
Vorzeitiger Austritt aus gesundheitlichen Gründen
Begriff – Dienstunfähigkeit – Gesundheitsgefährdung – Informationspflicht des Dienstnehmers - Ersatzarbeitsplatz
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Inhaltsverzeichnis
Begriff
Der vorzeitige Austritt von Arbeitnehmer:innen bildet das Gegenstück zur Entlassung durch Arbeitgeber:innen. Vorzeitiger Austritt und Entlassung führen zu einer einseitigen, fristlosen Beendigung des Dienstverhältnisses. Daher darf auch der vorzeitige Austritt durch Arbeitnehmer:innen nur bei Vorliegen wichtiger Gründe erfolgen.
Wichtige Gründe, die einen vorzeitigen Austritt rechtfertigen, sind insbesondere Dienstunfähigkeit oder Gesundheitsgefährdung.
Dienstunfähigkeit
Dienstunfähigkeit liegt vor, wenn der Gesundheitszustand die Arbeitnehmer:innen zur Erbringung ihrer Dienstleistung dauerhaft unfähig macht. Die Dienstunfähigkeit muss während des Arbeitsverhältnisses eingetreten sein. In absehbarer Zeit darf mit einer Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit nicht zu rechnen sein.
Bloß vorübergehende Krankheiten berechtigen nicht zum Austritt. Als dauerhaft sieht die Rechtsprechung einen Zeitraum von über 26 Wochen an.
Die Unfähigkeit von Dienstnehmer:innen muss sich auf „ihre Dienstleistung“ beziehen.
Es kommt somit einzig darauf an, dass Dienstnehmer:innen ihre arbeitsvertraglich geschuldeten Aufgaben nicht mehr erbringen können.
Gesundheitsgefährdung
Ein Austrittsgrund wegen Gesundheitsgefährdung liegt dann vor, wenn Arbeitnehmer:innen ihre Arbeitsleistung zwar noch erbringen, aber nicht mehr ohne Schaden für ihre Gesundheit fortsetzen können.
Der Eintritt eines konkreten Gesundheitsschadens ist nicht erforderlich. Es genügt, wenn bei der Fortsetzung der Dienstleistung ein gesundheitlicher Schaden in absehbarer Zeit objektiv zu befürchten ist.
Die Gesundheitsgefährdung muss aus der Arbeitsleistung resultieren. Das bedeutet aber nicht, dass die Arbeitsleistung die einzige Ursache sein muss. Das Austrittsrecht besteht nur dann, wenn die Gesundheitsgefährdung zumindest 26 Wochen andauern wird.
Ob ein ausreichender Gesundheitsschaden droht, kann in der Praxis wohl nur von einem ärztlichen Sachverständigen (z.B. Facharzt) beurteilt werden.
Informationspflicht der Dienstnehmer:innen
Die Arbeitnehmer:innen müssen den Arbeitgeber:innen vom beabsichtigten Austritt informieren.
Die Arbeitgeber:innen haben dann die Möglichkeit, den Arbeitnehmer:innen eine andere, nicht gesundheitsschädliche Tätigkeit anzubieten. Kommen die Arbeitnehmer:innen dieser Informationspflicht nicht nach, ist der vorzeitiger Austritt unberechtigt.
Die Informationspflicht besteht dann nicht, wenn den Arbeitgeber:innen die Gesundheitsgefährdung bereits bekannt ist oder kein geeigneter Ersatzarbeitsplatz vorhanden ist.
Die bloße Befürchtung, dass eine Gesundheitsgefährdung in Zukunft entstehen kann, reicht für einen vorzeitigen Austritt nicht aus.
Ersatzarbeitsplatz
Bieten die Arbeitgeber:innen einen geeigneten Ersatzarbeitsplatz an, fällt das Austrittsrecht der Arbeitnehmer:innen weg. Das Ersatzarbeitsplatzangebot muss konkret, ausreichend bestimmt, gesundheitlich zumutbar und durch den Dienstvertrag gedeckt sein.
Die Arbeitgeber:innen müssen die Ersatzbeschäftigung unverzüglich anbieten. Sind die Arbeitnehmer:innen im Krankenstand, hat das Anbieten des Ersatzarbeitsplatzes innerhalb einer angemessenen Frist zu erfolgen.
Austrittserklärung
Der Austritt aus gesundheitlichen Gründen kann jederzeit - auch während eines Krankenstandes - erklärt werden.
Beweislast
Die Arbeitnehmer:innen haben das Vorliegen des Austrittsgrundes zu beweisen. Es ist sinnvoll, von den Arbeitnehmer:innen darüber eine ärztliche Bestätigung zu verlangen. Die Arbeitgeber:innen können jedoch nicht das Attest eines bestimmten Arztes oder eines Amtsarztes verlangen.
Im Streitfall ist das Arbeitsgericht an die ärztliche Bestätigung nicht gebunden und kann einen gerichtlichen Sachverständigen bestellen.
Ansprüche der Dienstnehmer:innen
Bei einem berechtigten vorzeitigen Austritt wegen Gesundheitsgefährdung ist eine Endabrechnung zu erstellen. Diese umfasst jedenfalls
- das Gehalt (Lohn) bis zum Ende des Dienstverhältnisses,
- die Urlaubsersatzleistung,
- die anteiligen Sonderzahlungen laut Kollektivvertrag oder Arbeitsvertrag bis zum Ende des Dienstverhältnisses und
- gegebenenfalls auch die Abfertigung alt
Eine Kündigungsentschädigung steht den Dienstnehmer:innen nur dann zu, wenn die Dienstgeber:innen am berechtigten vorzeitigen Austritt ein Verschulden trifft.
Hinweis:
„Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.“
Stand: 01.01.2025