Kollektivvertrag Lohnabschluss Buchbinder, Kartonagewaren-, Etuierzeuger, Arbeiter/innen, gültig ab 1.4.2022
- Gilt für:
- Österreichweit
Kollektivvertragsvereinbarung
abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Kunsthandwerke einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund – Gewerkschaft GPA andererseits.
§ 1 Geltungsbereich
Diese Vereinbarung gilt:
a) Räumlich: Für das Bundesgebiet der Republik Österreich.
b) Fachlich: Für alle in der Bundesinnung der Kunsthandwerke erfassten Mitgliedsbetriebe der Berufszweige der Buchbinder, Kartonagewaren- und Etuierzeuger, ausgenommen deren angegliederte Druckabteilungen (Buch-, Stein-, Offset- und Tiefdruck).
c) Persönlich: Für alle in den unter b) genannten Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer (Arbeiter und Arbeiterinnen) einschließlich Flexodrucker (mit Ausnahme gelernter Drucker) und gewerblichen Lehrlinge.
Bei den verwendeten personen-bezogenen Bezeichnungen (z. B. Arbeitgeber, Arbeitnehmer bzw. diverse Berufsbezeichnungen) gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
§ 2 Neufassung der kollektivvertraglichen Stundenlöhne
1. Die kollektivvertraglichen Stundenlöhne vom 1. April 2021 werden bei wöchentlicher bzw. bei monatlicher Abrechnung ab dem 1. April 2022 um 3,50 Prozent (drei Komma fünfzig Prozent) kaufmännisch gerundet, in allen Lohnpositionen erhöht.
2. Die Lohntabellen mit den neuen Lohnsätzen bilden einen integrierten Bestandteil dieser Kollektivvertragsvereinbarung und tragen die Bezeichnung:
a) Lohntabelle für Buchbinder
b) Lohntabelle für Kartonage-, Etui- sowie Hartpapierwarenarbeiter
c) Lohntabelle für Papierkonfektionsarbeiter
§ 3 IST-Löhne
Die tatsächlichen Ist-Stundenlöhne der in den Betrieben beschäftigten ArbeitnehmerInnen (ausgenommen Lehrlinge), werden bei wöchentlicher bzw. bei monatlicher Abrechnung ab 1. April 2022 um 3,40 Prozent (drei Komma vierzig Prozent) erhöht.
Nach Durchführung der Ist-Stundenlohnerhöhung ist zu überprüfen, ob der tatsächliche Stundenlohn dem neuen ab 1. April 2022 geltenden kollektivvertraglichen Stundenlohn entspricht. Ist dies nicht der Fall, so ist der tatsächliche Stundenlohn des Arbeiters/der Arbeiterin so aufzustocken, dass er dem neuen kollektivvertraglichen Stundenlohn (Mindestlohn) entspricht.
§ 4 Nachtschichtzuschlag
Die in der Zeit zwischen 20 und 6 Uhr beschäftigten Arbeitnehmer erhalten einen in den Lohntabellen festgehaltenen Nachtschichtzuschlag von EURO 2,85 pro Stunde.
§ 5 Lehrlingseinkommen
Die Lehrlingseinkommen betragen pro Monat:
im 1. Lehrjahr .................................. Euro 501,30
im 2. Lehrjahr .................................. Euro 639,53
im 3. Lehrjahr .................................. Euro 953,71
§ 6 Urlaubszuschuss
Die gewerblichen Lehrlinge erhalten zu ihrem gesetzlichen Urlaubsentgelt einen Urlaubszuschuss in der Höhe von vier wöchentlichen Lehrlingseinkommen, das sind
im 1. Lehrjahr .................................. Euro 463,09
im 2. Lehrjahr .................................. Euro 590,80
im 3. Lehrjahr .................................. Euro 881,02
Wird das Lehrverhältnis nach Erhalt des Urlaubszuschusses innerhalb eines Lehrjahres durch den Lehrling gelöst, ist die Rückverrechnung des Urlaubszuschusses mit so vielen Zwölfteln zulässig, als Monate auf das volle Lehrjahr fehlen. Dies gilt auch bei gerechtfertigter vorzeitiger Auflösung des Lehrverhältnisses durch den Lehrberechtigten (§ 15 Abs. 3 BAG).
§ 7 Weihnachtsremuneration
Lehrlinge, die am 1. Dezember im Stand geführt werden, erhalten in der ersten Dezemberwoche eine Weihnachtsremuneration in der Höhe von vier wöchentlichen Lehrlingseinkommen, das sind
im 1. Lehrjahr .................................. Euro 463,09
im 2. Lehrjahr .................................. Euro 590,80
im 3. Lehrjahr .................................. Euro 881,02
Lehrlinge, die am 31. Dezember noch kein volles Jahr im Betrieb sind, erhalten den aliquoten Teil.
§ 8 Prämie für guten und ausgezeichneten Erfolg bei der Lehrabschlussprüfung
Erhält der Arbeitgeber für einen Lehrling eine Förderung für ausgezeichnete und gute Lehrabschlussprüfungen gemäß der "Richtlinie zur Förderung der betrieblichen Ausbildung von Lehrlingen gemäß § 19c BAG", in der Fassung vom 27. Jänner 2011, erhält der Lehrling eine einmalige Prämie.
Die einmalige Prämie beträgt bei gutem Erfolg € 100 und bei ausgezeichnetem Erfolg € 150.
Eine Änderung dieser Förderung für den Arbeitgeber gemäß obiger Richtlinie zu § 19c BAG führt zum Entfall der Prämie für den Lehrling ab diesem Zeitpunkt.
§ 9 Begünstigungsklausel
Allfällige bestehende günstigere betriebliche Regelungen bleiben unberührt.
§ 10 Wirksamkeitsbeginn dieser Kollektivvertragsvereinbarung
Die vorliegende Kollektivvertragsvereinbarung tritt bei wöchentlicher bzw. bei monatlicher Lohnabrechnung ab 1. April 2022 in Kraft.
Wien, am 28. März 2022
BUNDESINNUNG DER KUNSTHANDWERKE
Bundesinnungsmeister:
KommR Mst. Wolfgang Hufnagl
Der Geschäftsführer:
Mag. Erwin Czesany
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND – Gewerkschaft GPA
Vorsitzende
Barbara Teiber, MA
Bundesgeschäftsführer
Karl Dürtscher
Wirtschaftsbereich Druck, Kommunikation, Papierverarbeitung
Wirtschaftsbereichsvorsitzende
Michael Ritzinger
Wirtschaftsbereichssekretär
Christian Schuster