Fortbildungsverpflichtung

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Hinweis

Definition der Fortbildung

Fortbildung im Sinne des Bilanzbuchhaltungsgesetzes ist die nachgewiesene Teilnahme an Veranstaltungen, die die neuesten berufseinschlägigen  Entwicklungen zum Zweck der Vertiefung der fachlichen Kenntnisse vermitteln.
Diese Veranstaltungen sollen Ihre unternehmerische Qualifikation erhalten, erweitern oder ausbauen oder an technische Entwicklungen anpassen.

Der Inhalt des Unterrichts/des Seminars soll den jeweils letzten Stand der gesetzlichen und sonstigen Rahmenbedingungen umfassen. Die nachzuweisenden Lehreinheiten sind nicht auf bestimmte Gegenstände beschränkt, sondern vom Bilanzbuchhalter, Personalverrechner und Buchhalter individuell auswählbar, müssen allerdings facheinschlägige oder berufsfördernde Inhalte haben. Das bedeutet, dass jeder Berufsberechtigte die für seine Tätigkeit und Schwerpunkte sinnvollen Fortbildungsveranstaltungen und -angebote selbst auswählen kann.

Eine Bestätigung von Seminaren der Behörde "als Fortbildung im Sinne des Bilanzbuchhaltungsgesetzes" sieht die neue Ausübungsrichtlinie nicht vor. Gehen Sie davon aus, dass jede Veranstaltung, die die im Gesetz für eine Fortbildung verlangten Inhalte vermittelt, von der Bilanzbuchhaltungsbehörde anerkannt wird!

Umfang der Verpflichtung

Das Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014 schreibt für die bestellten Berufsberechtigten den Nachweis jährlicher Fortbildung im Mindestausmaß von 30 Lehreinheiten für Bilanzbuchhalter und von je 15 Lehreinheiten für Buchhalter und Personalverrechner vor.
Eine Lehreinheit hat die Mindestdauer von 45 Minuten.

Diese Verpflichtung trifft auch gewerberechtliche Geschäftsführer und Berufsbefugte mit ruhender Berufsbefugnis!

Der Nachweis bei mehreren Bilanzbuchhaltungsbefugnissen ist mit 30 Lehreinheiten pro Kalenderjahr gedeckelt.

Ablauf der Überprüfung

Der Nachweis hat nach Aufforderung durch die Behörde durch Beibringung einer vom Unterrichts-/Seminaranbieter ausgestellten Bestätigung (bitte nur Kopien, keine Originale!) über den vollständigen Besuch der Veranstaltung zu erfolgen.

Die Geschäftsstelle wählt stichprobenweise diejenigen Berufsberechtigten aus, von denen der Nachweis der beruflichen Weiterbildung im abgelaufenen Jahr im Sinne des Bilanzbuchhaltungsgesetzes eingefordert wird.

Nach Aufforderung durch die Behörde sind die Nachweise über den Besuch der Fortbildungsveranstaltungen binnen zwei Monaten vorzulegen.

Bei Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung erhält der Berufsberechtigte eine Bestätigung.

Freiwillige Überprüfung

Berufsberechtigte können bei der Behörde eine freiwillige Überprüfung der Erfüllung der Weiterbildungsverpflichtung beantragen. Ergibt die Überprüfung der vorgelegten Unterlagen Übereinstimmung mit den Anforderungen, wird dem Berufsberechtigten eine Bestätigung über die Überprüfung und das positive Ergebnis ausgestellt. Damit können auch Berufsberechtigte, die nicht zum Nachweis aufgefordert wurden, eine entsprechende Bestätigung erhalten. Diese wird damit im Kundenverkehr eine wertvolle Akquisitionshilfe.

Verletzung des Nachweises der Fortbildungsverpflichtung

Wird der Nachweis der Fortbildungsverpflichtung nach Aufforderung zwei Jahre hintereinander nicht erfüllt, so liegt eine Verwaltungsübertretung des Bilanzbuchhaltungsgesetzes (§ 61 Abs. 3 BiBuG 2014) vor, die mit einer Geldstrafe bis zu € 5.000,00 bedroht ist. Verwaltungsstrafbehörde ist die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde.

Stand: 01.10.2024