Konkurrenzverbot - Konkurrenzklausel
Definition - Unterscheidung - Rechtsfolgen
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Die Begriffe Konkurrenzverbot und Konkurrenzklausel haben unterschiedliche Inhalte. Das Konkurrenzverbot beinhaltet Pflichten des Arbeitnehmers für die Dauer des Arbeitsverhältnisses. Die Konkurrenzklausel enthält Pflichten des Arbeitnehmers, die über die Dauer des Arbeitsverhältnisses hinaus rechtswirksam sind.
Konkurrenzverbot
Während des aufrechten Bestandes des Arbeitsverhältnisses ist es den im Geschäftsbetrieb eines Kaufmannes tätigen Angestellten untersagt, ohne Bewilligung des Arbeitgebers
- ein selbständiges kaufmännisches Unternehmen zu betreiben oder
- im Geschäftszweig des Arbeitgebers für eigene oder fremde Rechnung Handelsgeschäfte zu machen.
Der Arbeitgeber kann auf die gänzliche oder teilweise Einhaltung des gesetzlichen Konkurrenzverbotes ausdrücklich oder stillschweigend verzichten.
Dauer des Konkurrenzverbotes
Das Konkurrenzverbot gilt während der gesamten Dauer des Arbeitsverhältnisses, also auch während der Kündigungsfrist – selbst dann, wenn der Angestellte seinen Urlaub konsumiert oder vom Dienst freigestellt ist.
Verstöße gegen das Konkurrenzverbot können einen Entlassungsgrund darstellen und den Arbeitgeber zur sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses berechtigen. Darüber hinaus kann der Arbeitgeber Schadenersatzansprüche geltend machen bzw. die Herausgabe der bezogenen Vergütungen verlangen.
Das dargestellte Konkurrenzverbot gilt nur für Angestellte. Im Arbeiterdienstverhältnis liegt ein vergleichbarer Entlassungsgrund vor, wenn der Arbeiter ein der Verwendung beim Gewerbe abträgliches Nebengeschäft betreibt.
Tipp!
Es ist immer im Einzelfall zu prüfen, ob ein Verstoß gegen das Konkurrenzverbot und damit ein Entlassungsgrund gegeben ist.
Konkurrenzklausel
In Arbeitsverträgen kann eine Konkurrenzklausel vereinbart werden. Gegenstand der Konkurrenzklausel ist das Verbot bzw. die Beschränkung der Erwerbstätigkeit des Arbeitnehmers für die Zeit nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses.
Voraussetzung für die Zulässigkeit der Konkurrenzklausel ist, dass der Arbeitnehmer im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung
- volljährig ist und
- für den letzten Monat des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein Entgelt (exklusive Sonderzahlungsanteilen) von mehr als € 4.040,--brutto (20-fache tägliche ASVG-Höchstbeitragsgrundlage 2024) hat.
Für Vertragsabschlüsse von Angestellten vor dem 17.3.2006 bzw. von Arbeitern vor dem 18.3.2006 gilt keine Entgeltgrenze. Für Vertragsabschlüsse vor dem 29.12.2015 gilt eine Entgeltgrenze in der Höhe der 17-fachen täglichen ASVG-Höchstbeitragsgrundlage (Wert für 2024: € 3.434,--) unter Berücksichtigung der Sonderzahlungsanteile.
Die Beschränkung der Erwerbstätigkeit kann je nach Gestaltung der Konkurrenzklausel
- künftige unselbständige Tätigkeiten des Arbeitnehmers in einem anderen Unternehmen und/oder
- die Tätigkeit als Unternehmer selbst
umfassen.
Die in der Konkurrenzklausel enthaltene Beschränkung der Erwerbstätigkeit darf sich nur auf den Geschäftszweig des Betriebes beziehen und die Dauer eines Jahres nicht übersteigen. Gleichzeitig darf sie dem Arbeitnehmer nicht jede Möglichkeit zur Erwerbstätigkeit nehmen.
Ob die Konkurrenzklausel die Interessen des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers ausreichend gegeneinander abwägt, ist im Einzelfall zu überprüfen! Das Interesse des Arbeitnehmers besteht darin, seine Arbeitskraft bestmöglich zu verwerten; das Interesse des Betriebes besteht darin, durch die Erwerbstätigkeit des ehemaligen Arbeitnehmers nicht geschädigt zu werden. Bei dieser Interessenabwägung sind der Gegenstand der Erwerbstätigkeit sowie Zeit und Ort der Erwerbstätigkeit die entscheidenden Kriterien.
Verstoß gegen die Konkurrenzklausel
Verstößt ein Arbeitnehmer, der selbst gekündigt hat, gegen eine zulässigerweise vereinbarte Konkurrenzklausel, so stehen dem Arbeitgeber mehrere Möglichkeiten offen. Er kann
- Schadenersatzansprüche geltend machen oder
- auf Einhaltung der Konkurrenzklausel (= Unterlassung der konkurrenzierenden Tätigkeit) klagen.
Der Arbeitgeber kann die Ansprüche aus der Konkurrenzklausel nicht geltend machen, wenn er das Arbeitsverhältnis gekündigt hat. Hat das Arbeitsverhältnis durch Arbeitnehmerkündigung, einvernehmliche Lösung oder durch Zeitablauf geendet, bleiben die Wirkungen der Konkurrenzklausel aufrecht.
Die erfolgreiche Geltendmachung eines Schadenersatzanspruches scheitert meist daran, dass die Höhe des eingetretenen Schadens nicht mit der juristisch notwendigen Klarheit beziffert werden kann. Aus diesem Grund empfiehlt sich die Vereinbarung einer Konventionalstrafe. Eine solche Konventionalstrafe kann für den Fall des Verstoßes gegen die Konkurrenzklausel geltend gemacht werden, ohne dass ein Schadenseintritt nachgewiesen werden muss. Sie unterliegt jedoch dem richterlichen Mäßigungsrecht und ist – sofern die Vereinbarung über die Konkurrenzklausel nach dem 28.12.2015 abgeschlossen wurde – nur wirksam, wenn sie das Sechsfache des für den letzten Monat des Arbeitsverhältnisses gebührenden Nettomonatsentgeltes (Sonderzahlungen sind dabei außer Acht zu lassen) nicht übersteigt. Die Vereinbarung einer Konventionalstrafe schließt jedoch Unterlassungsansprüche oder den Ersatz eines weiteren Schadens aus.
Hinweis:
„Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.“
Stand: 01.01.2024