Privatkonkurs: Überblick
Was versteht man unter Privatkonkurs?
Lesedauer: 2 Minuten
Die Bezeichnung "Privatkonkurs“ ist irreführend, hat sich jedoch eingebürgert. Tatsächlich handelt es sich dabei um eine spezielle Form des Insolvenzverfahrens für alle natürlichen Personen (also nicht für Gesellschaften), egal ob es sich um Privatpersonen (dazu zählen auch ehemalige Unternehmer) oder Einzelunternehmer handelt.
Warum Privatkonkurs?
Der große Vorteil ist die Möglichkeit einer Schuldenbefreiung auch gegen den Willen der Gläubiger im Abschöpfungsverfahren (was im normalen Insolvenzverfahren nicht möglich ist).
Sonderbestimmungen für Private
Für Private ist darüber hinaus nicht das Landesgericht, sondern das Bezirksgericht zuständig; es wird kein Kostenvorschuss verlangt und das Verfahren ist billiger, da kein Insolvenzverwalter bestellt wird. Es bleibt bei der Eigenverwaltung des Schuldners.
Tipp:
Wenn das Unternehmen daher nicht mehr weitergeführt werden kann, sollte das Unternehmen zuerst tatsächlich geschlossen werden (Gewerbeberechtigung löschen!) und dann erst ein Antrag auf Privatkonkurs gestellt werden.
Wer kann einen Privatkonkurs beantragen?
Einen „normalen“ Insolvenzantrag kann sowohl der Schuldner als auch jeder Gläubiger stellen. Einen Antrag auf „Privatkonkurs“ (nämlich die Anträge auf Abschluss eines Zahlungsplans und Einleitung eines Abschöpfungsverfahrens) kann nur der Schuldner selbst stellen, und zwar auch während eines von einem Gläubiger beantragten Insolvenzverfahrens.
Wie läuft der Privatkonkurs ab?
- Insolvenzantrag (zweckmäßigerweise gemeinsam mit Antrag auf Eröffnung eines Sanierungsplanverfahrens, Zahlungsplan und eines Abschöpfungsverfahrens)
- Versuch des Abschlusses eines Sanierungsplans (nicht zwingend vorgeschrieben); bei Scheitern:
- Vermögensverwertung;
- Versuch eines Zahlungsplans; bei Scheitern:
- Abschöpfungsverfahren mit Restschuldbefreiung .
Tipp:
Soll das Unternehmen erhalten werden, muss unbedingt ein Sanierungsplan zustande kommen, da ansonsten das gesamte Vermögen verwertet (verkauft) wird.
Beim Sanierungsplan ohne Eigenverwaltung muss die Zahlung einer Mindestquote von 20 % (Private: 30 %) in längstens zwei Jahren (Private: fünf Jahre) angeboten werden. Die Gläubiger müssen mehrheitlich (mehr als 50 % der bei der Abstimmung anwesenden Gläubiger, wenn deren Forderungen mehr als 50 % der Gesamtforderungssumme der anwesenden Gläubiger betragen) zustimmen.
Der Zahlungsplan ist eine Art erleichterter Sanierungsplan ohne Mindestquote mit einer Zahlungsfrist von längstens sieben Jahren. Allerdings sollte in der Praxis zumindest eine Quote von 10 % erreicht werden, da die Gläubiger sonst nicht zustimmen würden. Die Gläubiger müssen mehrheitlich (wie beim Sanierungsplan) zustimmen.
Im Abschöpfungsverfahren muss der Schuldner sämtliche pfändbare Teile seines Einkommens und alle sonst erlangten Vermögensvorteile an den Treuhänder herausgeben. Nach Ablauf der Abschöpfungsfrist von fünf Jahren hat das Gericht das Abschöpfungsverfahren, das nicht eingestellt wurde, für beendet zu erklären und gleichzeitig die Restschuldbefreiung auszusprechen (keine Mindestquote notwendig). Die Gläubiger müssen nicht zustimmen.
Ist ein Rechtsanwalt notwendig?
Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt ist nicht erforderlich, jedoch ist zur Vorbereitung eines Privatkonkurses zumindest die Beiziehung eines fachkundigen Beraters (Unternehmensberater, Steuerberater, Rechtsanwalt, Schuldnerberatungsstelle) zweckmäßig.
Tipp:
Formulare für den Privatkonkurs gibt es bei jedem Bezirksgericht sowie am Justiz-Webportal.
Ist ein Kontakt mit der Schuldnerberatungsstelle erforderlich?
Nein, doch ist zur Vorbereitung einer Privatinsolvenz zumindest die Beiziehung eines fachkundigen Beraters (Unternehmensberater, Steuerberater, Rechtsanwalt, Schuldnerberatungsstelle) zweckmäßig.
>> Liste der Schuldnerberatungsstellen
Stand: 21.07.2021