Förderung: Ausgezeichnete und gute Lehrabschlussprüfungen
200 Euro bei gutem Erfolg – 250 Euro bei ausgezeichnetem Erfolg
Lesedauer: 2 Minuten
Was wird gefördert?
- Lehrabschlussprüfung mit gutem Erfolg
- Lehrabschlussprüfung mit Auszeichnung
Wer kann die Förderung beantragen?
- Unternehmen, die berechtigt sind Lehrlinge nach dem Berufsausbildungsgesetz (BAG) oder dem Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz (LFBAG) auszubilden.
- Nicht gefördert werden Gebietskörperschaften, politische Parteien und Ausbildungseinrichtungen.
Wie hoch ist die Förderung?
Lehrabschlussprüfung mit gutem Erfolg:
- 200,- Euro pro Lehrabschlussprüfung
Lehrabschlussprüfung mit Auszeichnung:
- 250,- Euro pro Lehrabschlussprüfung
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
- Die Kandidatin bzw. der Kandidat hat beim erstmaligen Antritt die Lehrabschlussprüfung mit Auszeichnung oder gutem Erfolg bestanden. Bei Doppellehren wird nur eine Lehrabschlussprüfung gefördert.
- Die Kandidatin bzw. der Kandidat hat zumindest die letzten 12 Monate vor dem Lehrzeitende beim antragstellenden Betrieb gelernt.
- Die Prüfung hat im erlernten Lehrberuf stattgefunden.
- Die Lehrabschlussprüfung hat bis spätestens 12 Monate nach Ende der Lehrzeit stattgefunden.
- Eine Förderung kann immer nur nach Maßgabe der vorhandenen Fördermittel zugesagt werden.
Wer beantragt die Förderung bis wann?
- Der Förderantrag inkl. Beilagen ist durch den Lehrberechtigten oder eine bevollmächtigte Person einzubringen.
- Die Frist für eine mögliche Antragstellung endet 3 Monate nach abgelegter Lehrabschlussprüfung.
Wege der Antragstellung
- Stellen Sie Ihren Antrag elektronisch und sicher!
Dies geschieht über das Lehre.Fördern-Online-Service (LOS). - Weitere sichere Antragstellung:
E-Mail mit einer Verschlüsselung ab dem Standard TLS 1.2 oder höher (Transport Layer Security) mit einem unverschlüsselten gescannten Anhang (=ausgefülltes Antragsformular) an die am Antrag angegebene Mail-Adresse.
Falls ihr Mailserver keine Transportverschlüsselung (TLS - Transport Layer Security) unterstützt, sind die per Mail an uns übermittelten Daten beim Versand nicht vor unbefugter Einsicht und Manipulation durch Dritte geschützt. Ob der Schutz gegeben ist, können Sie u.a. auf diversen Webseiten (z.B. starttls-everywhere.org) selbst überprüfen. - Senden Sie ein Fax an die auf dem Antrag angegebene Faxnummer, auch per e-Fax.
- Ein mit TLS 1.0 oder 1.1 gesendetes Mail wird von uns empfangen und verarbeitet wie ein unverschlüsseltes E-Mail.
- Unverschlüsselter gescannter Anhang zu einem E-Mail ohne Verschlüsselung an die am Antrag angegebene Mail-Adresse.
- Übermittlung eines korrekt und vollständig ausgefüllten Formulars per Post (ausreichend frankiert).
Was gilt nicht als fristwahrende Antragstellung?
Nicht zulässige Antragstellungen sind nachstehend gelistete Varianten, da die Inhalte bzw. Anhänge weder gelesen noch verarbeitet werden. Diese Varianten der versuchten Antragstellung können daher keine fristwahrende Antragstellung begründen.
- Die Bereitstellung eines ausgefüllten Antragsformulares inkl. Beilagen in der Cloud, etwa als Link in einem E-Mail, beispielsweise durch Google-Drive oder andere Dienste.
Aus Sicherheitsgründen werden keine Links in E-Mails angeklickt. - Eine E-Mail, die samt ihren Anhängen anders als mit dem Standard TLS verschlüsselt versendet wird.
Es besteht die Gefahr, dass Malware eingeschleust wird. - Eine E-Mail, deren Anhänge irgendwie verschlüsselt wurden. Die Anhänge werden gelöscht.
Es besteht die Gefahr, dass Malware eingeschleust wird.
Wie komme ich zu meinem Förderantrag und wer sind meine Ansprechpartner?
- Nach Anmeldung beim Lehre.Fördern-Online-Service (LOS) und sobald Sie auf E-Services − WKO in Ihrem Benutzerkonto die Nachrichtenzustellung aktiviert haben, erhalten Sie eine Verständigung per E-Mail, sobald Sie Anträge stellen können.
- Wenn Sie nicht bei LOS angemeldet sind, erhalten Sie für jeden Lehrling nach der Lehrabschlussprüfung ein Antragsformular per Post zugesendet.
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Stand: 02.05.2024