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Wie ist die Verzinsung in der Umsatzsteuer ­geregelt?

2022 wurde aufgrund der EuGH-Rechtsprechung die Umsatzsteuerverzinsung in der Bundesabgabenordnung (BAO) eingeführt. § 205c BAO regelt die Verzinsung sowohl von Umsatzsteuergutschriften als auch von Umsatzsteuernachzahlungen. 

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Aktualisiert am 07.03.2024

Ergeben sich für den Abgabe­pflichtigen Gutschriften aus einer Umsatzsteuervoranmeldung (UVA), einer Umsatzsteuerjahreserklärung oder einem UVA-Bescheid, sind diese grundsätzlich ab dem 91. Tag zu verzinsen. Dies gilt umgekehrt auch für Nachforderungen aus einem Umsatzsteuerbescheid oder aufgrund einer verspätet eingereichten UVA. Auch Unterschiedsbeträge an Umsatzsteuer, die sich aus der Differenz zwischen einem Festsetzungsbescheid oder Umsatzsteuerjahresbescheid und einem nachträglichen Bescheid ergeben, sind zu verzinsen.


Die Umsatzsteuerzinsen werden mittels gesondertem Zinsenbescheid festgesetzt. Der Zinssatz beträgt jeweils 2% über dem aktuellen Basiszinssatz. Zinsen bis zum Betrag von 50 € werden nicht festgesetzt. Gutschriften werden am Tag der Bescheidzustellung wirksam. Die Verzinsung kann versagt werden, sofern der Abgabenpflichtige seiner Mitwirkungspflicht (Vorlage von Unterlagen, Erteilung von Auskünften) nicht fristgerecht nachkommt. Zinsen aufgrund von Nachforderungen sind einen Monat ab Bescheidzustellung fällig. Bei einer Beschwerde gegen einen Umsatzsteuerbescheid kommt eine Aussetzung der Einhebung in Betracht.