Gehaltsordnung Metallgewerbe, Angestellte, gültig ab 1.1.2025
- Gültigkeit:
- 1.1.2025 - 31.12.2025
- Gilt für:
- Österreichweit
Kollektivvertrag für Angestellte des Metallgewerbes
Gehaltstabelle ab 1.1.2025
Redaktioneller Hinweis:
Diese Gehaltsordnung gilt ab 1.1.2025 zusätzlich zum Kollektivvertrag für Angestellte im Metallgewerbe vom 27.11.2017 (in Kraft seit 1.1.2018), welcher unverändert weiter gilt und beinhaltet die ab 1.1.2025 anzuwendenden Gehaltstabellen.
Inhaltsverzeichnis
§ 1. Kollektivvertragsparteien
§ 4. Gehaltstabelle ab 1.1.2025
Kostenersatz für ein Klima Ticket Ö für das Kalenderjahr 2025
Erhöhung der Ist-Gehälter ab 1.1.2025
Rahmenrechtliche Änderungen im Kollektivvertrag für Angestellte des Metallgewerbes vom 27.11.2017
§ 1. Kollektivvertragsparteien
Dieser Kollektivvertrag wird abgeschlossen zwischen der
Bundesinnung der Dachdecker, Glaser und Spengler,
Bundesinnung der Metalltechniker,
Bundesinnung der Sanitär-, Heizungs- und Lüftungstechniker,
Bundesinnung der Elektro-, Gebäude-, Alarm- und Kommunikationstechniker,
Bundesinnung der Mechatroniker,
Bundesinnung der Fahrzeugtechnik,
Bundesinnung der Kunsthandwerke,
Bundesinnung der Gesundheitsberufe
einerseits und dem
Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten Druck, Journalismus, Papier, Wirtschaftsbereich Metall/Elektro andererseits.
§ 2. Geltungsbereich
1. Räumlich: Für das Gebiet der Republik Österreich.
2. Fachlich: Für alle Betriebe, die einem der vertragschließenden Arbeitgeberverbände angehören.
a) Für die Berufszweige der "Karosseriebauer einschließlich Karosseriespengler und Karosserielackierer" und der "Karosseriespengler bzw. -lackierer, soweit sie diese Tätigkeit überwiegend verrichten" gilt: Der Vertrag gilt für jene Betriebe, die bereits vor dem 1.1.2000 eine Gewerbeberechtigung für die Ausführung des Spenglerhandwerks ("Karosseriespengler") hatten und die diese nach der Umreihung von der Bundesinnung der Spengler und Kupferschmiede in die Bundesinnung der Karosseriebauer ein-schließlich Karosseriespengler und Karosserielackierer sowie der Wagner (mit 1.1.2000) aufrechterhalten haben.
b) Bei der Bundesinnung der Dachdecker, Glaser und Spengler erstreckt sich der fachliche Geltungsbereich nur auf die Berufszweige der Spengler und Kupferschmiede.
Ausgenommen sind folgende Berufszweige:
- in der Bundesinnung der Fahrzeugtechnik:
- die Vulkaniseure sowie die
- Karosseriebautechniker, Karosserielackierer und Wagner, wie
- Karosserie- und Fahrzeugbautechniker,
- Karosseriebauer einschließlich Karosseriespengler und Karosserielackierer (die unter Pkt. 2a fallenden Betriebe sind nicht ausgenommen),
- Karosseriebauer,
- Karosseriespengler bzw. -lackierer, soweit sie diese Tätigkeit überwiegend verrichten (die unter Pkt. 2a fallenden Betriebe sind nicht ausgenommen),
- Autoverglasung,
- Autokosmetiker,
- Dellendrücker,
- Wagner,
- Ski- und Rodelerzeuger sowie
- Werkzeugstiel-, Gabel- und Rechenmacher.
- in der Bundesinnung der Kunsthandwerke die Erzeuger von Waren nach Gablonzer Art und Modeschmuckerzeuger, die Musikinstrumentenerzeuger, die Buchbinder, die Kartonagenwaren- und Etuierzeuger und die Erzeuger kunstgewerblicher Gegenstände.
- in der Bundesinnung der Gesundheitsberufe die Miederwarenerzeuger, die Schuhmacher und Orthopädieschuhmacher sowie die Zahntechniker.
3. Persönlich: Für alle dem Angestelltengesetz unterliegenden Dienstnehmer sowie für kaufmännische Lehrlinge und technische Zeichnerlehrlinge. Für Pflichtpraktikanten, die das Pflichtpraktikum nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses absolvieren, gilt ausschließlich § 19c (siehe dazu Anhang 9).
Der Kollektivvertrag gilt nicht:
a) für Volontäre;
Volontäre sind Personen, die zum Zwecke einer beruflichen (technischen, kaufmännischen oder administrativen) Vor- oder Ausbildung im eigenen Interesse, ohne Arbeitsverpflichtung im Betrieb, kurzfristig tätig werden, wobei ihnen die zeitliche Gestaltung freisteht und sie begründungslos jede Tätigkeit ablehnen können.
b) für Vorstandsmitglieder, Direktoren, Geschäftsführer von Gesellschaften mit beschränkter Haftung, soweit Vorgenannte nicht arbeiterkammerumlagepflichtig sind.
§ 3. Geltungsdauer
Dieser Kollektivvertrag tritt am 1.1.2025 in Kraft.
§ 4 Gehaltstabelle ab 1.1.2025
Mindestgrundgehälter
(siehe auch Übergangsbestimmungen)
Die monatlichen Mindestgrundgehälter lauten ab 1.1.2025:
Verwendungsgruppe I*)
Tätigkeitsmerkmale:
Angestellte, die schematische oder mechanische Arbeiten verrichten, die als einfache Hilfsarbeiten zu werten sind.
Kaufmännische, administrative und technische Hilfskräfte,
z. B.: EDV-mäßige Erfassung und Sicherung von Daten und Texten während der Anlernzeit (höchstens jedoch für die Dauer von 3 Monaten).
Verwendungsgruppenjahr | Monatliches Mindestgrundgehalt in Euro |
---|---|
Im 1. und 2. Verwendungsgruppenjahr | 1.918,34 |
nach 2 Verwendungsgruppenjahren | 2.014,12 |
nach 4 Verwendungsgruppenjahren | 2.143,60 |
nach 6 Verwendungsgruppenjahren | 2.273,11 |
nach 8 Verwendungsgruppenjahren | 2.402,59 |
nach 10 Verwendungsgruppenjahren | 2.532,99 |
nach 12 Verwendungsgruppenjahren | 2.645,55 |
nach 15 Verwendungsgruppenjahren | 2.851,95 |
*) In der Verwendungsgruppe I gilt ab 1.1.2015 folgende Regelung: Für neu begründete Dienstverhältnisse ab 1.1.2015 beträgt die Verweildauer in der Verwendungsgruppe I maximal drei Jahre. Danach hat eine Vorrückung in eine höhere Verwendungsgruppe gemäß § 17 Abs. (6) zu erfolgen.
Für bereits bestehende Dienstverhältnisse in der Verwendungsgruppe I erfolgt ab 1.1.2018 eine Vorrückung in eine höhere Verwendungsgruppe gemäß § 17 Abs. (6).
Verwendungsgruppe II
Tätigkeitsmerkmale:
Angestellte, die einfache, nicht schematische oder mechanische Arbeiten nach gegebenen Richtlinien und genauer Arbeitsanweisung verrichten, für die in der Regel eine kurze Einarbeitungszeit erforderlich ist. Auch während der Einarbeitungszeit ist die Einreihung in die vorstehende Gruppe durchzuführen.
Kaufmännische und administrative Angestellte,
z. B.: Schreibkräfte,
FakturistIn mit einfacher Verrechnung,
Telefonisten und Angestellte in Call- und Servicecentern mit einer Auskunftserteilung,
qualifizierte, kaufmännische und administrative Hilfskräfte,
InkassantIn ohne facheinschlägige Berufsausbildung,
VerkäuferIn im Detailgeschäft,
EDV-mäßige Erfassung und Sicherung von Daten und Texten.
Technische Angestellte,
z. B.: qualifizierte technische Hilfskräfte,
technische ZeichnerIn (CAD) im Sinne der obigen Tätigkeitsmerkmale.
Verwendungsgruppenjahr | Monatliches Mindestgrundgehalt in Euro |
---|---|
Im 1. u. 2. Verwendungsgruppenjahr | 2.151,81 |
nach 2 Verwendungsgruppenjahren | 2.300,02 |
nach 4 Verwendungsgruppenjahren | 2.448,21 |
nach 6 Verwendungsgruppenjahren | 2.598,29 |
nach 8 Verwendungsgruppenjahren | 2.748,61 |
nach 10 Verwendungsgruppenjahren | 2.898,94 |
nach 12 Verwendungsgruppenjahren | 3.027,71 |
nach 15 Verwendungsgruppenjahren | 3.263,93 |
Verwendungsgruppe III
Tätigkeitsmerkmale:
Angestellte, die nach allgemeinen Richtlinien und Weisungen technische oder kaufmännische Arbeiten im Rahmen des ihnen erteilten Auftrages selbständig erledigen.
Angestellte, welche bis 31.12.2015 als Hilfsmeister bzw. Betriebsaufseher in der Verwendungsgruppe MI in diesem Kollektivvertag eingestuft waren.
Kaufmännische und administrative Angestellte,
z. B. Bürokräfte mit Korrespondenztätigkeit,
Bürokräfte in Buchhaltung,
Bürokräfte mit einfacher Fremdsprachentätigkeit,
SekretärIn im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale,
Angestellte im Büro, Lager und Versand mit facheinschlägiger Berufsausbildung,
SachbearbeiterIn mit einschlägigen Fachkenntnissen im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale,
selbständige Tätigkeiten in der Datenerfassung,
VerkäuferIn mit Fachkenntnissen oder Fremdsprachenkenntnissen,
diplomiertes Krankenpflegepersonal,
VertreterIn im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale,
ProgrammiererIn,
FakturistIn,
TelefonistIn und Angestellte in Call- und Servicecentern mit qualifizierter Auskunftserteilung.
Technische Angestellte,
z. B.: TechnikerIn mit besonderen Fachkenntnissen
während der branchenspezifischen Einarbeitungszeit,
technische ZeichnerIn (CAD) im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale,
TechnikerIn im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmal.
Verwendungsgruppenjahr | Monatliches Mindestgrundgehalt in Euro |
---|---|
Im 1. und 2. Verwendungsgruppenjahr | 2.668,69 |
nach 2 Verwendungsgruppenjahren | 2.855,52 |
nach 4 Verwendungsgruppenjahren | 3.042,28 |
nach 6 Verwendungsgruppenjahren | 3.229,12 |
nach 8 Verwendungsgruppenjahren | 3.415,91 |
nach 10 Verwendungsgruppenjahren | 3.602,74 |
nach 12 Verwendungsgruppenjahren | 3.762,83 |
nach 15 Verwendungsgruppenjahren | 4.056,38 |
Die Übergangsbestimmungen zur Gehaltstabelle für die Verwendungsgruppen I – V sind für Hilfsmeister bzw. Betriebsaufseher nicht zu berücksichtigen!
Verwendungsgruppe IV
Tätigkeitsmerkmale:
Angestellte, die schwierige Arbeiten verantwortlich selbständig ausführen, wozu besondere Fachkenntnisse und praktische Erfahrungen erforderlich sind. Ferner Angestellte, die regelmäßig und dauernd mit der Führung, Unterweisung und Beaufsichtigung von Angestelltengruppen (zwei bis fünf Angestellte, worunter sich Angestellte der Verwendungsgruppe III befinden müssen) beauftragt sind.
Angestellte, die als Meister beschäftigt werden und überwiegend mit der selbständigen Führung, Unterweisung und Beaufsichtigung von Arbeitergruppen (zwei oder mehr Arbeiter) beauftragt sind und die die Voraussetzungen der Einstufung in die Meistergruppe nicht erfüllen.
Kaufmännische und administrative Angestellte,
z. B. SachbearbeiterIn mit Führungsaufgaben,
SachbearbeiterIn mit fremdsprachlicher Korrespondenz,
SekretärIn im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale,
AssistentIn,
SchulungsleiterIn,
TrainerIn,
LogistikerIn,
Bürokräfte mit qualifizierter Korrespondenz,
Bürokräfte mit qualifizierter Fremdsprachentätigkeit,
selbständige BuchhalterInnen,
VersandleiterIn,
AnalytikerIn,
VertreterIn, VerkäuferIn im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale,
selbständige FilialleiterInnen,
Hauptmagazineure,
Angestellte, die regelmäßig (z. B. im Organisationsablauf vorgesehen oder rund ein Drittel der Normalarbeitszeit) die Angestellten der Verwendungsgruppe V vertreten.
Technische Angestellte,
z. B. Konstrukteure mit CAD,
TechnikerIn im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale,
technische EinkäuferInnen,
selbständige ArbeitsvorbereiterInnen,
selbständige Ablauf-(Termin-)PlanerInnen,
selbständige MaterialprüferInnen mit einschlägigen besonderen Fachkenntnissen und praktischer Erfahrung,
selbständige Vor- und Nachkalkulanten,
EntwicklungstechnikerIn,
Sicherheitsfachkräfte.
Verwendungsgruppenjahr | Monatliches Mindestgrundgehalt in Euro |
---|---|
Im 1. und 2. Verwendungsgruppenjahr | 3.341,50 |
nach 2 Verwendungsgruppenjahren | 3.575,39 |
nach 4 Verwendungsgruppenjahren | 3.809,29 |
nach 6 Verwendungsgruppenjahren | 4.043,20 |
nach 8 Verwendungsgruppenjahren | 4.277,09 |
nach 10 Verwendungsgruppenjahren | 4.511,02 |
nach 12 Verwendungsgruppenjahren | 4.711,50 |
nach 15 Verwendungsgruppenjahren | 5.079,03 |
Für einzustufende Meister in die Verwendungsgruppe IV ergibt sich folgender, im Gegensatz zu den übrigen in dieser Verwendungsgruppe eingestuften Angestellten, abweichender Vorrückungsverlauf bzw. beträgt das monatliche Mindestgrundgehalt in Euro ab 1.1.2025:
Verwendungsgruppenjahr | Monatliches Mindestgrundgehalt in Euro |
---|---|
Im 1. bis 4. Verwendungsgruppenjahr | 3.341,50 |
nach 4 Verwendungsgruppenjahren | 3.575,39 |
nach 6 Verwendungsgruppenjahren | 3.809,29 |
nach 8 Verwendungsgruppenjahren | 4.043,20 |
nach 10 Verwendungsgruppenjahren | 4.277,09 |
nach 12 Verwendungsgruppenjahren | 4.511,02 |
nach 14 Verwendungsgruppenjahren | 4.711,50 |
nach 17 Verwendungsgruppenjahren | 4.938,45 |
Die Übergangsbestimmungen zur Gehaltstabelle für die Verwendungsgruppen I – V sind nicht zu berücksichtigen!
Verwendungsgruppe V
Tätigkeitsmerkmale:
Angestellte, die Arbeiten erledigen, die besonders verantwortungsvoll sind, selbständig ausgeführt werden müssen, wozu umfangreiche überdurchschnittliche Berufskenntnisse und mehrjährige praktische Erfahrungen erforderlich sind. Ferner Angestellte, die regelmäßig und dauernd mit der verantwortlichen Führung, Unterweisung und Beaufsichtigung von größeren Angestelltengruppen (über fünf Angestellte, von denen entweder einer der Verwendungsgruppe IV oder mehrere der Verwendungsgruppe III angehören müssen) beauftragt sind.
Angestellte, welche bis 31.12.2015 als Obermeister tätig waren und in der Verwendungsgruppe MIII in diesem Kollektivvertag eingestuft waren.
Obermeister ab 1.1.2016:
Obermeister sind Angestellte, die regelmäßig und dauernd mit der selbständigen Beaufsichtigung, Führung und Anweisung von zumindest 6 Arbeitnehmer/innen, worunter sich mindestens 3 als Meister beschäftigte Angestellte (mit und/oder ohne Prüfung) befinden müssen, beauftragt sind.
Kaufmännische und administrative Angestellte,
z. B.: BilanzbuchhalterIn,
LeiterIn des Personalbüros,
Angestellte, die regelmäßig - wie im Organisationsablauf vorgesehen - die Angestellten der Verwendungsgruppe VI vertreten, EinkäuferInnen, die mit dem selbständigen Ankauf der wesentlichen Vormaterialien (z.B. Rohstoffe) beauftragt sind, soweit diese Tätigkeit eine Qualifikation im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale erfordert,
Angestellte im Verkauf, die mit der weitgehend abschlussreifen Vermittlung bzw. dem Abschluss von Geschäften beauftragt sind, welche aufgrund ihres Schwierigkeitsgrades sowie aufgrund ihrer Bedeutung für das Unternehmen besondere Qualifikationen im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale erfordert,
LeiterIn der EDV mit mittlerer Datentechnik oder mit beschränkter integrierter Anwendung,
ProgrammiererInnen im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale (z.B. Programmierer, die projektbezogene Gesamtprogramme erstellen, Systemprogrammierer),
AnalytikerInnen, die aufgrund ihrer besonderen Qualifikation (System- oder Organisationskenntnisse) umfassende und schwierige Organisationsabläufe für die Programmierung vorbereiten,
Betriebsärzte.
Technische Angestellte,
z. B.: leitende Konstrukteure,
leitende Betriebsingenieure,
Angestellte mit Controllingaufgaben,
Beschäftigte in Forschung und Entwicklung im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale,
regionale KundendienstleiterInnen,
VertreterIn mit besonderen technischen Kenntnissen,
technische EinkäuferInnen mit besonderen Fachkenntnissen,
Sicherheitsfachkräfte im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale.
Verwendungsgruppenjahr | Monatliches Mindestgrundgehalt in Euro |
---|---|
Im 1. und 2. Verwendungsgruppenjahr | 4.204,70 |
nach 2 Verwendungsgruppenjahren | 4.499,04 |
nach 4 Verwendungsgruppenjahren | 4.793,37 |
nach 6 Verwendungsgruppenjahren | 5.087,71 |
nach 8 Verwendungsgruppenjahren | 5.382,00 |
nach 10 Verwendungsgruppenjahren | 5.676,34 |
nach 12 Verwendungsgruppenjahren | 5.928,65 |
nach 15 Verwendungsgruppenjahren | 6.391,15 |
Monatliches Mindestgrundgehalt für Obermeister in Euro ab 1.1.2025
Verwendungsgruppenjahr | Monatliches Mindestgrundgehalt in Euro |
---|---|
Im 1. bis 6. Verwendungsgruppenjahr | 4.204,70 |
nach 6 Verwendungsgruppenjahren | 4.499,04 |
nach 8 Verwendungsgruppenjahren | 4.793,37 |
nach 10 Verwendungsgruppenjahren | 5.087,71 |
nach 12 Verwendungsgruppenjahren | 5.382,00 |
Die Übergangsbestimmungen zur Gehaltstabelle für die Verwendungsgruppen I–V sind bei der Einstufung der Obermeister in die Verwendungsgruppe V nicht zu berücksichtigen!
Verwendungsgruppe VI
Tätigkeitsmerkmale:
Angestellte mit umfassenden Kenntnissen und Erfahrungen in leitenden, das Unternehmen in ihrem Wirkungsbereich entscheidend beeinflussenden Stellungen. Ferner Angestellte mit verantwortungsreicher und schöpferischer Arbeit.
z. B.: Prokuristen, soweit sie eingestuft werden,
ProkuristIn (soweit sie eingestuft werden),
BetriebsleiterIn in Großbetrieben,
Chefingenieure in Großbetrieben,
Chefkonstrukteure in Großbetrieben,
LeiterIn des Controllings in Großbetrieben,
LeiterIn in Forschung und Entwicklung in Großbetrieben,
KundendienstleiterIn in Großbetrieben, leitende ChemikerIn in Großbetrieben,
LeiterIn der gesamten EDV in Unternehmungen mit Großanlagen bei integrierter Anwendung.
Verwendungsgruppenjahr | Monatliches Mindestgrundgehalt in Euro |
---|---|
Im 1. und 2. Verwendungsgruppenjahr | 5.926,80 |
nach 2 Verwendungsgruppenjahren | 6.667,62 |
nach 5 Verwendungsgruppenjahren | 7.408,50 |
Meistergruppe
Unter Meister versteht man jene Angestellten, die überwiegend mit der Führung und Unterweisung einer Gruppe von Arbeitern (mindestens 2 oder mehr Arbeiter) betraut sind, über die sie die disziplinäre Aufsicht haben, entsprechend die Arbeitseinteilung und Zuweisung der jeweiligen Tätigkeiten vornehmen und die Verantwortung für den Arbeitsablauf der betreffenden Arbeitsgruppe haben. Die Aufsichts- und Überwachungstätigkeit muss dabei einen solchen Umfang haben, dass der Meister selbst nicht oder doch nur in einem zeitlich geringen Umfang mitarbeitet.
Voraussetzungen für die Einstufung in diese Meistergruppe sind:
Gewerbliche Meisterprüfung bzw. Befähigungsprüfung oder positiv abgeschlossene Fachschule:
Fachschulen im Sinne dieser Verwendungsgruppe sind: Werkmeisterschulen, technische Fachschulen, höhere technische und gewerbliche Lehranstalten mit Reifeprüfung, Fachakademien der WIFI’s, Fachhochschulen.
Unter nachstehenden Voraussetzungen gelten jedoch Werkmeisterkurse als Fachschulen im Sinne der Meistergruppe:
Es muss sich um Werkmeisterkurse der Arbeiterkammern (z. B. BFI) oder der Wirtschaftskammern (z. B. WIFI) handeln. Sie müssen mindestens 360 Ausbildungseinheiten aufweisen und in einer der Dienstverwendung des Angestellten einschlägigen Fachrichtung liegen. Bei einer Unterschreitung bis zu 15 % der Ausbildungseinheiten wird eine Gleichwertigkeitsprüfung der Ausbildung durch die Kollektivvertragsparteien vorgenommen.
Als Schulen im Sinne des Verwendungsgruppenschemas sind nur öffentliche Lehranstalten oder private Lehranstalten mit Öffentlichkeitsrecht anzuerkennen. Die entsprechende Schulbildung ist durch ein Zeugnis über den erfolgreichen ordnungsgemäßen Abschluss nachzuweisen.
Verwendungsgruppenjahr | Monatliches Mindestgrundgehalt in Euro |
---|---|
Im 1. und 2. Verwendungsgruppenjahr | 4.041,84 |
nach 2 Verwendungsgruppenjahren | 4.041,84 |
nach 4 Verwendungsgruppenjahren | 4.210,50 |
nach 6 Verwendungsgruppenjahren | 4.379,14 |
nach 8 Verwendungsgruppenjahren | 4.547,79 |
nach 10 Verwendungsgruppenjahren | 4.716,41 |
nach 12 Verwendungsgruppenjahren | 4.885,06 |
nach 15 Verwendungsgruppenjahren | 5.156,84 |
Lehrlingseinkommen
Die monatlichen Lehrlingseinkommen für Lehrlinge betragen ab 1.1.2025 in Euro
Lehrjahr | Monatliches Lehrlingseinkommen in Euro |
---|---|
im 1. Lehrjahr | 915,52 |
im 2. Lehrjahr | 1.074,33 |
im 3. Lehrjahr | 1.412,20 |
im 4. Lehrjahr | 1.906,29 |
Kostenersatz für ein Klima Ticket Ö für das Kalenderjahr 2025
Der Lehrberechtigte hat den Lehrlingen, die sich im Kalenderjahr 2025 jeweils im ersten, zweiten oder dritten Lehrjahr befinden, auf deren Wunsch die Kosten für ein Klima Ticket Ö in Höhe von maximal € 884,20 wie folgt zu ersetzen: im ersten Lehrjahr werden die Kosten erst nach Absolvierung der gesamten Probezeit ersetzt. Endet das Lehrverhältnis vor Ablauf des entsprechenden Lehrjahres gemäß § 15 Abs. 3 BAG (ausgenommen § 15 Abs. 3 lit. f) oder §15 Abs. 4 lit. f oder lit. g BAG sind die auf den Rest des Lehrjahres zu viel bezahlten Kosten des Klima Tickets Ö vom ehemaligen Lehrling zurückzuzahlen.
Die Kosten des Klima Tickets Ö sind dem Lehrling nach der Vorlage des Nachweises über den Kauf des Klima Tickets Ö (Rechnung und Kopie des Klima Tickets Ö) mit der darauffolgenden Lohnabrechnung auszubezahlen. Werden dem Lehrling die Kosten für ein Klima Ticket Ö ersetzt, entfällt der Anspruch auf jegliche anderen Fahrtkostenersätze aus diesem Kollektivvertrag. Lehnt der Lehrling hingegen den Kostenersatz für das Klima Ticket Ö ab, so bleiben alle sonstigen Ansprüche auf Fahrtkostenersätze aus diesem Kollektivvertrag aufrecht.
Pflichtpraktikanten
Die Regelung betreffend die Vergütung von Pflichtpraktikanten wird für die Berufszweige der Gold- und Silberschmiede sowie der Uhrmacher in der Bundesinnung der Kunsthandwerke ab 1.1.2024 ausgesetzt.
Schüler
Die monatliche Vergütung beträgt ab 1.1.2025 in Euro: | |
---|---|
Nach dem 2. Ausbildungsjahr | 915,52 |
Nach dem 3. Ausbildungsjahr | 1.074,33 |
Nach dem 4. Ausbildungsjahr | 1.412,20 |
Studenten
Die monatliche Vergütung beträgt ab 1.1.2025 in Euro: | |
---|---|
Für die ersten 2 Monate eines Pflichtpraktikums im jeweiligen Betrieb pro Kalenderjahr | 1.534,67 |
darüber hinaus ab dem 3. Monat des Pflichtpraktikums im selben Betrieb | 1.918,34 |
Ferialaushilfen
Das monatliche Mindestgrundgehalt beträgt für die ersten zwei vollen Monate im jeweiligen Betrieb pro Kalenderjahr 85% des monatlichen Mindestgrundgehaltes im 1. u. 2. Verwendungsgruppenjahr derjenigen Verwendungsgruppe, in die sie entsprechend der Art ihrer vorwiegend ausgeübten Tätigkeit eingereiht werden müssen.
Dauert die Ferialaushilfe in einem Kalenderjahr im selben Betrieb länger als zwei Monate, gebührt ab dem 3. Monat das volle monatliche Mindestgrundgehalt der entsprechenden Verwendungsgruppe im 1. u. 2.Verwendungsgruppenjahr.
Reiseaufwandsentschädigung
Gemäß § 10 Ziff. 4 lit. b: € 12,05
Gemäß § 10 Ziff. 4 lit. c: € 28,20; ab 1.1.2026 € 30,00
Gemäß § 10 Ziff. 4 lit. d: € 53,05 bzw. € 28,20; ab 1.1.2026 € 30,00
Gemäß § 10 Ziff. 4 lit. e: € 18,84
Sondervergütung Nachtarbeit
Sondervergütung gemäß § 6. Nachtarbeit: € 2,65
Erhöhung der Ist-Gehälter ab 1.1.2025
1. Die am 31.12.2024 bestehenden Ist-Monatsgehälter der am 1.1.2025 in den Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer (ausgenommen Lehrlinge), die über dem jeweiligen monatlichen Mindestgrundgehalt 2024 der Gehaltstabelle ab 1.1.2024 liegen, sind um 4,30 % zu erhöhen.
Berechnungsgrundlage für diese Erhöhung ist das Dezembergehalt 2024. Liegt bei Provisionsvertretern das Fixum unter dem bisherigen kollektivvertraglichen Mindestgrundgehalt, ist es um den Eurobetrag zu erhöhen, um den sich das vor dem 1.1.2025 auf den Angestellten anwendbare Kollektivvertragsgehalt auf Grund der kollektivvertraglichen
Gehaltserhöhung erhöht. Bei nicht vollbeschäftigten Vertretern verringert sich diese Erhöhung entsprechend dem zeitlichen Anteil der vereinbarten Arbeitszeit an der kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit.
2. Angestellte, die nach dem 30.11.2024 in eine Firma eingetreten sind, haben keinen Anspruch auf Erhöhung ihres Ist‑Gehaltes.
3. Andere Bezugsformen als das Monatsgehalt (Fixum), wie zum Beispiel Provisionsbezüge, Mindestprovisionen, Mindestgarantien bei Provisionsbeziehern, Prämien, Sachbezüge usw., bleiben unverändert.
4. Nach Durchführung der Ist‑Gehaltserhöhung im Sinne der Punkte 1 - 3 ist zu überprüfen, ob das tatsächliche Gehalt dem neuen, ab 1.1.2025 geltenden Mindestgrundgehalt entspricht. Ist dies nicht der Fall, so ist das tatsächliche Monatsgehalt des Angestellten so aufzustocken, dass es den kollektivvertraglichen Mindestgehaltsvorschriften entspricht.
5. Überstundenpauschalien sind mit Wirkung am 1.1.2025 um den gleichen Prozentsatz zu erhöhen, um den sich das Monatsgehalt des Angestellten auf Grund der Vorschriften der Punkte 1 - 4 effektiv erhöht.
Rahmenrechtliche Änderungen im Kollektivvertrag für Angestellte des Metallgewerbes vom 27.11.2017:
§ 19b Weiterverwendungszeit – Erster Satz wird geändert und lautet neu:
Kaufmännische Lehrlinge und technische Zeichnerlehrlinge müssen nach ordnungsgemäßer Beendigung der Lehrzeit noch 4 Monate als Angestellte beschäftigt werden.
Wien, 31.10.2024
Bundesinnung der Dachdecker, Glaser und Spengler
Bundesinnungsmeister
Mst. W. Stackler
Bundesinnungsgeschäftsführer
Mag. F. St. Huemer
Bundesinnung der Metalltechniker
Bundesinnungsmeister
KommR Mst. H. Schinnerl
Bundesinnungsgeschäftsführer
Ing. Dipl.-Ing. Ch. Atzmüller, Dipl.UT
Bundesinnung der Sanitär-, Heizungs- und Lüftungstechniker
Bundesinnungsmeister
Mst. Ing. M. Denk MBA
Bundesinnungsgeschäftsführer
Ing. Dipl.-Ing. Ch. Atzmüller, Dipl.UT
Bundesinnung der Elektro-, Gebäude-, Alarm- und Kommunikationstechniker
Bundesinnungsmeister
Ch. Bräuer
Bundesinnungsgeschäftsführer
Ing. Dipl.-Ing. Ch. Atzmüller, Dipl.UT
Bundesinnung der Mechatroniker
Bundesinnungsmeister
KommR Ing. A. Kandioler
Bundesinnungsgeschäftsführer
Ing. Dipl.-Ing. Ch. Atzmüller, Dipl.UT
Bundesinnung der Fahrzeugtechnik
Bundesinnungsmeister
MMst. R. Keglovits-Ackerer, BA
Bundesinnungsgeschäftsführer
Ing. Dipl.-Ing. Ch. Atzmüller, Dipl.UT
Bundesinnung der Kunsthandwerke
Bundesinnungsmeister
KommR Mst. W. Hufnagl
Bundesinnungsgeschäftsführerin
Mag. I. Dittenbach
Bundesinnung der Gesundheitsberufe
Bundesinnungsmeister
KommR Mag. J. Riegler
Bundesinnungsgeschäftsführer
Mag. (FH) D. Jank
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft GPA
Vorsitzende
B. Teiber, MA
Geschäftsbereichsleiter
K. Dürtscher
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft GPA
Wirtschaftsbereich Metall
f.d. Wirtschaftsbereich
Ing. R. Winkelmayer
Wirtschaftsbereichssekretär
G. Grundei diplômé