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Die Rot-Weiß-Rot-Karte: Zulassungsverfahren

Standardverfahren - Verfahren für besonders Hochqualifizierte - Deutschkenntnisse - Melde- und Bereithaltepflichten

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Der Ablauf des Zulassungsverfahrens zur Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte ist für besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte sowie sonstige Schlüsselkräfte und Studienabsolventen seit 1.1.2014 einheitlich geregelt.

Antragstellung 

Erstanträge sind vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde (österreichische Botschaft, Generalkonsulat) im Ausland einzubringen. Doch sind Anträge auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte durch den ausländischen Staatsbürger im Inland dann zulässig, wenn sich dieser rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder zur visumfreien Einreise berechtigt ist.

Der Antrag kann aber auch von dem künftigen Arbeitgeber des Ausländers im Inland eingebracht werden. 

Tipp! 

Besonders Hochqualifizierte können daher eine Rot-Weiß-Rot- Karte bereits ohne Vorschaltung eines Aufenthaltsvisums beantragen, wenn sie bereits ein konkretes, ihren Qualifikationen entsprechendes Beschäftigungsangebot haben. 

Zuständige Behörde  

Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte sowie sonstige Schlüsselkräfte und Studienabsolventen haben den Antrag auf Rot-Weiß-Rot-Karte bei der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde (das ist der Landeshauptmann bzw. die von ihm ermächtigte Bezirksverwaltungsbehörde; in Wien die MA 35) einzubringen.  

Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnsitz oder dem beabsichtigten Wohnsitz, an dem sich der Drittstaatsangehörige niederlassen möchte.  

Gemeinsam mit dem Antrag ist auch eine Arbeitgebererklärung, das ist eine Bestätigung des Unternehmens mit genauen Angaben zum künftigen Arbeitsplatz, vorzulegen.  

Verfahrensgang 

Entscheidungen über die Erteilung eines Aufenthaltstitels Rot-Weiß-Rot – Karte sind binnen acht Wochen ab Einbringung des Antrages zu treffen. 

Die zuständige Fremdenbehörde hat den Antrag unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zur Erteilung der Rot-Weiß-Rot-Karte nach den Anlagen A bis C des Ausländerbeschäftigungsgesetzes zu übermitteln. Das AMS hat  der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde binnen vier Wochen schriftlich mitzuteilen, ob die Zulassungsvoraussetzung erfüllt ist.

Gegen einen ablehnenden Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des AMS kann innerhalb von 4 Wochen eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Die Beschwerde ist bei der Geschäftsstelle einzubringen. Diese kann innerhalb von 10 Wochen ihren Bescheid mittels Beschwerdevorentscheidung abändern. Ansonsten entscheidet das Bundesverwaltungsgericht innerhalb von 3 Monaten ab Einlangen der Beschwerde. 

Deutschkenntnisse

Inhaber einer Rot-Weiß-Rot-Karte unterliegen nicht der Pflicht „Deutsch vor Zuzug“. Für sie gilt bereits das Modul 1 der Integrationsvereinbarung als erfüllt. Das bedeutet, dass 

  • vor der Einreise kein Nachweis von Deutschkenntnissen auf A1-Niveau vorliegen muss und
  • innerhalb der ersten 2 Jahre Deutschkenntnisse auf A2-Niveau ebenfalls nicht nachgewiesen werden müssen.

Erst bei Beantragung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EG“ – dieser ist frühestens nach 5 Jahren möglich – sind Deutschkenntnisse auf B1-Niveau nachzuweisen (Modul 2 der Integrationsvereinbarung).

Melde- und Bereithaltepflichten 

Der Arbeitgeber hat der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices innerhalb von drei Tagen Beginn und Ende der Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen zu melden, wenn diese nicht bereits über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EG“ verfügen. Kommt der Arbeitgeber dieser Meldeverpflichtung nicht nach, droht ihm eine Verwaltungsstrafe bis € 2.000,- pro Arbeitnehmer.

Der Ausländer hat ihm erteilte Bewilligungen oder Bestätigungen (z.B. die Rot-Weiß-Rot–Karte oder die Rot-Weiß-Rot–Karte plus) an seiner Arbeitsstelle zur Einsichtnahme bereitzuhalten. Die Verletzung dieser Verpflichtung ist für den Arbeitnehmer jedoch nicht mit Strafe bedroht. 


Hinweis:
„Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.“

Stand: 01.02.2024

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