Zwei Personen stehen an Tischen in Unterhaltung, eine Person hält Tablet in Händen, am Tisch Dokument mit Stift liegend
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Gleichbehandlung - Frauen und Männer

Sexuelle/ geschlechtsbezogene Belästigung - geschlechtsneutrale Stellenausschreibung - Entlohnungskriterien - Benachteiligungsverbot

Lesedauer: 3 Minuten

Diskriminierung

Niemand darf aufgrund des Geschlechtes, insbesondere unter Bezugnahme auf den Familienstand oder den Umstand, ob jemand Kinder hat, im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis, unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden.

Unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person aufgrund ihres Geschlechtes in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.

Mittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen, die einem Geschlecht angehören, in besonderer Weise gegenüber Personen des anderen Geschlechtes benachteiligen können. Keine mittelbare Diskriminierung liegt aber vor, wenn die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel zur Erreichung dieses Zieles angemessen und erforderlich sind.

Belästigung

Eine Diskriminierung liegt auch vor, wenn eine Person belästigt wird. Eine Belästigung liegt vor, wenn Beschäftigte

  • vom/von der Arbeitgeber:in selbst sexuell oder durch geschlechtsbezogene Verhaltensweisen belästigt wird,
  • durch Dritte im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis belästigt wird oder
  • durch Dritte außerhalb eines Arbeitsverhältnisses belästigt wird.

Sexuelle und geschlechtsbezogene Belästigung

Sexuelle Belästigung liegt vor, wenn ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten gesetzt wird, das

  • die Würde einer Person beeinträchtigt oder dies bezweckt,
  • für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht oder anstößig ist und
  • eine einschüchternde, feindselige oder demütigende Arbeitsumwelt für die betroffene Person schafft oder dies bezweckt.


Beispiel:
Körperliche oder verbale Belästigungen, die der sexuellen Sphäre zuzuordnen sind und offensichtlich gegen den Willen des/der Mitarbeiters/Mitarbeiterin erfolgen.


Geschlechtsbezogene Belästigung liegt vor, wenn ein geschlechtsbezogenes Verhalten gesetzt wird, das

  • die Würde einer Person beeinträchtigt oder dies bezweckt,
  • für die betroffene Person unerwünscht ist und
  • eine einschüchternde, feindselige oder demütigende Arbeitsumwelt für die betroffene Person schafft oder dies bezweckt.

Beispiel:
Nachteilige Bemerkungen am Arbeitsplatz über Beschäftigte des anderen Geschlechts, mit denen eine abwertende Haltung verbunden ist.


Sexuelle oder geschlechtsbezogene Belästigung liegt außerdem vor,

  • wenn der Umstand, dass die betroffene Person ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten oder eine geschlechtsbezogene Verhaltensweise seitens des/der Arbeitgebers/Arbeitgeberin oder der Kollegen/Kolleginnen zurückweist oder duldet,
  • ausdrücklich oder stillschweigend zur Grundlage einer Entscheidung mit Auswirkungen auf den Zugang dieser Person zur Berufsausbildung, Beschäftigung, Weiterbeschäftigung, Beförderung und Entlohnung oder zur Grundlage einer anderen Entscheidung in der Arbeitswelt gemacht wird.

Eine Belästigung kann auch dann gegeben sein, wenn diese erst nach Beendigung des Dienstverhältnisses erfolgt ist, jedoch im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis steht.    

Geschlechtsneutrale Stellenausschreibung

Unternehmen, aber auch private und öffentlich rechtliche Arbeitsvermittler:innen, dürfen einen Arbeitsplatz weder öffentlich noch innerhalb des Betriebes nur für Männer oder nur für Frauen ausschreiben oder durch Dritte ausschreiben lassen. Die Ausschreibung darf auch keine zusätzlichen Anmerkungen enthalten, die auf ein bestimmtes Geschlecht schließen lassen.

Entlohnungskriterien

Betriebliche Einstufungsregeln und Normen der kollektiven Rechtsgestaltung

  • müssen bei der Festlegung der Entlohnungskriterien den Grundsatz des gleichen Entgelts für gleiche Arbeit oder für eine Arbeit, die als gleichwertig anerkannt wird, beachten und
  • dürfen keine Kriterien für die Beurteilung der Arbeit der Frauen und der Arbeit der Männer vorschreiben, die zu einer Diskriminierung führen.

Benachteiligungsverbot

Als Reaktion auf eine Beschwerde des/der Arbeitnehmers/Arbeitnehmerin oder auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Gleichbehandlungsgebotes darf ein/eine Arbeitnehmer:in  nicht entlassen, gekündigt oder anders benachteiligt werden. Dies trifft auch auf  Beschäftigte zu, die als Zeugen oder Auskunftspersonen in einem Verfahren auftreten oder eine Beschwerde eines/einer anderen Arbeitnehmers/Arbeitnehmerin unterstützen.


Hinweis:
„Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.“

Stand: 01.01.2025