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Teilzeitbeschäftigung - Mehrarbeit

Begriff - Anordnung - Mehrarbeitszuschlag

Lesedauer: 2 Minuten

Begriff

Mehrarbeit ist Arbeitsleistung, die über das vereinbarte Ausmaß der wöchentlichen Normalarbeitszeit hinausgeht, aber noch nicht Überstundenarbeit ist.

Anordnung von Mehrarbeit

Die Arbeitgeber:innen können Mehrarbeit einseitig anordnen, wenn

  • gesetzliche Bestimmungen, Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder der Arbeitsvertrag dies vorsehen,
  • ein erhöhter Arbeitsbedarf vorliegt (auch Vor- und Abschlussarbeiten) und
  • keine berücksichtigungswürdigen Interessen der Leistung von Mehrarbeit entgegenstehen.  

Tipp!

Die Verpflichtung zur Leistung von Mehrarbeit ist somit unbedingt in den Arbeitsvertrag aufnehmen.

Abgeltung

Für Mehrarbeitsstunden gebührt ein gesetzlicher Zuschlag von 25 % des auf die Arbeitsstunde entfallenden Normallohnes.

Entfall des Mehrarbeitszuschlages durch Arbeitszeitverteilung

Mehrarbeitsstunden sind nicht zuschlagspflichtig, wenn

  • sie innerhalb des Kalendervierteljahres bzw. eines anderen festgelegten Zeitraumes von drei Monaten, in dem sie angefallen sind, durch Zeitausgleich im Verhältnis 1:1 ausgeglichen werden.
  • bei gleitender Arbeitszeit die vereinbarte Arbeitszeit innerhalb der Gleitzeitperiode im Durchschnitt nicht überschritten wird. 

Beispiel:
Frau X arbeitet 15 Stunden pro Woche, aufgeteilt auf 3 Tage zu je 5 Wochenstunden.

In einer Kalenderwoche arbeitet sie am Montag 7 Stunden, am Dienstag 7 Stunden und am Mittwoch 6 Stunden. In der darauffolgenden Kalenderwoche desselben Quartals arbeitet sie nur am Montag und Dienstag zu je 5 Stunden und nimmt am Mittwoch Zeitausgleich, womit die in der vorherigen Kalenderwoche angefallenen 5 Mehrarbeitsstunden nun 1:1 ausgeglichen werden.


Entfall des Mehrarbeitszuschlages durch Vertragsänderung

Die Zuschlagspflicht entfällt, wenn

  • für die Arbeitgeber:innen von vornherein erkennbar ist, dass das Ausmaß der tatsächlichen wöchentlichen Arbeitszeit der Teilzeitbeschäftigten für einen längeren, beispielsweise mehrmonatigen Zeitraum, die vertraglich vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit überschreitet, und
  • vor der tatsächlichen Verlängerung der wöchentlichen Arbeitszeit die Änderung des Ausmaßes der wöchentlichen Arbeitszeit schriftlich vereinbart wird.

Arbeitszeitverkürzung

Sehen Kollektivverträge mit einer kürzeren wöchentlichen Normalarbeitszeit für die Mehrarbeit keine oder geringere Zuschläge vor, so findet diese Mehrarbeitsregelung auch für Teilzeitbeschäftigte Anwendung.


Beispiel:
Der Kollektivvertrag sieht eine wöchentliche Normalarbeitszeit von 38,5 Stunden und zuschlagsfreie Mehrarbeit von weiteren 1,5 Stunden vor. Sind 20 Stunden vereinbart, ist Mehrarbeit im Ausmaß von 1,5 Stunden zuschlagsfrei. Ein Zuschlag gebührt erst ab 21,5 Stunden in der Woche.



Hinweis:
„Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.“

Stand: 01.01.2025

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