Meldepflichten

Pflichten zur Verhinderung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

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Die Geldwäschemeldestelle im Bundeskriminalamt ist für die Entgegennahme von Meldungen über verdächtige Transaktionen von meldepflichtigen Berufsgruppen zuständig, wozu auch Berufsberechtigte der Bilanzbuchhaltungsberufe nach BiBuG 2014 zählen.

Zu welchen Anlässen sind Verdachtsmeldungen zu übermitteln? 

Berufsberechtigten sind nach § 52a Abs. 1 BiBuG 2014 verpflichtet, die Geldwäschemeldestelle von sich aus mittels Meldung umgehend zu informieren, wenn sie in Ausübung ihrer Berufstätigkeit Kenntnis erhalten oder Verdacht schöpfen, dass finanzielle Mittel unabhängig von der Höhe des Betrags aus kriminellen Tätigkeiten stammen oder mit Terrorismusfinanzierung in Verbindung stehen. Etwaigen Aufforderungen der Geldwäschemeldestelle zur Übermittlung zusätzlicher Auskünfte ist umgehend Folge zu leisten.

Im Falle der Nichterfüllbarkeit der Sorgfaltspflichten nach § 46 Z 1, 2 und 4 (Feststellung und Überprüfung der Identität des Auftraggebers, des wirtschaftlichen Eigentümers oder der Bewertung und angemessenen Informationseinholung über Zweck und angestrebte Art der Geschäftsbeziehung) sind Berufsberechtigte verpflichtet, eine Verdachtsmeldung in Erwägung zu ziehen.

Die Bestimmungen von § 48 Abs. 2 BiBuG 2014 hinsichtlich des Wissens um die Beanspruchung zum Zweck der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung bleiben unberührt. 

Dürfen verdächtige Transaktionen durchgeführt werden?

Im Falle von Transaktionen, von denen Berufsberechtigte wissen oder vermuten, dass diese mit finanziellen Mitteln aus krimineller Tätigkeit oder Terrorismusfinanzierung in Verbindung stehen, dürfen diese erst nach Erstattung der Verdachtsmeldung und gegebenenfalls nach Auskunft an die Geldwäschemeldestelle durchgeführt werden.

Die Abwicklung einer solchen Transaktion darf unter Beachtung anderer, insbesondere strafrechtlicher Bestimmungen fortgeführt werden, wenn die Geldwäschemeldestelle dies ohne weitere Auflage gestattet oder die Berufsberechtigten alle besonderen Anweisungen der Geldwäschemeldestelle im Einklang mit dem österreichischen Recht befolgt haben.

Die Geldwäschemeldestelle ist nicht berechtigt, Berufsberechtigten Anweisungen zu einem Verhalten zu geben, das einem strafrechtlichen Tatbestand entspricht.

Berufsberechtigte können von der Geldwäschemeldestelle eine Entscheidung darüber verlangen, ob gegen die unverzügliche Durchführung von Aufträgen oder Transaktionen Bedenken bestehen. Äußert sich die Geldwäschemeldestelle bis zum Ende des folgenden Werktages nicht, so darf der Auftrag durchgeführt werden.

Falls die Unterlassung der Durchführung des Auftrages oder der Transaktion nicht möglich ist oder dadurch die entsprechenden Ermittlungen erschwert oder verhindert würden, so hat der Berufsberechtigte der Geldwäschemeldestelle unmittelbar nach Durchführung Verdachtsmeldung zu übermitteln.

In jedem Fall sind geeignete Aufzeichnungen hierüber zu erstellen und bis zu fünf Jahre nach Beendigung der Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber oder nach Durchführung der Transaktion aufzubewahren und vorbehaltlich anderer gesetzlicher Vorschriften dann zu löschen.

Darf die Geldwäschemeldestelle Geschäftsfälle blockieren?

Die Geldwäschemeldestelle darf mit Anordnung festlegen, dass eine laufende oder bevorstehende Transaktion, die unter die Meldepflicht nach § 52a BiBuG 2014 fällt, unterbleibt oder vorläufig aufgeschoben wird und dass Geldausgänge des Auftraggebers nur mit Zustimmung der Geldwäschemeldestelle durchgeführt werden dürfen.

Die Geldwäschemeldestelle hat von der Anordnung zu verständigen:

  • die Staatsanwaltschaft ohne unnötigen Aufschub;
  • den Auftraggeber unter der Möglichkeit eines Aufschubs von maximal fünf Werktagen, wenn die Verständigung ansonsten die Verfolgung der Begünstigten einer verdächtigen Transaktion behindern könnte, und mit dem Hinweis auf das Beschwerderecht von ihm oder einem Betroffenen wegen Verletzung seiner Rechte beim zuständigen Verwaltungsgericht zu erheben;
  • den Berufsberechtigten im Falle eines Aufschubs der Verständigung des Auftraggebers.

Die Geldwäschemeldestelle hat die Anordnung aufzuheben:

  • sobald die Voraussetzungen für deren Erlass wegfallen;
  • wenn die Staatsanwaltschaft erklärt, dass die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme nach § 109 Z 2 und § 115 Abs. 1 Z 3 StPO nicht bestehen. 

Die Anordnung tritt außer Kraft

  • sechs Monate nach deren Erlass;
  • sobald ein Gericht über einen Antrag auf Beschlagnahme gemäß § 109 Z 2 und § 115 Abs. 1 Z 3 StPO rechtskräftig entschieden hat. 

Wie werden Verdachtsmeldungen erstattet?

Verdachtsmeldungen sind in einem geläufigen elektronischen Format unter Verwendung der durch die Geldwäschemeldestelle festgelegten, sicheren Kommunikationskanäle zu übermitteln.

Seit 1. April 2021 sind Verdachtsmeldungen nur mehr über das goAML Portal zu übermitteln. Weitere Informationen zur Umstellung auf goAML und den Meldungsmodalitäten.

Berufsberechtigte haben der Geldwäschemeldestelle auf schriftliches Verlangen unmittelbar oder mittelbar alle erforderlichen Auskünfte zur Verfügung zu stellen, soweit dem nicht verfahrens- oder berufsrechtliche Verbote oder Aussageverweigerungsrechte entgegenstehen.

Wer kann Verdachtsmeldungen übermitteln?

Die Übermittlung der Verdachtsmeldungen hat grundsätzlich durch die Berufsberechtigten selbst zu erfolgen.

Die Übermittlung der Informationen nach § 52 a Abs. 1, 2, 4 und 7 BiBuG 2014 kann durch vom Berufsberechtigten speziell beauftragte Personen erfolgen.

Verletze ich mit einer Verdachtsmeldung meine Verschwiegenheitspflichten? 

Nein, denn wenn Berufsberechtigte, deren Angestellte oder leitendes Personal im guten Glauben Informationen nach § 52a Abs. 1, 2, 4 und 7 BiBuG 2014 weitergeben oder in diesem Zusammenhang einen Auftrag nicht durchführen, stellt dies keine Verletzung einer vertraglich bzw. durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelten Beschränkung der Informationsweitergabe dar und zieht keinerlei Haftung nach sich.

Dies gilt auch in jenen Fällen, in denen die zugrundeliegende kriminelle Tätigkeit oder die in Verbindung stehende Terrorismusfinanzierung nicht genau bekannt war, und unabhängig davon, ob tatsächlich eine rechtswidrige Handlung begangen wurde.

Dürfen mir sonst Nachteile aus einer Verdachtsmeldung erwachsen?

Berufsberechtigte, ihr leitendes Personal, ihre Angestellten oder Vertreter, die innerhalb des Unternehmens des Berufsberechtigten, dessen Netzwerkes oder gegenüber der Geldwäschemeldestelle eine Verdachtsmeldung übermitteln oder allgemein einen Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung melden, haben entsprechend den anzuwendenden arbeitsrechtlichen Bestimmungen in ihrem Arbeitsverhältnis Anspruch auf Schutz vor Bedrohungen, Anfeindungen und insbesondere Diskriminierung im Beschäftigungsverhältnis.

Stand: 29.08.2024