Der (Ideal-)Verein
Überblick über die Gründung und Organisation eines Vereines unter Beachtung der einschlägigen Bestimmungen aus Steuerrecht, Sozialversicherungs- und Gewerberecht.
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Definition
Ein Verein ist ein freiwilliger, auf Dauer angelegter, aufgrund von Statuten (= Verträgen) organisierter Zusammenschluss mindestens zweier Personen (oder Gesellschaften) zur Verfolgung eines bestimmten, gemeinsamen, ideellen Zwecks.
Für die ausschließliche oder überwiegende Verfolgung wirtschaftlicher Interessen kann ein Verein nicht gebildet werden. Wird der Verein nur als Deckmantel für eine Wirtschaftstätigkeit der Mitglieder verwendet, stellt dies jedenfalls einen unzulässigen Rechtsformmissbrauch dar.
Es muss daher sichergestellt sein, dass die erwirtschafteten Erträge im Sinne des ideellen Vereinszweckes verwendet werden. Insbesondere dürfen erzielte Gewinne nicht an die Mitglieder ausgeschüttet werden und darf das Vereinsvermögen nicht unter die Mitglieder verteilt werden.
Gründung
Für die Errichtung eines Vereines ist die Vereinbarung von Statuten (Gründungsvereinbarung) erforderlich. Die Statuten müssen insbesondere den Namen, den Sitz und den Zweck des Vereins sowie die für die Verwirklichung des Zwecks vorgesehenen Tätigkeiten, die Art der Aufbringung finanzieller Mittel, den Erwerb und die Beendigung der Mitgliedschaft, die Vereinsorgane und ihre Aufgaben enthalten und in deutscher Sprache abgefasst sein. Der Vereinszweck ist klar und umfassend zu beschreiben. Weiters sind die Vereinsorgane und deren Aufgaben, Bestimmungen über die Mitgliedschaft, die Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder und die Art der Schlichtung von Streitigkeiten festzulegen.
Die Gründer oder die bereits bestellten organschaftlichen Vertreter des Vereins müssen sodann die Errichtung des Vereins mit einem Exemplar der Statuten der örtlich zuständigen Vereinsbehörde (Bezirksverwaltungsbehörde oder Landespolizeidirektion als Sicherheitsbehörde) anzeigen (= Errichtungsanzeige).
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Ergeht binnen vier (bzw. im Fall einer Verlängerung binnen längstens sechs) Wochen nach Einlangen der Errichtungsanzeige keine Untersagung durch die Vereinsbehörde, so darf der Verein seine Tätigkeit aufnehmen. Dem Verein ist ein Auszug aus dem Vereinsregister (mit Vereinsregisterzahl) zu übermitteln.
Organe
Obligatorisch muss eine Mitgliederversammlung vorhanden sein. Mindestens ein Zehntel der Mitglieder ist berechtigt, deren Einberufung zu verlangen. Sie ist mindestens alle fünf Jahre einzuberufen.
Das – ebenfalls obligatorische - Leitungsorgan hat aus zumindest zwei natürlichen Personen zu bestehen, das prinzipiell die Geschäftsführung und Vertretung des Vereines gemeinsam wahrzunehmen hat. Seine Wahl- und Abberufungsmodalitäten sollen in den Statuten geregelt werden. Die organschaftlichen Vertreter sind vom Verein binnen vier Wochen nach Bestellung unter Angabe der Funktion, des Namens, Geburtsdatums, Geburtsortes und ihrer Zustellanschrift sowie des Datums des Vertretungsbeginnes bekannt zu geben.
Auch zwei Rechnungsprüfer (bei einem „großen“ Verein auch ein Abschlussprüfer) haben durch die Mitgliederversammlung obligatorisch gewählt zu werden. (Fakultativ kann auch noch ein mindestens dreiköpfiges Aufsichtsorgan eingerichtet werden.)
Name, Sitz
Der Vereinsname muss einen Schluss auf den Vereinszweck zulassen und darf nicht irreführend sein. Verwechslungen mit anderen bestehenden Vereinen, Einrichtungen oder Rechtsformen müssen ausgeschlossen sein. Der gewählte Name darf nicht gesetzwidrig, unerlaubt oder sittenwidrig sein. Wird ein Dritter durch den ausgewählten und allenfalls sogar schon registrierten Vereinsnamen in seinem Namensrecht beeinträchtigt, kann er sich dem Verein gegenüber mit Unterlassungsklage zur Wehr setzen.
Als Vereinssitz kommt nur ein Ort im Inland in Frage, an dem sich die tatsächliche Hauptverwaltung befindet. Wird der Vereinssitz verlegt, so bedarf dies einer Statutenänderung und einer Anzeige bei der Vereinsbehörde.
Die Sitzverlegung ist bei der für den „alten“ Standort zuständigen Vereinsbehörde anzuzeigen, selbst wenn der neue Vereinssitz die Zuständigkeit einer anderen Vereinsbehörde auslöst.
Bei bloßer Adressenänderung am unverändert bleibenden Ort des Vereinssitzes ist dies binnen vier Wochen der Vereinsbehörde bekannt zu geben. Eine Sitzverlegung ins Ausland ist unzulässig!
Vereinsregister
Alle Vereine werden im Zentralen Vereinsregister beim Bundesministerium für Inneres geführt. Jedem Verein wird vom Bundesminister für Inneres zum Zweck der Sicherung der Unverwechselbarkeit der im Zentralen Vereinsregister erfassten Vereine eine Vereinsregisterzahl (ZVR-Zahl) beigegeben.
Jeder Verein ist verpflichtet, im Rechtsverkehr nach außen (z.B. Briefpapier, Rechnung, Website etc) die ZVR-Zahl anzugeben. Das Nichtführen der ZVR-Zahl stellt eine Verwaltungsübertretung dar.
Verlust der Mitgliedschaft
Die Vereinsmitgliedschaft endet – neben der einvernehmlichen Beendigung – durch Kündigung, dessen Prozedere zumeist in den Statuten geregelt ist, wie z.B. Kündigungsfristen, Kündigungsform etc. Auch ein sofortiger Austritt aus wichtigem Grund muss einem Mitglied möglich sein. Der Verein seinerseits ist berechtigt, ein Vereinsmitglied auszuschließen. Gegen einen Ausschluss muss dem betroffenen Mitglied die Anrufung einer Schlichtungsstelle des Vereins möglich sein (= Vereinsschiedsgericht). Frühestens sechs Monate ab Anrufung der Streitschlichtungseinrichtung kann sich das betroffene Mitglied bei einem Gericht dagegen zur Wehr setzen, sofern nicht das Vereinsschiedsgericht den Kriterien eines zivilrechtlichen Schiedsgerichtes entspricht und dadurch die Anrufung eines staatlichen Gerichtes ausgeschlossen ist. Eine Ausschlusserklärung gegenüber einem Mitglied wird mit dem Erklärungszugang diesem gegenüber wirksam, solange nicht der Ausschluss erfolgreich bekämpft wurde.
Vereinsadministration
In der Mitgliederversammlung, die zumindest alle fünf Jahre einzuberufen ist, hat das Leitungsorgan über die Tätigkeit und die Vereinsgebarung zu informieren. Insbesondere hat das Leitungsorgan ein Rechnungswesen einzurichten und für die laufende Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben zu sorgen. Zum Ende des Rechnungsjahres muss innerhalb von fünf Monaten eine Ein- und Ausgabenrechnung samt Vermögensübersicht erstellt werden. Übersteigen zwei Rechnungsjahre hindurch die gewöhnlichen Einnahmen oder Ausgaben den Wert von 1 Million EUR, so ist ab dem folgenden Rechnungsjahr ein Jahresabschluss aufzustellen.
Übersteigen die gewöhnlichen Einnahmen/Ausgaben zwei Rechnungsjahre hindurch sogar 3 Millionen EUR (oder ist das Jahresspendenaufkommen jeweils über 1 Million EUR gelegen), ist sogar ein erweiterter Jahresabschluss zu erstellen und ein Abschlussprüfer mit der Prüfung zu betrauen. Diese Verpflichtungen entfallen, sobald die zuvor genannten Schwellenwerte in zwei aufeinander folgenden Rechnungsjahren nicht mehr überschritten werden.
Vereinsauflösung
Die Modalitäten einer freiwilligen Auflösung eines Vereines überlässt das Vereinsgesetz den Statuten. Auch über das Schicksal des Vereinsvermögens ist dort Vorsorge zu treffen und erforderlichenfalls eine Vermögensabwicklung durchzuführen. Über den Auflösungsbeschluss und eine Abwicklung hat der Vereinsvorstand die Vereinsbehörde binnen vier Wochen zu informieren. Als juristische Person endet der Verein erst mit der Registereintragung seiner Auflösung, bei einer notwendigen Abwicklung erst mit Eintragung ihrer Beendigung.
Eine Auflösung durch die Vereinsbehörde mittels Bescheid kann erfolgen, wenn der Verein gegen Strafgesetze verstößt, wenn er seinen statutenmäßigen Wirkungskreis überschreitet oder überhaupt den Bedingungen seines rechtlichen Bestandes nicht mehr entspricht. Zuständige Behörde ist die Bezirksverwaltungsbehörde (im Wirkungskreis einer Landespolizeidirektion als Sicherheitsbehörde diese) am statutenmäßigen Vereinssitz. Über Beschwerden gegen Bescheide entscheidet das Landesverwaltungsgericht.
Haftung
Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet grundsätzlich der Verein mit seinem Vermögen. Organwalter und Vereinsmitglieder haften persönlich nur dann, wenn sich dies aus anderen gesetzlichen Vorschriften oder aufgrund persönlicher rechtsgeschäftlicher Verpflichtung ergibt.
Verletzt ein Mitglied eines Vereinsorgans unter Missachtung der gebotenen Sorgfalt seine gesetzlichen oder statutarischen Pflichten oder rechtmäßige Beschlüsse eines zuständigen Vereinsorgans (z.B. zweckwidrige Verwendung von Vermögen) haftet es dem Verein für den daraus entstandenen Schaden. Gleiches gilt für Rechnungsprüfer.
Für unentgeltlich tätige (ehrenamtliche) Vereinsorgane und Rechnungsprüfer ist die Haftung eingeschränkt: Ehrenamtliche Vereinsorgane und Rechnungsprüfer haften nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, wenn nicht anderes vereinbart oder in den Statuten festgelegt ist. Werden ehrenamtliche Vereinsorgane oder Rechnungsprüfer von einem geschädigten Dritten direkt in Anspruch genommen, können sie außerdem vom Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Dies gilt nicht, wenn sie den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben oder wenn anderes vereinbart oder in den Statuten festgelegt ist.
Der (Ideal-)Verein im Gewerberecht
Betätigt sich ein (Ideal-)Verein erwerbswirtschaftlich, so bedarf er auch einer Gewerbeberechtigung für die Ausübung seiner Tätigkeit im Sinne der Gewerbeordnung. Diese ist schon notwendig, wenn der Verein auch bloß wirtschaftliche Vorteile seinen Vereinsmitgliedern verschaffen will bzw das Erscheinungsbild eines einschlägigen Gewerbebetriebes aufweist, mag er auch nur einmal pro Woche diese Tätigkeit wahrnehmen. Am Unternehmensstandort hat der Verein das Gewerbe für das Unternehmen anzumelden und einen gewerberechtlichen Geschäftsführer zu bestellen. Auch betriebsanlagenrechtliche Vorschriften bzw Vorschriften im Zusammenhang mit seiner Gewerbeausübung hat der Verein selbstverständlich zu beachten.
Der (Ideal-)Verein im Steuerrecht
Vereine unterliegen denselben Steuerpflichten wie juristische Personen (Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer, Lohnabgaben usw), ausgenommen dem Verein kommt steuerlich der Begünstigungsstatus der Gemeinnützigkeit nach den Vereinsrichtlinien zu. Der Finanzverwaltung gegenüber gilt er dann als „gemeinnütziger Verein“, wenn er nach dem Gesetz, der Satzung, dem Vereinsbetrieb oder jeder sonstigen Rechtsgrundlage und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke dient; Voraussetzung ist weiters, dass die Vereinsstatuten ganz bestimmte Regelungen enthalten.
Tipp:
Das Finanzministerium (BMF) bietet auf seiner Homepage zum Thema „Vereine und Steuern - Tipps für Vereine und Mitglieder“ Broschüren und Ratgeber an:
Führt ein Verein ausnahmsweise in untergeordnetem Umfang einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb oder einen Gewerbebetrieb, so verliert der Verein in der Regel gegenüber der Finanzverwaltung seinen Begünstigungsstatus. Der Verein wird somit in vollem Umfang und unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sowie umsatzsteuerpflichtig, soweit nicht das zuständige Finanzamt auf Antrag eine gänzliche oder teilweise Ausnahmebewilligung erteilt oder eine solche als erteilt gilt. Auch für den Verein gilt bei der Umsatzsteuer die Kleinunternehmerbefreiung.
Der (Ideal-)Verein im Sozialversicherungsrecht
Sind die Vereinsorgane nicht als (freie) Dienstnehmer des Vereines ASVG-pflichtig und erhalten sie eine Aufwandsentschädigung, ist eine allfällige Sozialversicherungspflicht nach dem GSVG zu prüfen!
Stand: 01.05.2024