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UN-Kaufrecht - All­gemeiner Über­blick

Das UN-Kauf­recht basiert auf einem Über­einkommen der Vereinten Nationen

Lesedauer: 2 Minuten

Was ist das UN-Kaufrecht?

Die Regeln des UN-Kaufrechts basieren auf einem Übereinkommen der Vereinten Nationen (UN), welches derzeit von 85 Staaten ratifiziert wurde.

Im Gegensatz zum österreichischen Internationalen Privatrecht (IPR)  der Rom I- und der Rom II-Verordnung, welche nur Kollisionsnormen beinhalten, die bei einem "Auslandssachverhalt“ auf die jeweils anzuwendenden Sachnormen verweisen (z.B. österreichisches oder das jeweils ausländische Recht), besitzt das UN-Kaufrecht konkrete Regeln zum Kaufrecht (materielles Recht). Mit anderen Worten: Die Regeln des UN-Kaufrechts sind Teil des materiellen österreichischen Rechts und verdrängen – sofern es zur Anwendung kommt - die "normalen“ österreichischen Rechtsbestimmungen. 

Wann kommt das UN-Kaufrecht grundsätzlich zur Anwendung?

Grundsätzlich kommt das UN-Kaufrecht bei Kaufverträgen über bewegliche Waren zur Anwendung, wenn die Vertragsparteien ihre Niederlassung/Wohnsitz in verschiedenen Staaten haben und

  • diese Staaten das UN-Kaufrechtsübereinkommen ratifiziert haben oder    

  • die Regeln des Internationalen Privatrechts ((die Rom I-Verordnung oder das Internationale Privatrechtsgesetz (IPRG) auf das Recht eines Staates verweisen, welcher das UN-Kaufrechtsübereinkommen ratifiziert hat.

Da die Vertragsparteien in ihren Verträgen auch eine Rechtswahl treffen können, d.h. sie vereinbaren, dass auf einen bestimmten Vertrag das Recht eines bestimmten Staates anwendbar sein soll (z.B. österreichisches Recht), kommt das UN-Kaufrecht in diesen Fällen auch zur Anwendung, sofern die Rechtswahl das Recht eines Staates beinhaltet, welcher das UN-Kaufrechtsübereinkommen ratifiziert hat.  

Irrelevant für die Anwendung des UN-Kaufrechts ist, ob die Vertragspartei auch die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaates des UN-Kaufrechtsübereinkommens hat.  

Wann kommt das UN-Kaufrecht nicht zur Anwendung?

Ausgenommen vom Anwendungsbereich des UN-Kaufrechts ist der Kauf

  • von Waren für den persönlichen Gebrauch oder den Gebrauch in der Familie oder im Haushalt (reine Privatkäufe), sofern der Verkäufer wusste oder wissen musste, dass es sich um einen Privatkauf handelte.
  • bei privaten als auch gerichtlichen Versteigerungen 
  • aufgrund von Zwangsvollstreckungs- oder anderen gerichtlichen Maßnahmen (z.B. der Verkauf von Insolvenzgegenständen) 

  • von Wertpapieren oder Zahlungsmitteln 

  • von Seeschiffen, Binnenschiffen, Luftkissenfahrzeugen oder Luftfahrzeugen 

  • von elektrischer Energie 

  • bei Tauschverträgen ("Ware gegen Ware“) 

  • bei Werk(lieferungs)verträgen, wenn der Werkbesteller einen wesentlichen Teil der für die Werkerstellung oder Erzeugung notwendigen Stoffe selbst zur Verfügung stellt.

Keine Anwendung findet das UN-Kaufrecht weiters auf die Haftung des Verkäufers für den durch die Ware verursachten Tod oder die Körperverletzung einer Person (Produkthaftung).  

Was regelt das UN-Kaufrecht?

Das UN-Kaufrecht regelt nur den Abschluss von Kaufverträgen (z.B. Vertragsformfreiheit, Angebotswiderruf) und die daraus entstehenden Rechte und Pflichten des Verkäufers und Käufers (z.B. Gewährleistung und Schadenersatz bei Vertragsverletzung).

Keine Regelung beinhaltet es hingegen zu den Themen Geschäftsfähigkeit, Irrtum, Vertretung (Vollmacht), Erlaubtheit des Vertrages und Eigentum/Besitz. Diese Themenkomplexe sind immer nach den jeweils anzuwendenden nationalen Bestimmungen zu beurteilen.  

Stand: 06.02.2017