Zusatzkollektivvertrag Buchbinder, Kartonagewaren-, Etuierzeuger, Arbeiter/innen, gültig ab 1.1.2021
- Gilt für:
- Österreichweit
Kollektivvertragsvereinbarung
abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Kunsthandwerke einerseits
und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund – Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier, andererseits.
§ 1 Geltungsbereich
Diese Vereinbarung gilt:
a) Räumlich: Für das Bundesgebiet der Republik Österreich.
b) Fachlich: Für alle in der Bundesinnung der Kunsthandwerke erfassten Mitgliedsbetriebe der Berufszweige der Buchbinder, Kartonagewaren- und Etuierzeuger, ausgenommen deren angegliederte Druckabteilungen (Buch-, Stein-, Offset- und Tiefdruck).
c) Persönlich: Für alle in den unter b) genannten Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer (Arbeiter und Arbeiterinnen) einschließlich Flexodrucker (mit Ausnahme gelernter Drucker). Bei den verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen (z. B. Arbeitgeber, Arbeitnehmer bzw. diverse Berufsbezeichnungen) gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
§ 2 Änderungen im Mantelrecht
(Kollektivvertrag für die gewerblichen Buchbinder, Kartonagewarenerzeuger, Etuimacher und Papierverarbeiter Österreichs vom 1. April 2003)
Der Kollektivvertrag für die gewerblichen Buchbinder, Kartonagewarenerzeuger, Etuimacher und Papierverarbeiter Österreichs vom 1. April 2003 wird im §16 "Auflösung des Arbeitsverhältnisses" ab dem Jänner 2021 wie folgt geändert:
§ 16 lautet neu:
§ 16 Auflösung des Arbeitsverhältnisses
1. Bei Kündigung und Entlassung sind die gesetzlichen Bestimmungen zu beachten.
2. In Betrieben, in denen Betriebsräte bestellt sind, hat der Betriebsinhaber vor jeder Kündigung eines Arbeitnehmers den Betriebsrat zu verständigen, der innerhalb einer Woche hierzu Stellung nehmen kann. Bei Entlassung hat die Verständigung unverzüglich zu erfolgen, um dem Betriebsrat innerhalb von drei Arbeitstagen eine Stellungnahme zu ermöglichen.
3. Nach Ablauf der Probezeit hat die Kündigung des Arbeitsverhältnisses unter Einhaltung nachstehender Kündigungsfristen zum Ende der Arbeitswoche schriftlich zu erfolgen. Die Kündigungsfristen betragen nach einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit:
1 Woche bis zum vollendeten ............... 1. Dienstjahr
2 Wochen bis zum vollendeten ............. 5. Dienstjahr
3 Wochen bis zum vollendeten ........... 10. Dienstjahr
4 Wochen bis zum vollendeten ........... 20. Dienstjahr
6 Wochen nach dem vollendeten ........ 20. Dienstjahr
Die schriftliche Kündigung hat spätestens am letzten Tag der betrieblichen Arbeitswoche zu erfolgen, ist dieser jedoch ein Feiertag, so tritt an seine Stelle der vorhergehende Werktag.
Die Kündigung wird mit der Zustellung wirksam.
Nach in Kraft treten von § 1159 ABGB in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 153/2017, gilt als vereinbart, dass das unbefristete Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Probezeit von dem Arbeitgeber unter vorheriger Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist schriftlich zu jedem Fünfzehnten oder Letzten eines Kalendermonats aufgelöst werden kann.
Nach in Kraft treten von § 1159 ABGB in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 153/2017, gilt für Kündigungen durch den Arbeitnehmer:
Nach Ablauf der Probezeit kann die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einer Woche zum Ende der Arbeitswoche schriftlich zu erfolgen.
Der schriftliche Kündigungsausspruch wird mit der Zustellung wirksam.
5. Eine Umgehung dieser Bestimmung durch schriftlichen Verzicht auf die Kündigungsfrist ist unzulässig.
6. Wird das Arbeitsverhältnis nach dem vollendeten 10. Dienstjahr seitens des Arbeitgebers gekündigt oder seitens des Arbeitnehmers wegen Arbeitsunfähigkeit oder wegen Inanspruchnahme der Pension gelöst, so wird auf die Dienstleistung während der Kündigungsfrist ohne Lohnminderung verzichtet.
Besteht jedoch für den Arbeitnehmer ein gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Anspruch auf Fortzahlung des Entgeltes (z. B. bei Krankheit) während der Kündigung, so ist ihm bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abgangsentschädigung in der entsprechenden Höhe für die Dauer der Kündigung zu bezahlen.
7. Wird das Dienstverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers gelöst, so wird seinen gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung er gesetzlich verpflichtet war, lt. § 2, Abs. 1 Arbeiterabfertigungsgesetz sowie § 23, Abs. 6 Angestelltengesetz, die Abfertigung in der halben Höhe gewährt, auf die der Verstorbene Anspruch gehabt hätte.
8. Der Arbeitnehmer hat während der Kündigungsfrist zur Arbeitssuche – ausgenommen bei Verzicht auf Arbeitsleistung – in jeder Arbeitswoche Anspruch auf Freizeit unter Fortzahlung des vollen Lohnes. Im Falle von Schichtarbeit gelten diese Bestimmungen sinngemäß. Das Ausmaß der Freizeit je Woche der Kündigungsfrist beträgt 4 Stunden. Die Freizeit kann auch zusammenhängend in Anspruch genommen werden.
9. Der Tag der Freizeit ist zu vereinbaren. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, dann ist die vorgesehene Freizeit am ersten Tag der Arbeitswoche fällig.
10. Wechsel in das System der Abfertigung neu:
Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen Übertritt aus dem Abfertigungsrecht des Angestellten- / Arbeiter-Abfertigungsgesetzes in jenes des BMSVG (Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz), ist der Arbeitnehmer berechtigt, ohne Angabe von Gründen binnen einem Monat ab Unterzeichnung der Übertrittsvereinbarung von dieser zurückzutreten. Dies gilt nicht, sofern die Übertrittsvereinbarung inhaltlich durch eine Betriebsvereinbarung gemäß § 97 Abs. 1 Ziffer 26 ArbVG (Festlegung von Rahmenbedingungen für den Übertritt in das Abfertigungsrecht des BMSVG) bestimmt ist.
§ 3 Wirksamkeitsbeginn und Geltungsdauer dieser Kollektivvertragsvereinbarung
Die vorliegende Kollektivvertragsvereinbarung tritt ab 1. Jänner 2021 in Kraft und gilt auf unbestimmte Zeit.
Wien, am 21. Dezember 2020
BUNDESINNUNG DER KUNSTHANDWERKE
Der Bundesinnungsmeister
Wolfgang Hufnagl
Der Geschäftsführer
Mag. Erwin Czesany
Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier
Die gf. Vorsitzende
Barbara Teiber, MA
Der Geschäftsbereichsleiter
Karl Dürtscher
Der Wirtschaftsbereichsvorsitzende
Michael Ritzinger
Der Wirtschaftsbereichssekretär
Christian Schuster