Vergaberechtsschutz in NÖ
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Der Landtag von Niederösterreich hat am 23.5.2019 eine Änderung des NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetzes (NÖ VNG) beschlossen. Die Änderung des NÖ VNG wurde am 8.7.2019 im Landesgesetzblatt kundgemacht und trat am 9.7.2019 in Kraft. Die Bestimmungen über die Laiengerichtsbarkeit gelten seit 1.1.2020.
Warum kam es zur Neuaufstellung des Rechtsschutzes in NÖ?
Österreich wurde von der Europäischen Kommission im Jänner 2018 aufgefordert zur Einrichtung der NÖ Schlichtungsstelle für öffentliche Aufträge beim Amt der NÖ Landesregierung Stellung zu nehmen.
Die Europäische Kommission hat Österreich ein Aufforderungsschreiben wegen einer angeblichen Einschränkung des Zugangs für Wirtschaftsbeteiligte zu einer wirksamen Nachprüfung bei der Vergabe öffentlicher Aufträge in Niederösterreich übermittelt. Nach Auffassung der Kommission verstoße die Einrichtung einer verpflichtenden Schlichtungsstelle gegen EU-Vorschriften. Um keine Strafzahlungen Österreichs an die EU zu riskieren, wurde das NÖ VNG novelliert und die verpflichtende Anrufung der Schlichtungsstelle aus dem Gesetz entfernt. Nach dem 30.4.2022 endete auch die Möglichkeit der freiwilligen Anrufung der NÖ Schlichtungsstelle für öffentliche Aufträge.
Wie kann ein Unternehmer eine Entscheidung eines öffentlichen Auftraggebers aus NÖ formal vor einer Rechtsschutzbehörde bekämpfen?
Wenn ein Unternehmen nunmehr eine Entscheidung eines öffentlichen Auftraggebers, der dem NÖ VNG unterliegt, überprüfen lassen möchte, so kann es sich direkt an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (LVwG NÖ) wenden. Grundsätzlich empfehlen wir, vorab direkt beim öffentlichen Auftraggeber nachzufragen, wenn man mit einer Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers nicht einverstanden ist. Hier ist allerdings Vorsicht geboten. Diese Anrufung löst keine Rechtsfolgen aus und die Frist für die Einbringung eines formalen Nachprüfungsantrages beim LVwG NÖ ist meist sehr kurz!
Damit das Vergabeverfahren nicht weiterläuft, immer auch daran denken einen Antrag auf einstweilige Verfügung vor dem LVwG NÖ einzubringen.
Das LVwG NÖ entscheidet seit 1.1.2020 durch Senate mit fachkundigen Laienrichtern. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Auftragnehmer steht der Wirtschaftskammer NÖ und der Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Wien, NÖ und Burgenland zu.