Arbeiten über die Grenze nach Deutschland: Worauf ist zu achten?
Grundsätzlich können österreichische Unternehmerinnen und Unternehmer ihre Tätigkeit unter den gleichen Voraus-setzungen wie Inländer grenzüberschreitend auch in Deutschland anbieten.
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In bestimmten Bereichen gibt es jedoch Einschränkungen und bei der Entsendung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sind spezielle sozialversicherungsrechtliche und arbeitsrechtliche sowie steuerrechtliche Vorschriften zu berücksichtigen.
Handelspolitik und Außenwirtschaft
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1. Sozialversicherung
Bei jedem grenzüberschreitenden Einsatz ist das A1-Formular bei der GKK zu beantragen und diese den entsendeten Arbeitnehmern mitzugeben.
2. Dienstleistungsanzeige
Bei grenzüberschreitender Ausübung eines zulassungspflichtigen Handwerks in Deutschland ist eine Dienstleistungsanzeige bei der zuständigen Handwerkskammer vorzunehmen. Für reglementierte Gewerbeberufe gilt dies gleichermaßen. Dafür wird die Vorlage der sogenannten „EWR-Bescheinigung“ benötigt.
3. Zollmeldung
Bei der Entsendung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sind gemäß des deutschen Mindestlohngesetzes (MiLoG) und Arbeitnehmerentsendegesetzes (AEntG) die gesetzlichen Mindestarbeitsbedingungen und der einschlägige Branchentarifvertrag zu beachten, sei es hinsichtlich des Mindestlohns, der Arbeitszeit oder des Arbeitsschutzes. Besondere Melde- und Nachweispflichten gelten für grenzüberschreitende Tätigkeiten im Bauhaupt- und Nebengewerbe sowie in bestimmten Branchen (z. B. Pflegedienstleistung, Gebäudereinigung etc.) an den deutschen Zoll. Besonderheiten bestehen auch bei der Entsendung von Leihpersonal.
4. SOKA-Bau- und Bauabzugssteuer
Wenn das österreichische Unternehmen dem Bau-Haupt-Gewerbe zuzuordnen ist (was nach deutschen Maßstäben beurteilt wird), ergibt sich eine Beitragspflicht in der deutschen Bauurlaubskasse (SOKA-Bau). Um des Weiteren bei Bauleistungen die Einbehaltung der Bauabzugssteuer zu vermeiden, sollten vor Beginn der Arbeiten ein Freistellungsbegehren beim Finanzamt München II beantragt werden.
5. Einkommenssteuer
Für Mitarbeitende österreichischer Unternehmen, die zur Arbeit nach Deutschland entsandt werden, besteht im Regelfall keine Steuerpflicht. Hat das entsendende österreichische Unternehmen aber einen Sitz oder eine Betriebsstätte in Deutschland, so ist auch für entsandte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die deutsche Lohnsteuer abzuführen oder dem deutschen Betriebsstättenfinanzamt nachzuweisen, dass der entsandte Mitarbeitende in Österreich versteuert wird. Bei längeren Entsendungen mit mehr als 183 Aufenthaltstagen in Deutschland je Kalenderjahr tritt eine Einkommenssteuerpflicht für die Mitarbeitenden ein.
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