Kollektivvertrag Lohnabschluss Buchbinder, Kartonagewaren-, Etuierzeuger, Arbeiter/innen, gültig ab 1.4.2019
- Gilt für:
- Österreichweit
Kollektivvertragsvereinbarung
abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Kunsthandwerke einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund – Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier, andererseits.
§ 1 Geltungsbereich
Diese Vereinbarung gilt:
a) Räumlich: Für das Bundesgebiet der Republik Österreich.
b) Fachlich: Für alle in der Bundesinnung der Kunsthandwerke erfassten Mitgliedsbetriebe der Berufszweige der Buchbinder, Kartonagewaren- und Etuierzeuger, ausgenommen deren angegliederte Druckabteilungen (Buch-, Stein-, Offset- und Tiefdruck).
c) Persönlich: Für alle in den unter b) genannten Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer (Arbeiter und Arbeiterinnen) einschließlich Flexodrucker (mit Ausnahme gelernter Drucker). Bei den verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen (z. B. Arbeitgeber, Arbeitnehmer bzw. diverse Berufsbezeichnungen) gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
§ 2 Neufassung der kollektivvertraglichen Stundenlöhne
1. Die kollektivvertraglichen Stundenlöhne vom 1. bzw. 2. April 2018 werden bei wöchentlicher bzw. bei monatlicher Abrechnung ab dem 1. April 2019 um 2,90 Prozent (zwei Komma neunzig Prozent) kaufmännisch gerundet, in allen Lohnpositionen erhöht.
2. Die Lohnpositionen vom 1. bzw. 2. April 2018 die mit Euro 8,24 ausgewiesen sind, werden bei wöchentlicher Abrechnung bzw. bei monatlicher Abrechnung ab dem 1. April 2019 um 3,10 Prozent (drei Komma zehn Prozent) kaufmännisch gerundet, in allen Lohnpositionen erhöht.
3. Die Lohntabellen mit den neuen Lohnsätzen bilden einen integrierten Bestandteil dieser Kollektivvertragsvereinbarung und tragen die Bezeichnung:
a) Lohntabelle für Buchbinder
b) Lohntabelle für Kartonage-, Etui- sowie Hartpapierwarenarbeiter
c) Lohntabelle für Papierkonfektionsarbeiter
§ 3 IST-Lohn
Die tatsächlichen Ist-Stundenlöhne der in den Betrieben beschäftigten ArbeitnehmerInnen (ausgenommen Lehrlinge), werden bei wöchentlicher bzw. bei monatlicher Abrechnung ab 1. April 2019 um 2,75 Prozent (zwei Komma fünfundsiebzig Prozent) erhöht.
Nach Durchführung der Ist-Stundenlohnerhöhung ist zu überprüfen, ob der tatsächliche Stundenlohn dem neuen ab 1. April 2019 geltenden kollektivvertraglichen Stundenlohn entspricht. Ist dies nicht der Fall, so ist der tatsächliche Stundenlohn des Arbeiters/der Arbeiterin so aufzustocken, dass er dem neuen kollektivvertraglichen Stundenlohn (Mindestlohn) entspricht.
§ 4 Nachtschichtzuschlag
Die in der Zeit zwischen 20 und 6 Uhr beschäftigten Arbeitnehmer erhalten einen in den Lohntabellen festgehaltenen Nachtschichtzuschlag von EURO 2,67 pro Stunde.
§ 5 Änderungen im Mantelrecht
(Kollektivvertrag für die gewerblichen Buchbinder, Kartonagewarenerzeuger, Etuimacher und Papierverarbeiter Österreichs vom 1. April 2003)
Der Kollektivvertrag für die gewerblichen Buchbinder, Kartonagewarenerzeuger, Etuimacher und Papierverarbeiter Österreichs vom 1. April 2003 wird in den Paragraphen § 9 "Feiertagsarbeit", § 10a "Anrechnung der Karenz im Sinne des MSchG bzw. VKG" und §16 "Auflösung des Arbeitsverhältnisses" ab dem 1. April 2019 wie folgt geändert:
§ 9 Punkt 1. lautet neu:
1. Feiertagsarbeit darf nur aufgrund der gesetzlichen Ausnahmebestimmungen geleistet werden.
Feiertage sind:
01. Jänner, 06. Jänner, Ostermontag, 01. Mai, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 15. August, 26. Oktober, 01. November, 08., 25. und 26. Dezember.
Wenn Feiertage für das gesamte Bundesgebiet eingeführt oder aufgehoben werden, so gilt dies auch für diesen Kollektivvertrag.
§ 10a lautet neu:
Die erste Karenz im Sinne des MSchG bzw. VKG im Dienstverhältnis wird für die Bemessung der Kündigungsfrist, die Dauer der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (Unglücksfall) und das Urlaubsausmaß bis zum Höchstmaß von 12 Monaten angerechnet.
Dies gilt für Karenzen im Sinne des MSchG bzw. VKG, die ab 1.4.2012 oder später begonnen haben.
Dieses Höchstausmaß gilt auch bei Teilung der ersten Karenz zwischen Mutter und Vater im Sinne des MSchG bzw. VKG für dasselbe Kind oder nach Mehrlingsgeburten.
Für Karenzen, die ab 1.4.2019 oder später begonnen haben, gilt nachstehende Regelung:
Zeiten einer Karenz im Sinne des MSchG bzw. VKG innerhalb des bestehenden Dienstverhältnisses werden für die Bemessung der Kündigungsfrist, die Dauer der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (Unglücksfall) und das Urlaubsausmaß bis zu einem Gesamtausmaß von 24 Monaten angerechnet.
Sofern das Dienstverhältnis zum Zeitpunkt des Karenzantritts eine mindestens einjährige Dauer (exklusive Karenzen) aufweist, werden Karenzen im Sinne des MSchG bzw. VKG innerhalb des bestehenden Dienstverhältnisses bis zum Höchstausmaß von 24 Monaten auch für die Vorrückung angerechnet.
Die sich aus § 15f MSchG und § 7c VKG ergebenden Ansprüche als auch die bereits im bestehenden Dienstverhältnis angerechneten Karenzen sind beim Gesamtausmaß von 24 Monaten zu berücksichtigen und stehen nicht zusätzlich zu.
Dieses Gesamtausmaß gilt auch bei Teilung der Karenz zwischen Mutter und Vater im Sinne des MSchG bzw.VKG für dasselbe Kind oder nach Mehrlingsgeburten.
§ 16 lautet neu:
§ 16 Auflösung des Arbeitsverhältnisses
1. Bei Kündigung und Entlassung sind die gesetzlichen Bestimmungen zu beachten.
2. In Betrieben, in denen Betriebsräte bestellt sind, hat der Betriebsinhaber vor jeder Kündigung eines Arbeitnehmers den Betriebsrat zu verständigen, der innerhalb einer Woche hierzu Stellung nehmen kann. Bei Entlassung hat die Verständigung unverzüglich zu erfolgen, um dem Betriebsrat innerhalb von drei Arbeitstagen eine Stellungnahme zu ermöglichen.
3. Nach Ablauf der Probezeit hat die Kündigung des Arbeitsverhältnisses unter Einhaltung nachstehender Kündigungsfristen zum Ende der Arbeitswoche schriftlich zu erfolgen. Die Kündigungsfristen betragen nach einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit:
1 Woche bis zum vollendeten ............ 1. Dienstjahr
2 Wochen bis zum vollendeten .......... 5. Dienstjahr
3 Wochen bis zum vollendeten .......... 10. Dienstjahr
4 Wochen bis zum vollendeten .......... 20. Dienstjahr
6 Wochen nach dem vollendeten ....... 20. Dienstjahr
Die schriftliche Kündigung hat spätestens am letzten Tag der betrieblichen Arbeitswoche zu erfolgen, ist dieser jedoch ein Feiertag, so tritt an seine Stelle der vorhergehende Werktag.
Die Kündigung wird mit der Zustellung wirksam.
Für Kündigungen die nach dem 31. Dezember 2020 ausgesprochen werden gilt:
Soweit durch diesen Kollektivvertrag ab 1.1.2021 keine abweichenden Regelungen festgelegt werden, gilt als vereinbart, dass das unbefristete Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Probezeit von dem Arbeitgeber unter vorheriger Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist schriftlich zu jedem Fünfzehnten oder Letzten eines Kalendermonats aufgelöst werden kann.
Nach Ablauf der Probezeit kann die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einer Woche zum Ende der Arbeitswoche schriftlich zu erfolgen.
Der schriftliche Kündigungsausspruch wird mit der Zustellung wirksam.
5. Eine Umgehung dieser Bestimmung durch schriftlichen Verzicht auf die Kündigungsfrist ist unzulässig.
6. Wird das Arbeitsverhältnis nach dem vollendeten 10. Dienstjahr seitens des Arbeitgebers gekündigt oder seitens des Arbeitnehmers wegen Arbeitsunfähigkeit oder wegen Inanspruchnahme der Pension gelöst, so wird auf die Dienstleistung während der Kündigungsfrist ohne Lohnminderung verzichtet.
Besteht jedoch für den Arbeitnehmer ein gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Anspruch auf Fortzahlung des Entgeltes (z. B. bei Krankheit) während der Kündigung, so ist ihm bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abgangsentschädigung in der entsprechenden Höhe für die Dauer der Kündigung zu bezahlen.
7. Wird das Dienstverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers gelöst, so wird seinen gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung er gesetzlich verpflichtet war, lt. § 2, Abs. 1 Arbeiterabfertigungsgesetz sowie § 23, Abs. 6 Angestelltengesetz, die Abfertigung in der halben Höhe gewährt, auf die der Verstorbene Anspruch gehabt hätte.
8. Der Arbeitnehmer hat während der Kündigungsfrist zur Arbeitssuche – ausgenommen bei Verzicht auf Arbeitsleistung – in jeder Arbeitswoche Anspruch auf Freizeit unter Fortzahlung des vollen Lohnes. Im Falle von Schichtarbeit gelten diese Bestimmungen sinngemäß. Das Ausmaß der Freizeit je Woche der Kündigungsfrist beträgt 4 Stunden. Die Freizeit kann auch zusammenhängend in Anspruch genommen werden.
9. Der Tag der Freizeit ist zu vereinbaren. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, dann ist die vorgesehene Freizeit am ersten Tag der Arbeitswoche fällig.
10. Wechsel in das System der Abfertigung neu:
Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen Übertritt aus dem Abfertigungsrecht des Angestellten- / Arbeiter-Abfertigungsgesetzes in jenes des BMSVG (Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz), ist der Arbeitnehmer berechtigt, ohne Angabe von Gründen binnen einem Monat ab Unterzeichnung der Übertrittsvereinbarung von dieser zurückzutreten. Dies gilt nicht, sofern die Übertrittsvereinbarung inhaltlich durch eine Betriebsvereinbarung gemäß § 97 Abs. 1 Ziffer 26 ArbVG (Festlegung von Rahmenbedingungen für den Übertritt in das Abfertigungsrecht des BMSVG) bestimmt ist.
§ 6 Begünstigungsklausel
Allfällige, bei Wirksamkeitsbeginn dieser Kollektivvertragsvereinbarung bestehende günstigere betriebliche Regelungen bleiben unberührt.
§ 7 Wirksamkeitsbeginn und Geltungsdauer dieser Kollektivvertragsvereinbarung
Die vorliegende Kollektivvertragsvereinbarung tritt bei wöchentlicher bzw. bei monatlicher Lohnabrechnung ab 1. April 2019 in Kraft. Die Laufzeit dieser Kollektivvertragsvereinbarung und der Lohntabellen beträgt 12 Monate.
Wien, am 21. März 2019
Bundesinnung der Kunsthandwerke
Der Bundesinnungsmeister:
Komm.-Rat Hans Joachim Pinter
Der Geschäftsführer:
Mag.Erwin Czesany
Österreichischen Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier
Die gf. Vorsitzende
Barbara Teiber, MA
Der Geschäftsbereichsleiter:
Karl Dürtscher
Wirtschaftsbereich Druck, Kommunikation, Papierverarbeitung
Der Wirtschaftsbereichsvorsitzende:
Michael Ritzinger
Der Wirtschaftsbereichssekretär:
Christian Schuster
Lohntabellen
für die gewerblichen Buchbinder, Kartonagewarenerzeuger, Etuimacher und Papierverarbeiter Österreichs gültig ab 1. April 2019 bei monatlicher Lohnauszahlung bzw. bei wöchentlicher Lohnauszahlung:
Lohntabelle für Buchbinder | Std.-Lohn ab 1. April 2019 bei monatlicher bzw. bei wöchentlicher Lohnauszahlung |
Lohngruppe 1 | |
---|---|
Vorarbeiter mit Lehrabschlussprüfung im 1. Jahr | 11,01 € |
vom Beginn des 2. Jahres an | 12,93 € |
Lohngruppe 2 | |
Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung im 1. Jahr nach der Auslehre | 9,58 € |
vom Beginn des 2. Jahres an | 12,45 € |
Lohngruppe 3 | |
Facharbeiter mit oder ohne Lehrabschlussprüfung im 1.Jahr nach der Auslehre | 9,08 € |
vom Beginn des 2. Jahres an | 11,59 € |
Lohngruppe 4 | |
Facharbeiter im 1. Jahr nach der Auslehre | 8,54 € |
vom Beginn des 2. Jahres an | 9,82 € |
Kraftfahrer | 9,41 € |
Lohngruppe 5 | |
Qualifizierte Arbeiter im 1. Jahr der Berufstätigkeit | 8,50 € |
vom Beginn des 2. Jahres an | 8,87 € |
Nachtschichtzuschlag | |
Die in der Zeit von 20.00 Uhr bis 06.00 Uhr beschäftigten Dienstnehmer erhalten einen Nachtschichtzuschlag von | pro Stunde |
2,67 € |
Lohntabelle für Kartonage-, Etui- sowie Hartpapierwarenarbeiter | Std.-Lohn ab 1. April 2019 bei monatlicher bzw. bei wöchentlicher Lohnauszahlung |
Lohngruppe 1 | |
---|---|
Vorarbeiter, Facharbeiter und Führer von Maschinengr. im 1. Jahr der Berufstätigkeit | 11,01 € |
nach dem 1. Jahr der Berufstätigkeit | 12,45 € |
Lohngruppe 2 | |
Facharbeiter im 1. Jahr der Berufstätigkeit | 10,04 € |
nach dem 1. Jahr der Berufstätigkeit | 11,51 € |
Lohngruppe 3 | |
Qualifizierte Arbeiter | 8,96 € |
Kraftfahrer | 9,58 € |
Lohngruppe 4 | |
Tisch- und Maschinenarbeiter im 1. Jahr der Berufstätigkeit | 8,50 € |
nach dem 1. Jahr der Berufstätigkeit | 8,50 € |
Lohngruppe 5 | |
Sonstige Arbeiter und Anfänger im 1. Jahr der Berufstätigkeit | 8,50 € |
nach dem 1. Jahr der Berufstätigkeit | 8,50 € |
Nachtschichtzuschlag | |
Die in der Zeit von 20.00 Uhr bis 06.00 Uhr beschäftigten Dienstnehmer erhalten einen Nachtschichtzuschlag von | pro Stunde |
2,67 € |
Lohntabelle für Papierkonfektionsarbeiter | Std.-Lohn ab 1. April 2019 bei monatlicher bzw. bei wöchentlicher Lohnauszahlung |
Lohngruppe 1 | |
---|---|
Vorarbeiter, Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung im 1. Jahr der Berufstätigkeit | 11,33 € |
nach dem 1. Jahr der Berufstätigkeit | 12,45 € |
Lohngruppe 2 | |
Facharbeiter mit oder ohne Lehrabschlussprüfung | 11,84 € |
Lohngruppe 3 | |
Qualifizierte Arbeiter im 1. Halbjahr der Berufstätigkeit | 9,34 € |
nach dem 1. Halbjahr der Berufstätigkeit | 11,74 € |
Kraftfahrer | 9,41 € |
Lohngruppe 4 | |
Tisch-, Maschinen- und Stückarbeiter | 8,87 € |
Lohngruppe 5 | |
Sonstige Arbeiter und Anfänger | 8,50 € |
Nachtschichtzuschlag | |
Die in der Zeit von 20.00 Uhr bis 06.00 Uhr beschäftigten Dienstnehmer erhalten einen Nachtschichtzuschlag von | pro Stunde |
2,67 € |
Lehrlingsentschädigungen | |
---|---|
Gültig ab 1. April 2019 | |
Die Lehrlingsentschädigungen betragen pro Monat | |
Im 1. Lehrjahr | 469,68 € |
Im 2. Lehrjahr | 599,18 € |
Im 3. Lehrjahr | 893,54 € |
Urlaubszuschuss für Lehrlinge | |
Im 1. Lehrjahr | 433,88 € |
Im 2. Lehrjahr | 553,52 € |
Im 3. Lehrjahr | 825,44 € |
Weihnachtsremuneration für Lehrlinge | |
Im 1. Lehrjahr | 433,88 € |
Im 2. Lehrjahr | 553,52 € |
Im 3. Lehrjahr | 825,44 € |