Sachbezüge bei Dienstfahrzeugen
Welche Werte sind aktuell bei KFZ anzusetzen, welche Fahrzeuge sind befreit?
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Kann ein Arbeitnehmer ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug auch für private Zwecke nutzen (auch die Fahrt Wohnung-Arbeitsstätte gilt als Privatfahrt), liegt prinzipiell ein Vorteil aus dem Dienstverhältnis vor, der als Sachbezug die Bemessungsgrundlage für die Lohnsteuer, die SV-Beiträge und die Lohnnebenkosten (DB, DZ und KommSt) erhöht.
Sachbezug abhängig von CO2-Emissionen
Die Höhe des Sachbezugs hängt von den CO2-Emissionen des Fahrzeugs ab, die seit April 2021 nach dem WLTP-Verfahren ermittelt werden (ersichtlich aus dem Zulassungsschein oder Typenschein), davor durch das NEFZ-Verfahren. Wenn der CO2-Ausstoß des Fahrzeuges bei Anschaffung bzw. Erstzulassung den maßgeblichen Grenzwert des Jahres nicht übersteigt, ist monatlich ein Sachbezug von 1,5 % der Anschaffungskosten, max. 720 EUR anzusetzen, sonst 2 % der Anschaffungskosten, max. 960 EUR.
Fahrzeuge mit einem CO2-Ausstoß von Null, wie Elektrofahrzeuge, Fahrräder, E-Krafträder wie z.B. E-Bikes, E-Mofas, E-Squads und E-Roller sind vom Sachbezug gänzlich befreit. Das gilt allerdings nicht für Hybridfahrzeuge und E-Fahrzeuge mit Range Extender.
Bei Anschaffung bzw. Erstzulassung im Jahr 2021 gelten folgende Werte:
Sachbezug in % | Fahrzeugtyp | CO2 nach WLTP | Maximalwert in EUR |
---|---|---|---|
2 | KFZ und Hybridfahrzeuge | über 138 g/km | 960 |
1,5 | KFZ und Hybridfahrzeuge | bis 138 g/km | 720 |
0 | Elektrofahrzeuge, Fahrräder | 0 g/km | 0 |
C02-Grenzwerte nach dem NEFZ-Verfahren
Die C02-Grenzwerte ermittelt nach dem NEFZ-Verfahren betragen bei Anschaffung bzw. Erstzulassung in den Jahren:
2016 oder früher | 2017 | 2018 | 2019 | 2020 bis 31.3 | |
---|---|---|---|---|---|
NEFZ-Wert | 130 g/ km | 127 g/km | 124 g/km | 121 g/km | 118 g/km |
CO2-Grenzwerte nach dem WLTP-Verfahren
Die CO2-Grenzwerte ermittelt nach dem WLTP-Verfahren betragen bei Anschaffung bzw. Erstzulassung in den Jahren:
2020 ab 1.4. | 2021 | 2022 | 2023 | 2024 | ab 2025 | |
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WLTP-Wert | 141 g/ km | 138 g/km | 135 g/km | 132 g/km | 129 g/km | 126 g/km |
Als Anschaffungszeitpunkt gilt bei Neuwagen die Schlüsselübergabe, bei Gebrauchtwagen wird auf den Zeitpunkt der Erstzulassung abgestellt.
Bemessungsgrundlagen
Als Bemessungsgrundlage gelten bei Neuwagen die Anschaffungskosten (inkl. USt und NoVA) inkl. Sonderausstattung (abzüglich üblicher Rabatte), beim Gebrauchtwagen ist der Listenpreis bei Erstzulassung (bzw. alternativ die tatsächlich nachgewiesenen Anschaffungskosten des ersten Erwerbers) heranzuziehen. Bei neuen Leasingfahrzeugen ist der Preis inkl. NoVA und USt maßgeblich, der der Berechnung der Leasingrate zugrunde gelegt wurde.
Wenn das KFZ im Jahresdurchschnitt nachweislich nicht mehr als 500 km pro Monat (bzw. 6.000 km pro Jahr) für Privatfahrten genutzt wird, kann der halbe Sachbezug angesetzt werden (1% max. 480 EUR, 0,75% max. 360 EUR). Sollte das KFZ nur sehr selten privat genutzt werden, kann ein „Mini“-Sachbezug angesetzt werden; wenn sich aus der Multiplikation der privat gefahrenen Kilometer mit den folgenden Sätzen ein geringerer Wert als die Hälfte des halben Sachbezugs ergibt:
pro privat gefahrenen Km | CO2-Grenze überschritten | bis CO2 Grenze |
---|---|---|
ohne Chauffeur | 0,67 EUR | 0,50 EUR |
mit Chauffeur | 0,96 EUR | 0,72 EUR |
Krankenstand und Urlaub, währenddessen das Fahrzeug nicht privat benutzt wird, mindern den Hinzurechnungsbetrag grundsätzlich nicht. Lediglich im Fall, dass das KFZ nachweislich für volle Kalendermonate weder privat noch betrieblich zur Verfügung steht, ist kein Sachbezugswert hinzuzurechnen.
Kostenbeiträge des Dienstnehmers
Kostenbeiträge des Dienstnehmers für laufende Kosten kürzen den monatlichen Sachbezug (ausgenommen Beiträge zu Treibstoffkosten), Kostenbeiträge zur Anschaffung mindern die Bemessungsgrundlage. Die Angemessenheitsgrenze ist dabei allerdings nicht relevant, d.h. der Kostenbeitrag muss vor Berücksichtigung der Sachbezugs- Höchstgrenze (960 EUR bzw. 720 EUR) abgezogen werden.
Besteht für den Dienstnehmer die Möglichkeit, das KFZ auf einem firmeneigenen Parkplatz abzustellen, fällt dafür ein monatlicher Sachbezug iHv 14,53 EUR an, wenn der Parkplatz in einer parkraumbewirtschafteten Zone liegt. Für Elektrofahrzeuge fällt in Gemeinden, die E-KFZ von der Parkgebühr befreien, kein Sachbezug an.
Kann der Arbeitnehmer sein privates E-Auto beim Arbeitgeber kostenlos aufladen, fällt dafür kein Sachbezug an, sofern es Gratis-Ladestationen am Abgabeort gibt. Bekommt der Arbeitnehmer jedoch die Stromkosten für das private Elektrofahrzeug vom Arbeitgeber ersetzt, liegt steuerpflichtiger Arbeitslohn vor, da es sich nicht um einen Auslagenersatz handelt.
Stand: 31.05.2021