Kollektivvertrag Buchbinder, Kartonagewaren-, Etuierzeuger, Lehrlinge, gültig ab 1.4.2018
- Gilt für:
- Österreichweit
Kollektivvertragsvereinbarung
abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Kunsthandwerke einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier, andererseits.
§ 1 Geltungsbereich
Diese Vereinbarung gilt:
a) Räumlich: Für das Bundesgebiet der Republik Österreich.
b) Fachlich: Für alle in der Bundesinnung der Kunsthandwerke erfassten Mitgliedsbetriebe der Berufszweige der Buchbinder, Kartonagewaren- und Etuierzeuger, ausgenommen deren angegliederte Druckabteilungen (Buch-, Stein-, Offset- und Tiefdruck).
c) Persönlich: Für alle in diesen Betrieben beschäftigten gewerblichen Lehrlinge. Bei den verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
§ 2 Lehrlingsentschädigung
Die Lehrlingsentschädigungen betragen pro Monat:
im 1. Lehrjahr ........................................................... Euro 456,44
im 2. Lehrjahr ........................................................... Euro 582,29
im 3. Lehrjahr ........................................................... Euro 868,36
§ 3 Urlaubszuschuss
Die gewerblichen Lehrlinge erhalten zu ihrem gesetzlichen Urlaubsentgelt einen Urlaubszuschuss in der Höhe von vier wöchentlichen Lehrlingsentschädigungen, dass sind
im 1. Lehrjahr ........................................................... Euro 421,65
im 2. Lehrjahr ........................................................... Euro 537,91
im 3. Lehrjahr ........................................................... Euro 802,18
Wird das Lehrverhältnis nach Erhalt des Urlaubszuschusses innerhalb eines Lehrjahres durch den Lehrling gelöst, ist die Rückverrechnung des Urlaubszuschusses mit so vielen Zwölfteln zulässig, als Monate auf das volle Lehrjahr fehlen. Dies gilt auch bei gerechtfertigter vorzeitiger Auflösung des Lehrverhältnisses durch den Lehrberechtigten (§ 15 Abs. 3 BAG).
§ 4 Weihnachtsremuneration
Lehrlinge, die am 1. Dezember im Stand geführt werden, erhalten in der ersten Dezemberwoche eine Weihnachtsremuneration in der Höhe von vier wöchentlichen Lehrlingsentschädigungen, das sind
im 1. Lehrjahr ........................................................... Euro 421,65
im 2. Lehrjahr ........................................................... Euro 537,91
im 3. Lehrjahr ........................................................... Euro 802,18
Lehrlinge, die am 31. Dezember noch kein volles Jahr im Betrieb sind, erhalten den aliquoten Teil.
§ 5 Prämie für guten und ausgezeichneten Erfolg bei der Lehrabschlussprüfung
Erhält der Arbeitgeber für einen Lehrling eine Förderung für ausgezeichnete und gute Lehrabschlussprüfungen gemäß der "Richtlinie zur Förderung der betrieblichen Ausbildung von Lehrlingen gemäß § 19c BAG", in der Fassung vom 27. Jänner 2011, erhält der Lehrling eine einmalige Prämie.
Die einmalige Prämie beträgt bei gutem Erfolg € 100,00 und bei ausgezeichnetem Erfolg € 150,00.
Eine Änderung dieser Förderung für den Arbeitgeber gemäß obiger Richtlinie zu § 19c BAG führt zum Entfall der Prämie für den Lehrling ab diesem Zeitpunkt.
§ 6 Begünstigungsklausel
Allfällige bestehende günstigere betriebliche Regelungen bleiben unberührt.
§ 7 Wirksamkeitsbeginn
Die vorliegende Vereinbarung tritt ab 1. April 2018 in Kraft.
Die Laufzeit dieser Vereinbarung beträgt 12 Monate.
Mit Wirksamkeitsbeginn dieser Vereinbarung tritt die Vereinbarung vom 27. März 2017 außer Kraft.
Wien, am 12. März 2018
BUNDESINNUNG DER KUNSTHANDWERKE
Der Bundesinnungsmeister:
Komm.-Rat Hans Joachim Pinter
Der Geschäftsführer:
Mag. Erwin Czesany
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier
Der Vorsitzende:
Wolfgang Katzian
Der Geschäftsbereichsleiter:
Karl Dürtscher
Wirtschaftsbereich Druck, Kommunikation, Papierverarbeitung
Der Wirtschaftsbereichsvorsitzende:
Michael Ritzinger
Der Wirtschaftsbereichssekretär:
Christian Schuster