Person mit dunklen schulterlangen Haaren, Brille und rosa Bluse blickt auf einen geöffneten Ordner während weitere Ordner am Schreibtisch liegen sowie ein Laptop, im Hintergrund zeigen sich Regale mit Ordner
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Senkung des Dienstgeberbeitrags

Alle Dienstgeber, die im Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen, haben einen Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds (DB) abzuführen

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Beitragsgrundlage sind sämtliche Arbeitslöhne, die in einem Kalendermonat an Dienstnehmer gezahlt werden. Der DB beträgt aktuell 3,9% der Beitragsgrundlage. 

Ab dem Kalenderjahr 2025 sinkt der DB auf 3,7% der Beitragsgrundlage und führ so zu einer Reduktion der Lohnnebenkosten.

Es kann bereits in den Jahren 2023 und 2024 zu einer Senkung des DB auf 3,7% kommen, wenn es eine lohngestaltende Vorschrift vorsieht. Folgende lohngestaltenden Vorschriften können dies regeln:

  1. bundesgesetzliche Vorschriften,
  2. Dienstordnung der Gebietskörperschaften,
  3. aufsichtsbehördlich genehmigten Dienst(Besoldungs)ordnung der Körperschaften des öffentlichen Rechts,
  4. vom Österreichischen Gewerkschaftsbund für seine Bediensteten festgelegten Arbeitsordnung,
  5. ein Kollektivvertrag oder eine Betriebsvereinbarung, die auf Grund besonderer kollektivvertraglicher Ermächtigungen abgeschlossen worden ist,
  6. eine Betriebsvereinbarung, die wegen Fehlens eines kollektivvertragsfähigen Vertragsteiles auf der Arbeitgeberseite zwischen einem einzelnen Arbeitgeber und dem kollektivvertragsfähigen Vertragsteil auf der Arbeitnehmerseite abgeschlossen wurde, oder
  7. innerbetrieblich für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern

In den FAQs des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft wird die innerbetriebliche Festlegung genauer erläutert. Diese ist formlos festzulegen und ist für alle oder für bestimmte Gruppen von Dienstnehmern vorzunehmen. Für etwaige künftige Kontrollen empfiehlt das Bundesministerium eine rechtzeitige interne Dokumentation etwa mit folgendem Inhalt:
„Gemäß § 41 Abs. 5a Z 7 Familienlastenausgleichsgesetz wird der Dienstgeberbeitrag für alle Dienstnehmer, für die der Beitrag zu entrichten ist, in den Jahren 2023 und 2024 mit 3,7% der Beitragsgrundlage festgelegt.“

Stand: 06.12.2022

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