Person liegt im Bett, greift sich auf den Kopf und blickt dabei auf einen Fiebermesser
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Einvernehmliche Auflösung im Krankenstand

Zuverlässigkeit und Wirkung der einvernehmlichen Auflösung

Lesedauer: 1 Minute

Während eines Krankenstandes ist es erlaubt, eine einvernehmliche Auflösung mit dem Dienstnehmer zu vereinbaren.

Rechtslage bis 30. Juni 2018

Bis 30. Juni 2018 endet bei einvernehmlicher Auflösung während des Krankenstandes die Entgeltfortzahlung jedenfalls mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses und es kommt zu keiner Fortzahlung darüber hinaus. Bei einvernehmlicher Auflösung des Arbeitsverhältnisses im Krankenstand mit nachfolgender Wiedereinstellungszusage könnte die Krankenkasse aber eine absichtliche Vereinbarung zu Lasten Dritter bzw. ein Scheingeschäft unterstellen!

Rechtslage ab 1. Juli 2018

Ab 1. Juli 2018 ändert sich die Rechtslage in der Form, dass bei einvernehmlicher Auflösung während eines Krankenstandes der Entgeltfortzahlungsanspruch auch über das Ende des Dienstverhältnisses hinaus im sonst gebührenden Umfang bestehen bleibt (gleich wie bei Arbeitgeber-Kündigungen).

Wird die einvernehmliche Auflösung „im Hinblick auf einen Krankenstand“ vereinbart, so bleibt die Entgeltfortzahlung aus diesem Krankenstand auch über das Ende des Dienstverhältnisses hinaus im sonst gebührenden Umfang bestehen.

Beispiel:
Arbeiter, 3 Monate im Betrieb, 14-tägige Kündigungsfrist ohne Kündigungstermin, noch keine Entgeltfortzahlung konsumiert.

Beginn des Krankenstandes: 1.7.
Einvernehmliche Auflösung am 5.7.
Ende des Arbeitsverhältnisses: 5.7.
Ende des Krankenstandes: 5.11.
Ende des Entgeltfortzahlungsanspruches (6 Wochen voll, 4 Wochen halb): 8.9.


Achtung!
Diese Neuregelung, dass auch bei einvernehmlicher Auflösung im Krankenstand die Entgeltfortzahlung über das Ende des Dienstverhältnisses hinaus fortbesteht, beginnt ab 1.7.2018 und gilt für einvernehmliche Auflösungen, die eine Beendigung nach dem 30.6.2018 bewirken.


Hinweis:
„Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.“


Stand: 01.01.2024