Person steht an Wand und malt gelbblaues Karomuster darauf
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Der erste Lehrling

So wird Ihr Betrieb zum Lehrbetrieb - alle Infos auf einen Blick

Lesedauer: 2 Minuten

11.09.2024

Vor Aufnahme des ersten Lehrlings müssen Sie bei der Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer Ihres Bundeslandes einen Antrag auf Feststellung der Eignung zur Lehrlingsausbildung (Feststellungsantrag) einreichen. Das dafür erforderliche Formular erhalten Sie in Ihrer Lehrlingsstelle bzw. finden Sie auf der Website Ihrer Lehrlingsstelle. Der Antrag ist gebührenfrei und ganz einfach auszufüllen.

Die Lehrlingsstelle ist ge­setz­lich verpflichtet, unter Mitwirkung der Ar­bei­ter­kammer zu prüfen, ob Ihr Betrieb die Vor­aus­setzun­gen für die Lehrlingsstelle erfüllt. Ist dies der Fall, wird Ihnen ein so genannter Feststellungsbescheid ausgestellt, der bescheinigt, dass Sie Lehrlinge aufnehmen können.

Hinweis: Stellen Sie keinen Lehrling vor Rechtskraft des Feststellungsbescheides ein. 

Muss ich einen neuen Antrag stellen, wenn ich Lehrlinge in einem weiteren Beruf aufnehmen möchte?

Wenn Sie bereits Lehrlinge ausbilden bzw. ausgebildet haben und in einem wei­teren Lehr­beruf Lehrlinge ausbilden wollen, müs­sen Sie einen neuen Antrag stellen. Dieser ist aber nicht erforder­lich, wenn der neue Lehrberuf mit einem bisher im Betrieb ausge­bildeten zumindest zur Hälfte ver­wandt ist. In welchem Ausmaß die Lehrberufe verwandt sind, kann in der Lehrberufsliste nach­gelesen werden. Die Lehrberufsliste finden Sie auf der Website Ihrer Lehrlingsstelle bzw. erhalten Sie kostenlos in Ihrer Lehr­lings­stelle.

Hinweis: Bei Betriebs­übergabe oder Änderung der Rechtsform ist kein Antrag zu stellen. Eine Änderung der Rechtsform liegt z. B. vor, wenn ein Einzelunternehmen in eine GmbH umgewandelt wird. In diesem Fall gilt ein für die Einzelfirma erteilter Feststellungsbescheid auch für die GmbH.

Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen?

Rechtliche Eignung

Ihr Betrieb muss nach der Gewerbeordnung berechtigt sein, die Tätigkeiten durchzuführen, in denen der Lehrling ausgebildet werden soll.

Betriebliche Eignung

Ihr Betrieb muss so eingerichtet sein und so geführt werden, dass dem Lehrling alle im Berufsbild enthaltenen Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden können. Ist das in Ihrem Betrieb nicht möglich, besteht die Möglichkeit, Lehrlinge im Rahmen eines Ausbildungsverbundes auszubilden.

Die Betriebsgröße ist für die Lehrlingsausbildung nicht entscheidend. Jeder Unternehmer - auch ein Einpersonenunternehmer – kann Lehrlinge ausbilden, sofern die Lehrlingsbetreuung gewährleistet ist.

Achtung: 
Im Unternehmen muss jedenfalls eine für die Lehrlingsausbildung geeignete Person - ein Ausbilder - zur Verfügung stehen. Das können entweder Sie als Lehrberechtigter oder ein von Ihnen bestimmter Mitarbeiter sein. Der Ausbilder muss über eine entsprechende Ausbilderqualifikation verfügen. Diese umfasst neben fachlichen Kompetenzen auch berufspädagogisches sowie rechtliches Know-how.

Rechtliche Grundlagen

Die rechtlichen Grundlagen für die Lehre sind im Berufsausbildungsgesetz (BAG) festgelegt.

Die betriebliche Ausbildung ist für jeden Lehrberuf durch eine eigene Ausbildungsordnung gesetzlich geregelt. Sie enthält das Berufsbild – eine Art "Lehrplan" für den Lehrbetrieb.

» Weitere Infos bei Ihrer Lehrlingsstelle
T: 05 90 907-5411