In einem Raum stehen vier Stühle. Auf dem Stuhl ganz rechts sitzt eine Person in einem roten Anzug. Sie hält Unterlagen in den Händen. An der Wand ist eine Wanduhr montiert
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Anspruch auf Postensuche

Freizeit während der Kündigungsfrist - Kollektivvertragliche und gesetzliche Regelung

Lesedauer: 1 Minute

Inhaltsverzeichnis

Begriff

Der Anspruch auf Postensuchtage ist ein Anspruch der Arbeitnehmer:innen auf bezahlte Freizeit zur Postensuche während der Kündigungsfrist.

Ob ein solcher Anspruch besteht, hängt davon ab,

  • ob eine kollektivvertragliche Regelung der Postensuche vorliegt und
  • wie das Arbeitsverhältnis beendet worden ist.

Vorliegen einer ausdrücklichen kollektivvertraglichen Regelung

Besteht eine kollektivvertragliche Regelung, gilt diese in vollem Umfang. Der Kollektivvertrag kann Ausmaß, Zeitpunkt und weitere Voraussetzungen des Anspruches auf Postensuche regeln.


Beispiel 1:

Der Kollektivvertrag für Arbeiter:innen im Hotel- und Gastgewerbe sieht vor, dass Arbeitnehmer:innen während der Kündigungsfrist auf Verlangen einen Freizeitanspruch auf wöchentlich zwei halbe Tage der Normalarbeitszeit zur Stellensuche hat, sofern die Notwendigkeit hiezu besteht.

Ein Anspruch auf Postensuche besteht nach diesem Kollektivvertrag also auch für den Fall, dass Arbeitnehmer:innen selbst kündigen. Allerdings besteht ein Anspruch nicht auf ganze, sondern nur auf halbe Tage.


Keine ausdrückliche kollektivvertragliche Regelung


Ohne eine ausdrückliche kollektivvertragliche Regelung zur Postensuche gelten die gesetzlichen Regelungen.

Danach gebührt den Arbeitnehmer:innen auf ihr Verlangen während der Kündigungsfrist

  • bei Arbeitgeber:innenkündigung
  • wöchentlich mindestens 1/5 der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit
  • ohne Schmälerung des Entgeltes 

als Freizeit zur Postensuche.

Tipp! 

Teilzeitbeschäftigte haben nach der gesetzlichen Regelung nur einen aliquoten (= anteiligen) Anspruch auf Postensuche.


Beispiel:
Ein:e Arbeitnehmer:in ist als Teilzeitkraft 25 Stunden pro Woche beschäftigt. Er:Sie hat Anspruch auf Postensuche im Ausmaß von 1/5 seiner regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit, somit auf 5 Stunden (25:5).


Detailfragen zur Postensuche

Als Kündigungsfrist gilt die jeweils vorgegebene Frist, nicht aber eine freiwillig von Arbeitgeber:innen oder Arbeitnehmer:innen länger eingehaltene.

Somit ist der Mindestanspruch auf bezahlte Freizeit nach der gesetzlichen, kollektivvertraglichen bzw. einzelvertraglichen Kündigungsfrist zu bemessen.

Ist für die Kündigungsfrist Urlaub vereinbart und haben Arbeitnehmer:innen keine Freizeit zur Postensuche verlangt, so verbrauchen die Arbeitnehmer:innen ihren Urlaub. Berufen sich Arbeitnehmer:innen aber bei oder vor der Urlaubsvereinbarung auf ihren Anspruch auf Postensuche, so geht die Postensuche vor und der Urlaub kann nur im entsprechend geringeren Umfang verbraucht werden.

Tipp!

Haben Arbeitnehmer:innen schon einen gesetzlichen Pensionsanspruch bzw. ist die Zuerkennung einer gesetzlichen Pension ausreichend sicher, gebührt keine Postensuchfreizeit


Hinweis:
„Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.“

Stand: 01.01.2025