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Privatinsolvenz - FAQs

Antworten auf die wichtigsten Fragen

Lesedauer: 3 Minuten

1. Was versteht man unter Privatinsolvenz?

Die Bezeichnung "Privatinsolvenz" ist an sich irreführend, hat sich jedoch eingebürgert. Tatsächlich handelt es sich um eine spezielle Form des Insolvenzverfahrens für alle natürlichen Personen (also nicht für Gesellschaften), egal ob es sich um Privatpersonen (dazu zählen auch ehemalige Unternehmer) oder Einzelunternehmer handelt.

2. Wo liegt der Vorteil einer Privatinsolvenz im Vergleich zu einem normalen Insolvenzverfahren?

Der große Vorteil ist die Möglichkeit einer Schuldenbefreiung auch gegen den Willen der Gläubiger im Abschöpfungsverfahren (was im normalen Konkurs- oder Sanierungsverfahren nicht möglich ist). Außerdem sind für den Zahlungsplan geringere Quoten erforderlich als für ein Sanierungsverfahren. Für Private (Nicht-Unternehmer) ist weiters nicht das Landesgericht, sondern das Bezirksgericht zuständig, es wird kein Kostenvorschuss verlangt und in der Regel kein Insolvenzverwalter bestellt, wodurch das Verfahren billiger ist. 

3. Wann gelte ich im Privatinsolvenzverfahren als Privater und wann als Unternehmer?

Ob jemand Unternehmer ist, beurteilt das Gericht aufgrund der wirtschaftlichen Gesamtumstände. Auf jeden Fall müssen alle Gewerbeberechtigungen gelöscht sein und es dürfen keine aufrechten Dienstverträge mehr bestehen. Dabei kommt es nur auf den Zeitpunkt der Antragstellung an. Solange daher im Zeitpunkt der Antragsstellung das Unternehmen endgültig geschlossen ist, gilt man auch dann als Privater, wenn die Mehrheit oder sogar sämtliche Schulden aus einer früheren Unternehmenstätigkeit stammen. 

4. Wer kann eine Privatinsolvenz beantragen?

Einen "normalen" Insolvenzantrag kann sowohl der Schuldner als auch jeder Gläubiger stellen. Den eigentlichen Antrag auf Privatinsolvenz (nämlich die Anträge auf Zahlungsplan und Abschöpfungsverfahren) kann nur der Schuldner selbst stellen, und zwar auch während eines von einem Gläubiger beantragten Insolvenzverfahrens. Einen Antrag auf Privatinsolvenz kann allerdings ein Schuldner nur stellen, wenn es sich um eine natürliche Person (keine Gesellschaft!) handelt. 

5. Wie läuft eine Privatinsolvenz ab?

Im Privatinsolvenzverfahren besteht zuerst die Möglichkeit, einen Sanierungsplan abzuschließen. Scheitert dieser Versuch, kommt es zur Vermögensverwertung. Danach kommt es auf Antrag zum Versuch eines Zahlungsplans (erleichterter Sanierungsverfahren). Scheitert auch dieser, kommt es zum Abschöpfungsverfahren mit Restschuldbefreiung (keine Mindestquote, Laufzeit drei bzw. fünf Jahre).

6. Was ist ein Zahlungsplan?

Der Zahlungsplan ist eine Art "erleichtertes" Sanierungsverfahren ohne Mindestquote. Die Quote muss der Einkommenslage des Schuldners in den nächsten drei Jahren entsprechen. Wie beim Sanierungsverfahren ist die Zustimmung der Gläubigermehrheit erforderlich.

7. Was ist das Abschöpfungsverfahren?

Braucht der Schuldner keinen Zahlungsplan anzubieten oder stimmen die Gläubiger einem Zahlungsplan nicht zu, so kommt es zum Abschöpfungsverfahren. Dabei werden sämtliche pfändbaren Teile des Einkommens des Schuldners für drei bzw. fünf Jahre an einen Treuhänder abgetreten, sodass dem Schuldner für diesen Zeitraum nur das Existenzminimum bleibt.

Während des Abschöpfungsverfahrens bestehen für den Schuldner bestimmte Obliegenheiten, so muss er eine angemessene Erwerbstätigkeit ausüben bzw. darf er keine zumutbare Tätigkeit ablehnen und hat sämtliches erlangtes Vermögen herauszugeben.

8. Was ist eine Restschuldbefreiung?

Nach Ablauf der drei bzw. fünf Jahre hat das Gericht das Abschöpfungsverfahren, das nicht eingestellt wurde, für beendet zu erklären und gleichzeitig die Restschuldbefreiung auszusprechen. Dies bedeutet, dass der Schuldner von den nicht erfüllten Verbindlichkeiten gegenüber den Insolvenzgläubigern befreit ist (bestimmte Forderungen werden allerdings davon nicht umfasst). 

9. Ist in der Privatinsolvenz ein Rechtsanwalt notwendig?

Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt ist nicht erforderlich, doch ist zur Vorbereitung einer Privatinsolvenz zumindest die Beiziehung eines fachkundigen Beraters (Unternehmensberater, Steuerberater, Rechtsanwalt, Schuldnerberatungsstelle) zweckmäßig. 

10. Ist ein Kontakt mit der Schuldnerberatungsstelle erforderlich?

Nein, doch ist zur Vorbereitung einer Privatinsolvenz zumindest die Beiziehung eines fachkundigen Beraters (Unternehmensberater, Steuerberater, Rechtsanwalt, Schuldnerberatungsstelle) zweckmäßig. 

11. Hindert eine Privatinsolvenz die Gewerbeausübung?

Die Insolvenzeröffnung ist kein Gewerbeentziehungsgrund mehr. Da es sich bei der Privatinsolvenz ebenfalls um ein Insolvenzverfahren handelt, ist auch die Einleitung eines Privatinsolvenzverfahren kein Gewerbeentziehungsgrund. 

Es wäre auch möglich, ein neues Gewerbe anzumelden, weil die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auch keinen Gewerbeausschlussgrund mehr darstellt.
Für bestimmte Gewerbe bestehen Sonderbestimmungen.
Eine rechtskräftige Abweisung eines Insolvenzantrags mangels kostendeckenden Vermögens bzw. eine nachträgliche Aufhebung des eröffneten Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens führt zu einem Verlust der Gewerbeberechtigung.

Stand: 01.01.2025