Welche Kündigungsgründe sieht das Mietrechtsgesetz (MRG) vor?
Im Gegensatz zum Mieter muss der Vermieter in seiner Kündigung einen wichtigen, gesetzlich anerkannten Kündigungsgrund anführen.
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Aktualisiert am 14.09.2024
Als Kündigungsgründe gemäß MRG gelten:
- Zahlungsrückstand des Mieters (trotz Mahnung mindestens acht Tage Rückstand)
- Nichterbringen vereinbarter Dienstleistungen
- erheblich nachteiliger Gebrauch des Mietobjekts (insbesondere arge Vernachlässigung des Mietgegenstandes), rücksichtsloses, anstößiges oder grob ungehöriges Verhalten gegenüber Mitbewohnern sowie mit Strafe bedrohtes Verhalten gegenüber Eigentum, Sittlichkeit oder körperliche Sicherheit des Vermieters oder eines Hausbewohners
- die gänzliche Weitergabe des Mietobjekts oder die teilweise Weitergabe gegen unverhältnismäßig hohe Gegenleistung
- Nichtbenützung des Geschäftslokals für die vertraglich vereinbarte oder eine gleichwertige geschäftliche Tätigkeit
- Eigenbedarf des Vermieters (allerdings nur unter sehr strengen Voraussetzungen)
- Verletzung wichtiger Interessen des Untervermieters
- baubehördliche Abbruchs- oder Umbaubewilligung des Gebäudes
- schriftlich vereinbarter Kündigungsgrund, der für den Vermieter, seine Familie oder sein Unternehmen als wichtig und bedeutsam anzusehen ist
Vereinbarungen, wonach dem Vermieter ein über die im Gesetz genannten Kündigungsgründe hinausgehendes Kündigungsrecht zustehen soll, sind unwirksam.