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Ruhepause

Teilung - Verkürzung - zusätzliche Ruhepausen

Lesedauer: 1 Minute

Begriff

Beträgt die Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit mehr als 6 Stunden, so ist die Arbeitszeit durch eine Ruhepause von mindestens einer halben Stunde zu unterbrechen.

Die Ruhepause dient der Regeneration der Arbeitskraft des Arbeitnehmers. Während der Ruhepause muss der Arbeitnehmer keine Arbeit leisten und sich auch nicht für die Arbeit bereithalten. Er kann über diese Zeit frei verfügen und die Ruhepause darf nicht am Beginn oder Ende der Arbeitszeit liegen. Die Ruhepause muss für den Arbeitnehmer vorhersehbar sein. Das heißt, dass sie nicht kurzfristig angeordnet werden darf. 


Vorsicht!
Die Ruhepause ist keine Arbeitszeit und damit – von Ausnahmen in Kollektivverträgen abgesehen - auch nicht abzugelten.



Beispiel:
Eine Kellnerin kann während ihrer halbstündigen Ruhepause im benachbarten Supermarkt private Einkäufe erledigen oder im Extrazimmer eine vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Mahlzeit einnehmen. Sie ist nicht verpflichtet, in diesem Zeitraum Bestellungen aufzunehmen oder zu servieren.


Teilung der Ruhepause

Die Ruhepause kann geteilt werden, wenn es

  • im Interesse der Arbeitnehmer des Betriebes gelegen oder
  • aus betrieblichen Gründen notwendig

ist.

Eine Teilung ist zulässig in

  • zwei Ruhepausen von je einer Viertelstunde oder
  • drei Ruhepausen von je zehn Minuten.

In Betrieben, in denen ein Betriebsrat eingerichtet ist, muss dieser der Teilung der Ruhepause zustimmen.

Eine andere Teilung der Ruhepause kann nur durch Betriebsvereinbarung, in Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet ist, durch das Arbeitsinspektorat, zugelassen werden. Ein Teil der Ruhepause muss aber jedenfalls mindestens zehn Minuten betragen.


Vorsicht!
Eine andere Teilung der Ruhepause durch einzelvertragliche Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer ist unwirksam und kann zu einer Geldstrafe für den Arbeitgeber führen.


Verkürzung der Ruhepause

Die Ruhepause kann auf mindestens 15 Minuten verkürzt werden, wenn es

  • im Interesse der Arbeitnehmer gelegen oder
  • aus betrieblichen Gründen notwendig

ist.

Die Verkürzung ist nur zulässig durch Betriebsvereinbarung, in Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet ist, durch das Arbeitsinspektorat.


Vorsicht!
Eine Verkürzung der Ruhepause durch einzelvertragliche Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer ist unwirksam und kann zu einer Geldstrafe für den Arbeitgeber führen.


Wird eine verkürzte Ruhepause geteilt, muss ein Teil mindestens 15 Minuten betragen.


Hinweis:
„Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.“

Stand: 01.02.2024