Person mit mittellangen weißen Haaren hält ein Smartphone sowie eine Tasse in der Hand und lehnt an einer Couch in einem Wohnzimmer
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Korridorpension

Altersgrenze - Antrittsvoraussetzungen - Verhältnis zu arbeits- bzw. sozialrechtlichen Wahlmöglichkeiten

Lesedauer: 2 Minuten

Die Korridorpension ist eine Variante der vorzeitigen Alterspension, die einen selbstbestimmten Pensionsantritt zwischen dem 62. und dem 68. Lebensjahr ermöglicht.

Altersgrenze

Die Korridorpension ist ab Vollendung des 62. Lebensjahres möglich. Diese Pensionsart ist in der Praxis für Männer relevant, falls diese die Voraussetzungen für eine andere Pensionsart vor dem 62. Lebensjahr noch nicht erfüllen können.


Vorsicht!
Für Frauen kommt die Korridorpension erst ab dem Jahr 2028 in Betracht, da das Regelpensionsalter, welches stufenweise erhöht wird, erst ab diesem Jahr über 62 Jahren liegt. 


Pensionskorridor 

Der so genannte "Pensionskorridor“ ermöglicht einen Pensionsantritt zwischen dem 62. und dem 68. Lebensjahr. Bei Pensionsantritt vor dem 65. Lebensjahr werden Abschläge berechnet, danach gibt es Zuschläge.

Lange Versicherungsdauer

Am Stichtag müssen mindestens 480 Versicherungsmonate (= 40 Jahre) vorliegen, die für die Pensionshöhe zählen. Diese können sich aus Beitrags- und Ersatzzeiten zusammensetzen.

Tipp! 

Obwohl die Korridorpension durch die Pensionsharmonisierung nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (gültig für Geburtsjahrgänge ab 1. 1. 1955) eingeführt wurde, kann sie für alle Geburtsjahrgänge beansprucht werden. Es sind daher auch Zeiten, die vor dem 1. 1. 2005 erworben wurden, als Versicherungszeiten für die Korridorpension anrechenbar.

Keine Pflichtversicherung 

Es darf keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach Allgemeinem Sozialversicherungsgesetz (ASVG) oder Gewerblichem Sozialversicherungsgesetz (GSVG) bestehen. Lediglich eine Pflichtversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz. (BSVG) ist bei einer bäuerlichen Tätigkeit mit einem Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes bis € 2.400 pensionsunschädlich. Auch der Bezug einer Urlaubsersatzleistung oder einer Kündigungsentschädigung aus einem Arbeitsverhältnis steht einem Pensionsantritt entgegen. 

Tipp!

Die Ausübung einer unselbständigen bzw. einer nicht versicherungspflichtigen selbständigen Erwerbstätigkeit (Kleinunternehmerregelung) ist erlaubt, wenn die Einkünfte daraus die ASVG-Geringfügigkeitsgrenze von monatlich € 518,44 nicht übersteigen. Für öffentliche Mandatare besteht seit 1. Juli 2011 bei Einkünften aus ihrer politischen Funktion eine Freigrenze.

Korridorpension und geminderte Arbeitsfähigkeit 

Trotz Vorliegen der Voraussetzungen für eine Korridorpension kann ein Antrag auf Berufs- /Erwerbsunfähigkeits-/Invaliditätspension gestellt werden. Der Vorteil besteht in einer günstigeren Berechnung der Pensionshöhe.

Korridorpension und Arbeitslosengeld 

Hat der Versicherte die Anspruchsvoraussetzungen für eine Korridorpension erfüllt, kann er trotzdem Arbeitslosengeld für einen Zeitraum von einem Jahr bzw. längstens bis zur Erfüllung der Voraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer (Hacklerregelung) beziehen. Dies gilt nicht für andere Alterspensionen. 


Vorsicht! 
Voraussetzung ist, dass solche arbeitslosen Personen das Arbeitsverhältnis im Wesentlichen nicht selbst oder unter bestimmten Umständen einvernehmlich gelöst haben. Damit sollen Personen, die ihr Dienstverhältnis nicht freiwillig gelöst haben, bis zu einem Jahr vor höheren Abschlägen geschützt werden.


Korridorpension und Hacklerregelung 

Die gesetzlichen Bestimmungen enthalten für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer in Form der Hacklerregelung günstigere Berechnungsvorschriften. Es sollte daher im Einzelfall geprüft werden, ob es sinnvoller ist, die Korridorpension nicht in Anspruch zu nehmen und erst später z.B. die vorzeitige Alterspension/Hacklerregelung bei Vorliegen von 45 Beitragsjahren/Beitragsjahren der Erwerbstätigkeit zu beantragen.


Hinweis:
„Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.“

Stand: 01.01.2024