Insolvenzdatei
Kostenlose Einsichtnahme in aktuelle Insolvenzeröffnungen
Lesedauer: 3 Minuten
Vor einer Forderungseintreibung ebenso wie vor Leistung einer Zahlung ist eine kostenlose Einsicht in die Insolvenzdatei empfehlenswert, besonders wenn es um größere Beträge geht.
Unter der Domain www.edikte.justiz.gv.at finden Sie die aktuellen Insolvenzeröffnungen. Die Einsichtnahme ist kostenlos. Wenn Sie über keinen Internetzugriff verfügen, können Sie auch beim Insolvenzgericht einen Auszug aus der Insolvenzdatei erhalten.
Tipp:
Verschiedene Suchkriterien (Firmenwortlaut, Firmenbuchnummer, Gericht, Adresse) erleichtern die Suche nach dem insolventen Schuldner.
1. Inhalt der Insolvenzdatei
- Präzise Angaben über den Schuldner (Firmenwortlaut, Wohnort, Sitz, Firmenbuchnummer, ZVR-Zahl, Geburtsdatum)
Vorsicht:
Kurz vor einer Insolvenzeröffnung sind Firmenwortlautänderungen oder Sitzverlegungen keine Seltenheit. Deswegen beinhaltet die Insolvenzdatei häufig auch die historischen Daten des Schuldners oder einen Künstlernamen. Ziel hierbei ist es, den Schuldner bestmöglich zu individualisieren und eine Suche somit zu erleichtern.
- Information, welches Gericht zuständig ist samt Aktenzeichen
- Eröffnungsdatum und Frist, innerhalb der die Gläubiger ihre Insolvenzforderungen anmelden müssen
- Angabe über die Verfahrensart, ob es sich um ein Konkurs- oder ein Sanierungsverfahren (mit oder ohne Eigenverwaltung) handelt
- Kontaktdaten des Insolvenzverwalters (Name, Anschrift, Telefon- und Telefaxnummer, E-Mail-Adresse)
- Namen der Mitglieder des Gläubigerausschusses
- Ort, Zeit und Zweck der ersten Gläubigerversammlung
- Örtliche und zeitliche Angaben über die Berichtstagsatzung
- Örtliche und zeitliche Angaben der Prüfungstagsatzung
- Sonstige Informationen wie zum Beispiel, ob das Unternehmen geschlossen wird
2. Gebotene Einsichtnahme
Die Insolvenzdatei ermöglicht eine rasche und unkomplizierte Informationsbeschaffung. In gewissen Situationen kann die Nichtberücksichtigung der Insolvenzeröffnung unangenehme Rechtsfolgen mit sich bringen
a) Bei einer nach Insolvenzeröffnung erfolgten Zahlung an den Schuldner:
Wer nach Insolvenzeröffnung an einen insolventen Schuldner zahlt, wird grundsätzlich nicht von seiner Schuld befreit, wenn die zu begleichende Forderung die Insolvenzmasse betrifft, außer es liegt Eigenverwaltung des Schuldners vor.
Hintergrund:
Mit Insolvenzeröffnung verliert der Schuldner die Befugnis, über das eigene Vermögen zu verfügen – das inkludiert auch die Annahme von Zahlungen.
Von diesem Grundsatz gibt es zwei gesetzliche Ausnahmetatbestände:
- Die Zahlung gelangt nachträglich in die Insolvenzmasse
Das kommt in der Praxis eher selten vor: Ein insolventer Schuldner neigt dazu, derartig erhaltene Zahlungen zu behalten. - Die Insolvenzeröffnung war dem Leistenden nicht bekannt bzw. sie hätte ihm nicht bekannt sein müssen.
Gerade für diesen zweiten Ausnahmetatbestand spielt die Ediktsdatei somit eine bedeutende Rolle. Von Banken wird heutzutage ein täglicher Einblick in die Insolvenzdatei gefordert. Aber selbst Klein- und Mittelunternehmer sollten – zumindest bei größeren Geldbeträgen – die Insolvenzdatei überprüfen. Vorsicht sollte auch bei insolvenzrechtlichen Indizien geboten sein. Solche Indizien sind zum Beispiel gleichlautende Zeitungsartikel, die auf eine Unternehmenskrise des Geschäftspartners hinweisen.
Die Beweislast für das Vorliegen der Ausnahmetatbestände trägt der Leistende. Wenn keiner dieser Ausnahmetatbestände vorliegt, muss ein zweites Mal gezahlt werden.
Die obenstehenden Erläuterungen beziehen sich auf das Konkurs- und Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung. Im Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung entfalten Zahlungen an den Schuldner grundsätzlich eine schuldbefreiende Wirkung.
b) Bei einer Klagseinbringung gegen den insolventen Schuldner
Hat der Kläger trotz Kenntnis bzw. verschuldeter Unkenntnis über das offene Konkursverfahren des Beklagten eine Klage erhoben, droht ihm die Auferlegung der gesamten Prozesskosten.
Hintergrund:
Die Insolvenzeröffnung führt zu einer Prozesssperre hinsichtlich all jenen Ansprüchen, die die Insolvenzmasse betreffen.
c) Wenn die Forderung im Sanierungsplan nicht berücksichtigt wurde:
Insolvenzgläubiger, deren Forderungen nur aus Verschulden des Schuldners im Sanierungsplan nicht berücksichtigt wurden, können nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner die Bezahlung der gesamten Forderung verlangen. Den Insolvenzgläubiger darf dafür aber kein Verschulden treffen. Die Verschuldensfrage wird sehr streng beurteilt. Es gilt der Grundsatz, dass sich jeder selbst um seine Forderung kümmern muss. Die Nichteinsichtnahme in die Insolvenzdatei kann ein Mitverschulden des Gläubigers auslösen und dazu führen, dass der Schuldner lediglich die Sanierungsplanquote begleichen muss.
Wenn der Geschäftspartner trotz wiederholter Mahnung keine Rechnungen begleicht oder sich sonst auffällig verhält, könnte eine Insolvenz vorliegen. Überprüfen Sie daher in solchen Situationen sicherheitshalber die Insolvenzdatei, um unangenehme Überraschungen zu vermeiden.
Stand: 01.01.2025