Was ist bei der Weiterbeschäftigung eines Lehrlings zu beachten?
Der Beginn und das Ende eines Lehrverhältnisses sind im Lehrvertrag angegeben.
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Das Lehrverhältnis zwischen einem Lehrbetrieb und einem Lehrling endet somit mit dem im Lehrvertrag vereinbarten letzten Tag.
Der Lehrling hat zum Ende der Lehrzeit die Möglichkeit, die Lehrabschlussprüfung abzulegen. Wird die Lehrabschlussprüfung vor dem im Lehrvertrag vereinbarten Ende der Lehrzeit abgelegt und auch bestanden, so endet die Lehrzeit bereits mit Ablauf jener Woche, in der die Lehrabschlussprüfung positiv absolviert wurde.
Weiterbeschäftigung nach Ende der Lehrzeit
Nach dem Ende der Lehrzeit ist ein Lehrling noch drei Monate im erlernten Beruf in seinem Lehrbetrieb, wo er bis zur Prüfung angestellt war, weiter zu beschäftigen. Diese Zeit wird als Weiterbeschäftigungszeit oder Behaltezeit bezeichnet.
Durch Bestimmungen in einzelnen Kollektivverträgen kann die Dauer der Weiterbeschäftigungszeit auch mehr als drei Monate betragen. Der Kollektivvertrag im Metallgewerbe sieht beispielsweise eine Weiterbeschäftigungszeit von sechs Monaten vor, der Kollektivvertrag für Handelsangestellte gibt eine Weiterbeschäftigung von fünf Monaten an.
Zur Erfüllung der Weiterbeschäftigung kann für die Dauer der vorgeschriebenen Behaltezeit auch ein befristetes Dienstverhältnis mit dem ehemaligen Lehrling abgeschlossen werden.