Muss ein Sachbezug angesetzt werden, wenn Mitarbeiter ihr E-Auto im Betrieb laden?
Aktuell gilt, dass für das unentgeltliche oder vergünstigte Aufladen beim Arbeitgeber von arbeitgeber- und arbeitnehmereigenen E-Fahrzeugen kein Sachbezug anzusetzen ist.
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Werden für ein arbeitgebereigenes E-Fahrzeug die Kosten für das Aufladen an einer öffentlichen Ladestation gegen entsprechenden Nachweis ersetzt oder getragen, kommt ebenfalls kein Sachbezug zum Ansatz.
Unter der Voraussetzung, dass die Zuordnung der Lademenge zum konkreten Fahrzeug sichergestellt ist, stellt auch der Kostenersatz für das Aufladen beim Arbeitnehmer zu Hause keinen Vorteil aus dem Dienstverhältnis dar. Der Nachweis muss neuerdings nicht mehr unbedingt über die verwendete Ladeeinrichtung (Wallbox) erfolgen, er kann auch durch fahrzeuginterne Aufzeichnungen, über Apps, Schlüssel oder Chips erbracht werden. Der in diesem Zusammenhang maximal ersetzbare Strompreis wurde für das Jahr 2024 mit 33,182 Cent/kWh fixiert. Wenn eine direkte Zuordnung der Lademenge nicht möglich ist, kann bis 31.12.2025 ein pauschaler, abgabenfreier Kostenersatz in Höhe von 30 € pro Monat geleistet werden.
Werden seitens des Arbeitgebers die Kosten für die Anschaffung einer Ladeeinrichtung (Wallbox) beim Arbeitnehmer übernommen, so ist bis zu einem Betrag von 2.000 € kein geldwerter Vorteil aus dem Dienstverhältnis anzusetzen (Freibetrag). Es wurde klargestellt, dass die Begünstigung auch auf Leasingfinanzierungsmodelle anwendbar ist.