
Konkurrenzverbot - Konkurrenzklausel
Definition - Unterscheidung - Rechtsfolgen
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Inhaltsverzeichnis
Die Begriffe Konkurrenzverbot und Konkurrenzklausel haben unterschiedliche Inhalte. Das Konkurrenzverbot beinhaltet Pflichten der Arbeitnehmer:innen für die Dauer des Arbeitsverhältnisses. Die Konkurrenzklausel enthält Pflichten der Arbeitnehmer:innen, die über die Dauer des Arbeitsverhältnisses hinaus rechtswirksam sind.
Konkurrenzverbot
Während des aufrechten Bestandes des Arbeitsverhältnisses ist es den im Geschäftsbetrieb von Kaufleuten tätigen Angestellten untersagt, ohne Bewilligung der Arbeitgeber:innen
- ein selbständiges kaufmännisches Unternehmen zu betreiben oder
- im Geschäftszweig der Arbeitgeber:innen für eigene oder fremde Rechnung Handelsgeschäfte zu machen.
Arbeitgeber:innen können auf die gänzliche oder teilweise Einhaltung des gesetzlichen Konkurrenzverbotes ausdrücklich oder stillschweigend verzichten.
Dauer des Konkurrenzverbotes
Das Konkurrenzverbot gilt während der gesamten Dauer des Arbeitsverhältnisses, also auch während der Kündigungsfrist – selbst dann, wenn der Angestellte seinen Urlaub konsumiert oder vom Dienst freigestellt ist.
Verstöße gegen das Konkurrenzverbot können einen Entlassungsgrund darstellen und die Arbeitgeber:innen zur sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses berechtigen. Darüber hinaus können Arbeitgeber:innen Schadenersatzansprüche geltend machen bzw. die Herausgabe der bezogenen Vergütungen verlangen.
Das dargestellte Konkurrenzverbot gilt nur für Angestellte. Im Arbeiter:innendienstverhältnis liegt ein vergleichbarer Entlassungsgrund vor, wenn die Arbeiter:innen ein der Verwendung beim Gewerbe abträgliches Nebengeschäft betreiben.
Tipp!
Es ist immer im Einzelfall zu prüfen, ob ein Verstoß gegen das Konkurrenzverbot und damit ein Entlassungsgrund gegeben ist.
Konkurrenzklausel
In Arbeitsverträgen kann eine Konkurrenzklausel vereinbart werden. Gegenstand der Konkurrenzklausel ist das Verbot bzw. die Beschränkung der Erwerbstätigkeit der Arbeitnehmer:innen für die Zeit nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses.
Voraussetzung für die Zulässigkeit der Konkurrenzklausel ist, dass die Arbeitnehmer:innen im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung
- volljährig sind und
- für den letzten Monat des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein Entgelt (exklusive Sonderzahlungsanteilen) von mehr als € 4.300,--brutto (20-fache tägliche ASVG-Höchstbeitragsgrundlage 2025) haben.
Für Vertragsabschlüsse von Angestellten vor dem 17.3.2006 bzw. von Arbeiter:innen vor dem 18.3.2006 gilt keine Entgeltgrenze. Für Vertragsabschlüsse vor dem 29.12.2015 gilt eine Entgeltgrenze in der Höhe der 17-fachen täglichen ASVG-Höchstbeitragsgrundlage (Wert für 2025: € 3.655,-- inkl. der Sonderzahlungsanteile).
Die Beschränkung der Erwerbstätigkeit kann je nach Gestaltung der Konkurrenzklausel
- künftige unselbständige Tätigkeiten der Arbeitnehmer:innen in einem anderen Unternehmen und/oder
- die Tätigkeit als Unternehmer:in selbst
umfassen.
Die in der Konkurrenzklausel enthaltene Beschränkung der Erwerbstätigkeit darf sich nur auf den Geschäftszweig des Betriebes beziehen und die Dauer eines Jahres nicht übersteigen. Gleichzeitig darf sie den Arbeitnehmer:innen nicht jede Möglichkeit zur Erwerbstätigkeit nehmen.
Ob die Konkurrenzklausel die Interessen der Arbeitnehmer:innen und des Arbeitgebers ausreichend gegeneinander abwägt, ist im Einzelfall zu überprüfen! Das Interesse der Arbeitnehmer:innen besteht darin, die Arbeitskraft bestmöglich zu verwerten; das Interesse des Betriebes besteht darin, durch die Erwerbstätigkeit der ehemaligen Arbeitnehmer:innen nicht geschädigt zu werden. Bei dieser Interessenabwägung sind der Gegenstand der Erwerbstätigkeit sowie Zeit und Ort der Erwerbstätigkeit die entscheidenden Kriterien.
Verstoß gegen die Konkurrenzklausel
Verstossen Arbeitnehmer:innen, die selbst gekündigt haben, gegen eine zulässigerweise vereinbarte Konkurrenzklausel, so stehen den Arbeitgeber:innen mehrere Möglichkeiten offen. Sie können
- Schadenersatzansprüche geltend machen oder
- auf Einhaltung der Konkurrenzklausel (= Unterlassung der konkurrenzierenden Tätigkeit) klagen.
Die Arbeitgeber:innen können die Ansprüche aus der Konkurrenzklausel nicht geltend machen, wenn sie das Arbeitsverhältnis gekündigt haben. Hat das Arbeitsverhältnis durch Arbeitnehmer:innenkündigung, einvernehmliche Lösung oder durch Zeitablauf geendet, bleiben die Wirkungen der Konkurrenzklausel aufrecht.
Die erfolgreiche Geltendmachung eines Schadenersatzanspruches scheitert meist daran, dass die Höhe des eingetretenen Schadens nicht mit der juristisch notwendigen Klarheit beziffert werden kann. Aus diesem Grund empfiehlt sich die Vereinbarung einer Konventionalstrafe. Eine solche Konventionalstrafe kann für den Fall des Verstoßes gegen die Konkurrenzklausel geltend gemacht werden, ohne dass ein Schadenseintritt nachgewiesen werden muss. Sie unterliegt jedoch dem richterlichen Mäßigungsrecht und ist – sofern die Vereinbarung über die Konkurrenzklausel nach dem 28.12.2015 abgeschlossen wurde – nur wirksam, wenn sie das Sechsfache des für den letzten Monat des Arbeitsverhältnisses gebührenden Nettomonatsentgeltes (Sonderzahlungen sind dabei außer Acht zu lassen) nicht übersteigt. Die Vereinbarung einer Konventionalstrafe schließt jedoch Unterlassungsansprüche oder den Ersatz eines weiteren Schadens aus.
Hinweis:
„Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.“
Stand: 01.01.2025