Der erste Lehrling
So wird Ihr Betrieb zum Lehrbetrieb - alle Infos auf einen Blick
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Vor Aufnahme des ersten Lehrlings müssen Sie bei der Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer Ihres Bundeslandes einen Antrag auf Feststellung der Eignung zur Lehrlingsausbildung (Feststellungsantrag) einreichen. Das dafür erforderliche Formular erhalten Sie in Ihrer Lehrlingsstelle bzw. finden Sie auf der Website Ihrer Lehrlingsstelle. Der Antrag ist gebührenfrei und ganz einfach auszufüllen.
Die Lehrlingsstelle ist gesetzlich verpflichtet, unter Mitwirkung der Arbeiterkammer zu prüfen, ob Ihr Betrieb die Voraussetzungen für die Lehrlingsstelle erfüllt. Ist dies der Fall, wird Ihnen ein so genannter Feststellungsbescheid ausgestellt, der bescheinigt, dass Sie Lehrlinge aufnehmen können.
Hinweis: Stellen Sie keinen Lehrling vor Rechtskraft des Feststellungsbescheides ein.Muss ich einen neuen Antrag stellen, wenn ich Lehrlinge in einem weiteren Beruf aufnehmen möchte?
Wenn Sie bereits Lehrlinge ausbilden bzw. ausgebildet haben und in einem weiteren Lehrberuf Lehrlinge ausbilden wollen, müssen Sie einen neuen Antrag stellen. Dieser ist aber nicht erforderlich, wenn der neue Lehrberuf mit einem bisher im Betrieb ausgebildeten zumindest zur Hälfte verwandt ist. In welchem Ausmaß die Lehrberufe verwandt sind, kann in der Lehrberufsliste nachgelesen werden. Die Lehrberufsliste finden Sie auf der Website Ihrer Lehrlingsstelle bzw. erhalten Sie kostenlos in Ihrer Lehrlingsstelle.
Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen?
Rechtliche Eignung
Betriebliche Eignung
Ihr Betrieb muss so eingerichtet sein und so geführt werden, dass dem Lehrling alle im Berufsbild enthaltenen Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden können. Ist das in Ihrem Betrieb nicht möglich, besteht die Möglichkeit, Lehrlinge im Rahmen eines Ausbildungsverbundes auszubilden.
Die Betriebsgröße ist für die Lehrlingsausbildung nicht entscheidend. Jeder Unternehmer - auch ein Einpersonenunternehmer – kann Lehrlinge ausbilden, sofern die Lehrlingsbetreuung gewährleistet ist.
Achtung:Im Unternehmen muss jedenfalls eine für die Lehrlingsausbildung geeignete Person - ein Ausbilder - zur Verfügung stehen. Das können entweder Sie als Lehrberechtigter oder ein von Ihnen bestimmter Mitarbeiter sein. Der Ausbilder muss über eine entsprechende Ausbilderqualifikation verfügen. Diese umfasst neben fachlichen Kompetenzen auch berufspädagogisches sowie rechtliches Know-how.
Rechtliche Grundlagen
Die rechtlichen Grundlagen für die Lehre sind im Berufsausbildungsgesetz (BAG) festgelegt.
Die betriebliche Ausbildung ist für jeden Lehrberuf durch eine eigene Ausbildungsordnung gesetzlich geregelt. Sie enthält das Berufsbild – eine Art "Lehrplan" für den Lehrbetrieb.
» Weitere Infos bei Ihrer Lehrlingsstelle
T: 05 90 907-5411