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Haftungs­freizeichnung im Vertrags­recht – im Detail

Wie weit sind Haftungseinschränkungen und Haftungsausschlüsse zulässig?

Lesedauer: 9 Minuten

Die einen Unternehmer von Gesetzes wegen aus einem Kauf- oder Werkvertrag treffenden Haftungen gegenüber seinem Vertragspartner beziehen sich vor allem auf die Bereiche Gewährleistung, Schadenersatz sowie Produkthaftung.

Die gesetzlichen Haftungen sind sehr umfangreich und was den Schadenersatz sowie die Produkthaftung betrifft, nach oben hin unbeschränkt. Es ist daher nachvollziehbar, dass die Unternehmer durch entsprechende Gestaltung der Verträge versuchen, die ihnen aus den genannten Rechtstiteln drohenden Haftungen einzuschränken oder gar auszuschließen. Von besonderer Bedeutung ist daher die Antwort auf die Frage, inwieweit eine Reduktion oder eben sogar ein gänzlicher Ausschluss rechtlich tatsächlich möglich sind.

Dabei ist zunächst maßgeblich, ob der Vertragspartner des Unternehmers seinerseits das Geschäft zu unternehmerischen Zwecken schließt (B2B) oder ob es jemand ist, der den Vertrag nicht zu unternehmerischen, somit also zu privaten Zwecken schließt (B2C). Zudem ist die Grenze der Zulässigkeit einer Haftungsbeschränkung bzw. eines Haftungsausschlusses im Bereich des Schadenersatzes auch ganz entscheidend davon abhängig, wie schwer das dem Unternehmer zurechenbare Verschulden ist.

Aber nicht nur der Umfang der Haftung, sondern auch die Frage, wen eine allfällige Beweislast trifft sowie wie lange zu haften ist, sind im Zusammenhang mit Überlegungen sich teilweise oder zur Gänze aus diesen Verpflichtungen vertraglich herauszureklamieren von besonderer Bedeutung.

1. Gewährleistung und Haftungseinschränkung/Haftungsausschluss

1.1 Verhältnis Unternehmer/Unternehmer (B2B)

Der Gewährleistungsanspruch selbst

Eine Beschränkung bzw. der Ausschluss von Gewährleistungsansprüchen ist nur innerhalb gewisser Grenzen zulässig. So wird selbst zwischen Unternehmern der Ausschluss jeglicher Gewährleistung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei fabriksneuen Waren von der Rechtsprechung für sittenwidrig gehalten. Die Beschränkung der Gewährleistung auf einzelne Gewährleistungsbehelfe, wie z.B. Verbesserung bzw. Reparatur statt Austausch, oder Verbesserung bzw. Reparatur statt Preisminderung ist hingegen grundsätzlich zulässig. Im Einzelfall kann jedoch vor allem der gänzliche Ausschluss des Wandlungsrechtes (= Rücktrittsrechts) sittenwidrig sein. 

Weiters kann auch eine Regelung des Gewährleistungsanspruchs dahingehend getroffen werden, dass festgelegt wird, wann verbessert bzw. repariert und wann im Gegensatz dazu ausgetauscht wird bzw. wann Preisminderung und wann im Gegensatz dazu Wandlung zusteht. Dabei kann auch klargestellt werden, dass sowohl Verbesserung als auch Austausch mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand für den Übergeber verbunden sein können und daher in diesem Fall nur Ansprüche auf Preisminderung bzw. Wandlung zustehen.

Die Beweislast

Im Gewährleistungsrecht gilt, dass bei Mängeln, die innerhalb der ersten 6 Monate ab Übergabe auftreten, grundsätzlich vermutet wird, dass diese schon im Übergabezeitpunkt vorhanden waren (Beweislastumkehr). Diese Beweislastumkehr bewirkt, dass es in vielen Fällen so gut wie unmöglich ist, innerhalb dieses Zeitraums der Gewährleistungspflicht zu entkommen. Das aus der Sicht dessen, der aus dem Titel der Gewährleistung in Anspruch genommen wird, bedeutsame vertragliche Abdingen der Beweislastumkehr ist entsprechend zulässig.

Die Rügepflicht

Zwischen Unternehmern besteht bei unternehmensbezogenen Geschäften über die Lieferung beweglicher körperlicher Sachen (z.B. Versendungskauf) eine gesetzliche Rügepflicht für die Geltendmachung von Gewährleistungs-, Mangelschadenersatz- und Irrtumsanfechtungsansprüchen. Dies gilt auch für Werkverträge über die Herstellung körperlicher beweglicher Sachen und Tauschverträge solche Sachen betreffend.

Das Bestehen einer derartigen Rügepflicht ist aus der Sicht des Gewährleistungspflichtigen sehr bedeutsam, weil es bei Missachtung dieser Rügeverpflichtung zu einem Entfall sowohl der Gewährleistungsansprüche als auch der Schadenersatzansprüche wegen des Mangels selbst sowie der Irrtumsanfechtung kommt. Die Rügepflicht kann aber vertraglich abbedungen werden.

Die Gewährleistungsfrist

Haftungseinschränkend bzw. -ausschließend sind auch Dispositionen über die Dauer der Gewährleistungsfrist. Von Gesetzes wegen muss der Übergeber bei beweglichen Sachen 2 Jahre, bei unbeweglichen Sachen 3 Jahre gewährleisten. Diese Fristen können vertraglich eingeschränkt, gegebenenfalls sogar zur Gänze ausgeschlossen werden, wobei die Grenze der Zulässigkeit stets im Einzelfall zu beurteilen ist. Ganz grob kann gesagt werden, je älter eine Ware ist bzw. je niedriger der Preis im Vergleich zum Marktwert, desto weitreichender wird eine Reduzierung der Gewährleistungsfrist bis hin zum gänzlichen Ausschluss zulässig sein. Je neuer eine Ware ist bzw. je höher der Preis in Ansehung des Marktwertes, desto geringer wird die Verkürzung der Gewährleistungsfrist ausfallen müssen.

Der Regress

Von besonderer Bedeutung ist schließlich noch, dass immer dann, wenn ein Unternehmer einem Verbraucher Gewähr geleistet hat, dieser Unternehmer - außer er hat den Mangel seinerseits verursacht - selbst wenn seine Gewährleistungsfrist seinem Vormann gegenüber bereits abgelaufen ist auf diesen Vormann im Wege des Regresses zurückgreifen kann, wobei dieser Regressanspruch binnen 2 Monaten ab Erfüllung der eigenen Gewährleistung gegenüber dem Verbraucher geltend gemacht werden muss. Dieser Regress geht stufenweise die gesamte Absatzkette (immer gegenüber dem jeweiligen Vormann) zurück, gegebenenfalls bis zum Produzenten. Allerdings kann jedes einzelne Glied dieser Kette, auf das im Wege des Rückgriffs zugegriffen wird, maximal 5 Jahre ab Erbringung der eigenen Leistung, also typischerweise ab dem jeweiligen eigenen Veräußerungsvorgang, in Anspruch genommen werden. 

Auch dieses Regressrecht ist grundsätzlich vertraglich abänderbar. Auch hier gilt, je weitreichender die Beschränkung bis hin gar zum gänzlichen Ausschluss, desto eher könnte im Einzelfall wegen gröblicher Benachteiligung eines Vertragspartners Sittenwidrigkeit oder Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung vorliegen; es geht also auch hier um eine Beurteilung im jeweiligen Anlassfall.  

1.2 .Verhältnis Unternehmer/Konsument (B2C)

An sich ist im Verhältnis zwischen Unternehmen und Konsumenten im Zusammenhang mit der Gewährleistung jegliche Einschränkung oder gar jeglicher Ausschluss der Haftung des Unternehmers gegenüber dem Konsumenten unzulässig. Dies gilt nicht nur für die Gewährleistungsansprüche an sich, sondern auch für die angesprochene 6-monatige (NEU: ab 1.1.2022 1-jährige) Beweislastumkehr, für die Gewährleistungsfrist, aber auch insofern, als es unzulässig ist, dem Konsumenten eine Rügeverpflichtung vertraglich aufzuerlegen.

Die Gewährleistungsfrist

Die einzige Möglichkeit die Gewährleistungspflicht gegenüber Konsumenten einzuschränken besteht darin, dass die an sich 2-jährige Gewährleistungsfrist bei beweglichen Sachen immer dann, wenn es sich um gebrauchte bewegliche Sachen handelt, um maximal 1 Jahr verkürzt werden darf. Diese vertragliche Vereinbarung kann jedoch nicht durch vom Konsumenten bloß unterschriebene vorgedruckte Formblätter bzw. Allgemeine Geschäftsbedingungen erfolgen, sondern muss im Einzelnen ausgehandelt werden – es bedarf daher einer individuellen Vereinbarung zwischen Unternehmer und Verbraucher.  

2. Schadenersatz und Haftungseinschränkung/Haftungsausschluss

2.1 Verhältnis Unternehmer/Unternehmer (B2B)

Die leichte Fahrlässigkeit

Zwischen Unternehmern kann grundsätzlich von der Erlaubtheit des Haftungsausschlusses für leichte Fahrlässigkeit ausgegangen werden. Aufgrund einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofs ist dies allerdings hinsichtlich der Haftung für Personenschäden nicht möglich; d.h. für Personenschäden muss schon bei bloß leichter Fahrlässigkeit jedenfalls gehaftet werden.

Im Einzelfall kann allerdings auch außerhalb der Personenschäden die Vereinbarung eines Haftungsausschlusses für Fälle leichter Fahrlässigkeit dann unzulässig sein, wenn von einer wirtschaftlichen Vormachts- oder Monopolstellung dessen auszugehen ist, der im Wege dieser Klausel seine Haftung ausschließen möchte oder wenn es sich um Haftungsausschlüsse hinsichtlich ganz unvorhersehbarer oder atypischer Schäden handelt.

Darüber hinausgehende jüngere Rechtsprechung verlangt für derart generelle Haftungsausschlüsse für leichte Fahrlässigkeit sogar eine sachliche Rechtfertigung. Es geht dabei um eine umfassende, die Umstände des Einzelfalls berücksichtigende Interessenabwägung. Allerdings stand bei dieser auf das ABGB gestützten Judikatur letztlich dem Unternehmer stets ein Verbraucher gegenüber. Es gilt daher zu beobachten, ob der OGH auch bei Geschäften zwischen zwei Unternehmern in Zukunft in diese Richtung urteilt.

Die grobe Fahrlässigkeit

Inwieweit der Haftungsausschluss für grob fahrlässiges Verhalten zulässig ist, kann nicht generell beantwortet werden, zumal der Oberste Gerichtshof vereinzelt die grobe Fahrlässigkeit nochmals aufgesplittet hat und zwar in eine schlicht grobe und eine krass grobe. Im einen Fall hat er den Ausschluss für schlicht grobe Fahrlässigkeit für zulässig erklärt. In einer späteren Entscheidung hat er zwar den Ausschluss für schlicht grobe Fahrlässigkeit grundsätzlich für denkbar erachtet, in dem zu entscheidenden Sachverhalt allerdings abgelehnt. In einer neueren Entscheidung wurde dieser Haftungsausschluss unter bestimmten Umständen wieder zugelassen. Haftungsausschlüsse für krass grobe Fahrlässigkeit sind jedenfalls unzulässig.

Der Vorsatz

Haftungsausschlüsse für Vorsatz sind ebenfalls stets unzulässig.

Die Schadenersatzfrist

Ein ganz wesentliches Thema im Zusammenhang mit Schadenersatzansprüchen ist die Dauer, für welche man im Rahmen des Schadenersatzes zur Haftung herangezogen werden kann, zumal die Verjährungsfrist 30 Jahre beträgt. Lediglich ab Kenntnis vom Schaden und Schädiger läuft eine 3-jährige Frist. Entsprechend groß ist daher das praktische Bedürfnis diese Fristen vertraglich zu verkürzen. Wieweit diese Fristen tatsächlich reduziert werden können ist abermals einzelfallabhängig. So hat der Oberste Gerichtshof entschieden, dass eine Reduzierung der 3-jährigen Verjährungsfrist ab Kenntnis von Schaden und Schädiger im konkreten Fall auf 6 Monate sachlich gerechtfertigt und somit zulässig war.

Von mindestens gleich großer Bedeutung ist aber auch die grundsätzlich zulässige Reduzierung der 30-jährigen Haftungsdauer, wobei auch dazu keine generelle Aussage gemacht werden kann, wie weit dies im Einzelfall zulässig ist.

Die Beweislast

Bei Schadenersatzansprüchen aus Vertrag sieht das Gesetz während der ersten 10 Jahre ab Übergabe vor, dass der Schädiger beweisen muss, dass er nicht schuld ist. Es ist aber vertraglich zulässig, dies abzubedingen. Nach den 10 Jahren hat schon von Gesetzes wegen der Geschädigte zu beweisen, dass den Schädiger ein Verschulden trifft.

Wenn aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung erst bei grober Fahrlässigkeit gehaftet werden soll, muss von Gesetzes wegen derjenige, der sich auf den Haftungsausschluss für leichte Fahrlässigkeit beruft, seinerseits beweisen, dass er nicht grob fahrlässig gehandelt hat. Auch diese Beweislastumkehr kann vertraglich abbedungen werden, sodass letzten Endes, abgesehen von Personenschäden, erreicht werden kann, dass erst ab grober Fahrlässigkeit Haftung eintritt und zudem der Geschädigte das Vorliegen der groben Fahrlässigkeit beweisen muss. 

2.2 Verhältnis Unternehmer/Konsument (B2C)

Die leichte Fahrlässigkeit

Sogar gegenüber Konsumenten kann ein Haftungsausschluss für die Fälle leichter Fahrlässigkeit in begrenztem Rahmen zulässig sein, natürlich aber nicht für Personenschäden.

Im Übrigen erfolgt die Beurteilung, ob die Klausel zulässig ist, anhand zahlreicher Kriterien wie insbesondere, ob

  • wirtschaftliche Übermacht des Klauselverwenders vorliegt (z.B. Großbanken, Telekommunikationsunternehmen)
  • verdünnte Willensfreiheit vorliegt, weil es sich um Güter/Dienstleistungen handelt, die der Konsument quasi in Anspruch nehmen muss (z.B. Girokonto, Kreditgeschäfte, Telefonie/Internet) sowie
  • wie weitreichend der Haftungsausschluss ist, insbesondere ob
    • ein völliger Ausschluss der Haftung für leichte Fahrlässigkeit vorgesehen ist und nicht bloß für bestimmte Fälle, für die es eine sachliche Rechtfertigung gibt
    • die Haftung ausgeschlossen und nicht bloß eingeschränkt werden soll
    • der Haftungsausschluss auch im Fall der Verletzung vertraglicher Hauptpflichten zum Tragen kommen soll,
    • sich der Haftungsausschluss auf atypische Gefahren bezieht, sowie
    • sich der Haftungsausschluss auf die am wahrscheinlichsten eintretenden Fälle bezieht

Das Ganze ist eine Beurteilung im Einzelfall in Form eines beweglichen Systems. Das heißt, je mehr diese Kriterien erfüllt sind, desto sicherer ist der Haftungsausschluss für leichte Fahrlässigkeit unzulässig.

Wie sensibel dies ist, zeigt jene OGH-Entscheidung, wonach z.B. auch ohne wirtschaftliche Übermacht und verdünnte Willensfreiheit (Fitnessstudio) ein genereller Haftungsausschluss, somit auch für Hauptpflichten, für die Unzulässigkeit genügte.

Umgekehrt spricht viel für die Zulässigkeit eines derartigen Haftungsausschlusses, wenn

  • kein wirtschaftlich übermächtiges Unternehmen vorliegt, das Waren/Dienstleistungen anbietet, die quasi jeder Verbraucher notwendigerweise in Anspruch nehmen muss
  • ganz konkrete Fälle für den Haftungsausschluss (also kein genereller Ausschluss) genannt werden und
  • sich der Ausschluss nicht auf die Hauptleistungspflichten aus dem Vertrag bezieht 

Darüber hinaus muss ein Haftungsausschluss für leichte Fahrlässigkeit hinsichtlich Schäden an zur Bearbeitung übernommenen Sachen (z.B. Schäden an der dem Uhrmacher zur Reparatur übergebenen Uhr, an dem der Kfz-Werkstatt zur Reparatur übergebenen Kraftfahrzeug) im Einzelnen ausgehandelt werden. Diesbezüglich genügt es also nicht, so eine Klausel in vorgedruckten Texten bzw. Allgemeinen Geschäftsbedingungen von vornherein vorgesehen zu haben, sondern es bedarf einer individuellen Vereinbarung zwischen Unternehmer und Konsument.

Die grobe Fahrlässigkeit/der Vorsatz

Jeder darüber hinausgehende Versuch vertraglich die Haftung auszuschließen, also für schlicht grobe, krass grobe Fahrlässigkeit oder gar Vorsatz ist gegenüber einem Konsumenten jedenfalls unzulässig.

Die Schadenersatzfrist/die Beweislast

Jeder sonstige Versuch, den Schadenersatzanspruch eines Konsumenten im Verhältnis zum Unternehmer einzuschränken oder gar auszuschließen, sei es Veränderungen an der gesetzlich vorgesehenen Beweislast, sei es Verkürzungen der schadenersatzrechtlichen Verjährungsfristen, ist im Verhältnis Unternehmer/Konsument unzulässig.  

3. Produkthaftung und Haftungseinschränkung/Haftungsausschluss

3.1 Verhältnis Unternehmer/Unternehmer (B2B)

Produkthaftungsansprüche sind im Verhältnis zwischen Produkthaftungspflichtigem und Geschädigtem selbst im Verhältnis Unternehmer/Unternehmer weder einschränkbar noch ausschließbar, wiewohl in diesem Verhältnis ohnedies nur für Personenschäden gehaftet wird.

Der Regress

Im Rahmen des Produkthaftungsrechts kann es allerdings so sein, dass im Wege des Regresses der zunächst Haftungspflichtige seinerseits auf Vormänner zurückgreifen kann; dieser Regressanspruch ist grundsätzlich disponibel.  

3.2 Verhältnis Unternehmer/Konsument (B2C)

Im Verhältnis Unternehmer/Konsument ist jeglicher Versuch Haftungen aus dem Titel der Produkthaftung durch vertragliche Klauseln einzuschränken oder sogar auszuschließen unzulässig

Stand: 18.10.2024

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