Eine Person in weißer Bluse und dunkelblauem Rock steht leicht seitlich zur Kamera. Sie blickt auf ein Clipboard, das sie mit der rechten Hand hält. Ihre linke Hand liegt auf ihrem gewölbtem Bauch. Direkt hinter ihr ist ein Schreibtisch mit Laptop
© Pixel-Shot | stock.adobe.com

Meldepflichten und Kündigungsschutz bei Schwangerschaft

Meldepflichten der Arbeitnehmerin/ des Arbeitgebers – Meldepflichten und Kündigungsschutz

Lesedauer: 2 Minuten

Kündigungsschutz- und Entlassungsschutz

Mit Beginn der Schwangerschaft bis zum Ablauf von 4 Monaten nach der Entbindung genießt die Arbeitnehmerin einen besonderen Kündigungs- und Entlassungsschutz. Bei einer Fehlgeburt endet dieser Kündigungs- und Entlassungsschutz nach 4 Wochen.

Meldepflicht der Arbeitnehmerin

Die Arbeitnehmerin hat unmittelbar nach Bekanntwerden der Schwangerschaft dem Arbeitgeber den voraussichtlichen Geburtstermin mitzuteilen. Ebenso hat die Arbeitnehmerin den Arbeitgeber von einem vorzeitigen Ende der Schwangerschaft zu verständigen.

Auf Verlangen des Arbeitgebers hat die Arbeitnehmerin auf eigene Kosten eine ärztliche Bestätigung über

  • das Bestehen der Schwangerschaft und
  • den voraussichtlichen Geburtstermin

vorzulegen.

Meldepflicht und Kündigungsschutz

Stellt sich bei einer Arbeitgeberkündigung nachträglich heraus, dass die Arbeitnehmerin im Zeitpunkt des Kündigungsausspruches bereits schwanger war, ist die Kündigung rechtsunwirksam, wenn die Arbeitnehmerin

  • dem Arbeitgeber binnen 5 Arbeitstagen die Schwangerschaft schriftlich oder mündlich bekannt gibt und
  • gleichzeitig eine ärztliche Bestätigung über das Bestehen der Schwangerschaft vorlegt.


Vorsicht!
Es ist ausreichend, wenn die Arbeitnehmerin das Schreiben, in dem sie dem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft mitteilt, in der Frist von 5 Arbeitstagen bei der Post aufgibt.


Bei verspäteter Meldung verliert die Arbeitnehmerin den Kündigungsschutz, es sei denn, die verspätete Meldung ist ohne ihr Verschulden erfolgt.

Kann die Arbeitnehmerin aus Gründen, die nicht von ihr zu vertreten sind, dem Arbeitgeber die Schwangerschaft nicht innerhalb der Frist von 5 Arbeitstagen nach der Kündigung bekannt geben, so ist die Bekanntgabe dennoch rechtzeitig, wenn die Mitteilung unmittelbar nach Wegfall dieses Hinderungsgrundes nachgeholt wird.


Beispiel 1:

Eine Arbeitnehmerin wird gekündigt. Sie weiß zu diesem Zeitpunkt noch nicht, dass sie schwanger ist. Zwei Wochen später erfährt sie bei einem Arztbesuch von ihrer Schwangerschaft. Noch am selben Tag informiert sie den Arbeitgeber.

Die Mitteilung ist rechtzeitig.



Beispiel 2:
Eine Arbeitnehmerin wird gekündigt. Sie weiß zu diesem Zeitpunkt noch nicht, dass sie schwanger ist. Zwei Wochen später stellt sie auf einem mehrwöchigen Urlaub in Griechenland durch einen Schwangerschaftstest ihre Schwangerschaft fest. Obwohl der Arbeitgeber postalisch oder per Handy erreichbar ist, informiert sie ihn erst nach Rückkunft aus dem Urlaub über ihre Schwangerschaft.

Die Mitteilung ist verspätet.


Meldepflicht des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber ist verpflichtet dem zuständigen Arbeitsinspektorat schriftlich über das Bestehen der Schwangerschaft Mitteilung zu machen. Diese schriftliche Mitteilung muss

  • den Namen,
  • das Alter,
  • die Tätigkeit,
  • den Arbeitsplatz und
  • den voraussichtlichen Geburtstermin

der werdenden Mutter beinhalten.

Eine Abschrift dieser Meldung ist der Arbeitnehmerin auszuhändigen. Bei Bestehen einer betriebsärztlichen Betreuung ist deren Leiter über die Schwangerschaft zu informieren.


Vorsicht!
Eine Verletzung der Meldepflicht durch den Arbeitgeber ist mit einer Geldstrafe bedroht.


Hinweis:
„Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.“


Stand: 31.01.2024

Weitere interessante Artikel