Lösungsmöglichkeiten von Lehrverträgen
Arten der vorzeitigen Auflösung − Gründe − Formerfordernisse
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Auflösung während der Probezeit
Während der ersten drei Monate kann sowohl der Lehrberechtigte als auch der Lehrling das Lehrverhältnis jederzeit einseitig ohne Angabe von Gründen auflösen. Erfüllt der Lehrling während der ersten drei Monate seine Schulpflicht in einer lehrgangsmäßigen Berufsschule, kann das Lehrverhältnis während der ersten 6 Wochen der Ausbildung im Lehrbetrieb aufgelöst werden.
Eine unberechtigte vorzeitige Auflösung kann für das Unternehmen sehr teuer werden! Im Zweifel sollte daher vor jeder vorzeitigen Auflösung Kontakt mit einem Arbeitsrechtsexperten der Wirtschaftskammer aufgenommen werden!
Einvernehmliche Auflösung
Der Lehrberechtigte und der Lehrling können jederzeit ohne Angabe von Gründen das Lehrverhältnis einvernehmlich auflösen. Zuvor hat sich der Lehrling vom Arbeits- und Sozialgericht oder einer Kammer für Arbeiter und Angestellte über den für ihn bestehenden Kündigungsschutz belehren zu lassen.
Die Lehrlingsbelehrungen erfolgen jeweils am Amtstag (dieser findet mindestens einmal wöchentlich statt) am Arbeits- und Sozialgericht.
Die einvernehmliche Auflösung ist nur dann rechtswirksam, wenn sie schriftlich vereinbart wurde und zuvor die schriftliche Bescheinigung über die erfolgte Belehrung des Lehrlings vorliegt.
Bei einem minderjährigen Lehrling ist für die Wirksamkeit der schriftlichen einvernehmlichen Lösung die Unterschrift beider Elternteile bzw. des sonstigen gesetzlichen Vertreters erforderlich.
Vorzeitige Auflösung des Lehrvertrages während der Lehre
Die Auflösung des Lehrvertrages muss immer schriftlich sein und auch der Gebietskrankenkasse gemeldet werden. Bei minderjährigen Lehrlingen müssen auch die gesetzlichen Vertreter des Lehrlings unterschreiben.
Bei der einvernehmlichen Auflösung des Lehrverhältnisses ist eine Rechtsbelehrung des Lehrlings durch die Arbeiterkammer oder ein Arbeits- und Sozialgericht erforderlich. Legen Sie diese Belehrungsbestätigung in den Personalakt und heben diese gut auf.
Gründe zur vorzeitigen Auflösung eines Lehrverhältnisses für Lehrlinge
Gründe, die den Lehrling zur vorzeitigen Auflösung des Lehrverhältnisses berechtigen, liegen vor, wenn
- der Lehrling ohne Schaden für seine Gesundheit das Lehrverhältnis nicht fortsetzen kann;
- der Lehrberechtigte oder der Ausbilder die ihm obliegenden Pflichten gröblich vernachlässigt, den Lehrling zu unsittlichen oder gesetzwidrigen Handlungen zu verleiten sucht, ihn misshandelt, körperlich züchtigt oder erheblich wörtlich beleidigt oder den Lehrling gegen Misshandlungen, körperliche Züchtigungen oder unsittliche Handlungen vonseiten der Betriebsangehörigen und der Haushaltsangehörigen des Lehrberechtigten zu schützen unterlässt;
- der Lehrberechtigte länger als einen Monat in Haft gehalten wird, es sei denn, dass ein gewerberechtlicher Stellvertreter (Geschäftsführer) oder ein Ausbilder bestellt ist;
- der Lehrberechtigte unfähig wird, seine Verpflichtungen auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder des Lehrvertrages zu erfüllen;
- der Betrieb oder die Werkstätte auf Dauer in eine andere Gemeinde verlegt wird und dem Lehrling die Zurücklegung eines längeren Weges zur Ausbildungsstätte nicht zugemutet werden kann, während der ersten zwei Monate nach der Verlegung; das gleiche gilt bei einer Übersiedlung des Lehrlings in eine andere Gemeinde;
- der Lehrling von seinen Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten wegen wesentlicher Änderung ihrer Verhältnisse zu ihrer Unterstützung oder zur vorwiegenden Verwendung in ihrem Betrieb benötigt wird;
- der Lehrling seinen Lehrberuf aufgibt; oder
- dem Lehrling eine vereinbarte Ausbildung im Rahmen eines Ausbildungsverbundes ohne gerechtfertigte Gründe nicht im hierfür vorgesehenen Lehrjahr vermittelt wird.
Gründe zur vorzeitigen Auflösung eines Lehrverhältnisses für Lehrberechtigte
Gründe, die den Lehrberechtigten zur vorzeitigen Auflösung des Lehrverhältnisses berechtigen, liegen vor, wenn der Lehrling
- sich eines Diebstahls, einer Veruntreuung oder einer sonstigen strafbaren Handlung schuldig macht, die ihn des Vertrauens des Lehrberechtigten unwürdig macht oder der Lehrling länger als einen Monat in Haft, ausgenommen Untersuchungshaft, gehalten wird;
- den Lehrberechtigten, dessen Betriebs- oder Haushaltsangehörige tätlich oder erheblich wörtlich beleidigt oder gefährlich bedroht hat oder der Lehrling die Betriebsangehörigen zur Nichtbefolgung von betrieblichen Anordnungen, zu unordentlichem Lebenswandel oder zu unsittlichen oder gesetzwidrigen Handlungen zu verleiten sucht;
- trotz wiederholter Ermahnungen die ihm auf Grund des Berufsausbildungsgesetzes, des Schulpflichtgesetzes oder des Lehrvertrages obliegenden Pflichten verletzt oder vernachlässigt;
- ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis anderen Personen verrät oder es ohne Zustimmung des Lehrberechtigten verwertet oder einen seiner Ausbildung abträglichen Nebenerwerb betreibt oder ohne Einwilligung des Lehrberechtigten Arbeiten seines Lehrberufes für Dritte verrichtet und dafür ein Entgelt verlangt;
- seinen Lehrplatz unbefugt verlässt;
- unfähig wird, den Lehrberuf zu erlernen, sofern innerhalb der vereinbarten Lehrzeit die Wiedererlangung dieser Fähigkeit nicht zu erwarten ist; oder
- einer vereinbarten Ausbildung im Rahmen eines Ausbildungsverbundes infolge erheblicher Pflichtverletzung nicht nachkommt.
Die außerordentliche Auflösung des Lehrverhältnisses
Sowohl der Lehrberechtigte als auch der Lehrling können das Lehrverhältnis zum Ende des 1. und zum Ende des 2. Lehrjahres auflösen, wenn die Lehrzeit des Lehrberufes drei, dreieinhalb oder vier Jahre beträgt.
Die außerordentliche Auflösung ist nur dann rechtwirksam, wenn sich der Lehrberechtigte an seine Mitteilungspflichten hält und mindestens 1 Mediationsgespräch führt. Achten Sie besonders auf die Einhaltung der Fristen. Im Zweifel sollte vor jeder außerordentlichen Auflösung Kontakt mit der Lehrlingsstelle aufgenommen werden!
Das Lehrverhältnis ist ein befristetes Arbeitsverhältnis, das grundsätzlich durch Zeitablauf endet. Das Lehrverhältnis kann nur in gesetzlich vorgesehenen Fällen rechtswirksam vorzeitig aufgelöst werden. In diesen Fällen sind spezielle Formerfordernisse zu beachten.
In allen Fällen der vorzeitigen Auflösung des Lehrverhältnisses ist eine Meldung an die Lehrlingsstelle zu erstatten. Das dafür vorgesehene Formular erhalten Sie bei der Lehrlingsstelle Ihrer Landeskammer.
Die Auflösung eines Lehrverhältnisses muss schriftlich erfolgen. Das Schriftstück muss dem Lehrling noch in der Probezeit zugehen.
Die schriftliche Auflösung des Lehrverhältnisses durch einen minderjährigen Lehrling innerhalb der Probezeit kann rechtswirksam nur mit Zustimmung der Eltern bzw. des gesetzlichen Vertreters erfolgen!
Stand: 01.01.2023