Information zum Kollektivvertragsabschluss für Musikinstrumentenerzeuger 2024

Gilt für:
Österreichweit

Die Kollektivvertragsverhandlungen zwischen der Bundesinnung der Kunsthandwerke und der Gewerkschaft Bau-Holz, führten am 28. Mai 2024 zu einem 2-JahresAbschluss für den Bereich der Arbeiter im Kollektivvertrag für das holz- und kunststoffverarbeitende Gewerbe in der für Musikinstrumentenerzeuger geltenden Fassung.

Folgendes Ergebnis wurde erzielt:

Lohnrechtlicher Teil

Die Kollektivvertragslöhne, Akkordlöhne, Prämien und Stücklöhne werden per 1.5.2024 um 6,20 Prozent erhöht.

Die Lohngruppen IV wird mit 11,55 Euro festgesetzt.

Die Lehrlingseinkommen werden wie folgt festgesetzt:

Lehrjahrmonatliches Lehrlingseinkommen in Euro
1. Lehrjahr705,00
2. Lehrjahr875,00
3. Lehrjahr1.075,00
4. Lehrjahr1.200,00

Die Kollektivvertragslöhne, Lehrlingseinkommen, Akkordlöhne, Prämien und Stücklöhne werden per 1.5.2025 für eine Laufzeit von 12 Monaten um die prozentuelle Veränderung der durchschnittlichen Inflationsrate plus 0,25 Prozent erhöht, wobei der Berechnung die von der Statistik Austria ausgewiesenen Werte März 2024 bis Februar 2025 (VPI 2020) zugrunde gelegt werden. Bei der Errechnung der Lohnsätze findet jeweils die kollektivvertragliche Rundungsregelung Anwendung, d.h. es wird auf einen Cent genau kaufmännisch gerundet.

Sollte die rollierende Inflation in diesem Zeitraum fünf Prozent oder mehr betragen, werden Lohnverhandlungen für die Erhöhung ab 1.5.2025 neu angesetzt.

Die bestehenden Parallelverschiebungsklauseln bleiben aufrecht. (inkl. Schiedskommission)

Der Kollektivvertrag beginnt seine Wirksamkeit am 1.5.2024 bzw. 1.5.2025. Die Lohnsätze gelten bis 30.04.2025 bzw. 30.04.2026.

Rahmenrechtlicher Teil 

Rahmenrecht

  • Der Urlaubszuschuss beträgt ab 1.5.2025 4,33 Wochenlöhne.
  • Die Weihnachtsremuneration beträgt ab 1.5.2026 bundeseinheitlich bei einer Betriebszugehörigkeit bis zu 5 Jahren 3,5 Wochenlöhne (bzw. wöchentliche Lehrlingseinkommen); nach einer Betriebszugehörigkeit von vollen 5 Jahren 4,33 Wochenlöhne bzw. ein monatliches Lehrlingseinkommen.
  • Eine Ermächtigung zur freiwilligen Auszahlung einer steuer- und sozialversicherungsfreien Mitarbeiter:innenprämie wird in der Lohnordnung rückwirkend mit 1. Jänner für das Kalenderjahr 2024 vereinbart. Diese Mitarbeiter:innenprämie wird bei der Bemessung der Sonderzahlungen nicht berücksichtigt.