Das Mahnverfahren in Italien
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Auch in Italien gibt es ein Spezialverfahren mit besonderen Regeln. Im Gegensatz zu den meisten Mahnverfahren kennt Italien allerdings kein formalisiertes Verfahren, d.h. der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides hat die Parteien, das zuständige Gericht, den Anspruchsgrund und die vorliegenden Beweismittel in Form einer Klageschrift zu bezeichnen und ist bei der Gerichtskanzlei des zuständigen Gerichts zu hinterlegen.
Voraussetzungen
Das Mahnverfahren unterliegt den allgemeinen Bestimmungen über die sachliche und örtliche Zuständigkeit. Sachlich zuständig für bewegliche Vermögenswerte im Wert von bis zu EUR 2.582,28 ist der Friedensrichter. Bei höheren Beträgen liegt die Zuständigkeit bei einem ordentlichen Gericht unter Vorsitz eines Richters. Ab einem Streitwert von EUR 516,46 herrscht wie beim ordentlichen Verfahren Anwaltszwang.
Der eingeforderte Betrag muss festgestellt, d.h. bekannt sein. Es ist daher ein schriftlicher Nachweis für die geltend gemachte Forderung zu erbringen. Sämtliche beigebrachte Unterlagen (z.B. unterschriebene Warenbestellungen, Lieferdokumente, Empfangsbestätigungen und insbesondere beglaubigte Rechnungskopien oder ähnliches) können als Nachweis dienen, selbst wenn sie keine absolute Beweiskraft besitzen. Es sollte daher schon bei Abschluss eines Vertrages bzw. der Durchführung darauf geachtet werden, dass beweiskräftige Dokumente vorliegen. Anders als bei den Mahnverfahren in Österreich und Deutschland kann in Italien auch die Herausgabe von beweglichen Sachen gefordert werden.
Zusätzlich zu den oben erwähnten Dokumenten sollte – bei Anwaltspflicht im Verfahren - eine Vollmacht des Rechtsanwaltes vorgelegt werden.
Zahlungsbefehl
Sofern das zuständige Gericht, vor dem die Anhörung erfolgt, zu der Auffassung gelangt, dass die Forderung begründet ist, fordert es den Schuldner per Zahlungsbefehl zur Begleichung des Betrags innerhalb von 40 Tagen ab Benachrichtigung auf. Für den Fall, dass die Forderung auf einem Scheck, Wechsel oder einer notariellen Urkunde beruht, erlässt das Gericht auf Antrag einen vorläufig vollstreckbaren Zahlungsbefehl, genehmigt für den Fall der Nichterfüllung die vorläufige Vollstreckung und setzt dem Gegner eine Frist von 40 Tagen ab Zustellung, innerhalb derer er Widerspruch erheben kann.
Nach Erlass des Zahlungsbefehles muss dieser auf Veranlassung des Antragstellers durch den Gerichtsvollzieher innerhalb von 60 Tagen nach Erlass zugestellt werden. Es läuft sodann eine 40-tägige Zahlungs- bzw. Einspruchsfrist.
Legt die verurteilte Partei Widerspruch in Form einer Klageschrift (d.h. unter Angabe der Gründe, Beweismittel etc.) ein, wird der Fall im Rahmen eines ordentlichen Verfahrens verhandelt. Wird der Widerspruch nicht auf einen schriftlichen Beweis gestützt, so kann der Zahlungsbefehl bei der ersten mündlichen Verhandlung für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Vollstreckung
Legt der Antragsgegner keinen Widerspruch gegen den Zahlungsbefehl ein, so wird dieser rechtskräftig. Der Gläubiger muss daraufhin eine so genannte Registergebühr in der Höhe von 3 % des Forderungsbetrages vorstrecken (entspricht der österreichischen gerichtlichen Pauschalgebühr für die Tätigkeit des Gerichtes), damit der Zahlungsbefehl mit der Vollstreckungsklausel versehen werden kann. Sobald auf dem Zahlungsbescheid die Vollstreckbarkeitserklärung angebracht wird, kann die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners beginnen. Der erste Schritt ist dann, dem Schuldner eine Zahlungsaufforderung zuzustellen und ihm eine Frist von 10 Tagen zur Zahlung zu setzen. Erfolgt die Zahlung nicht innerhalb dieser Frist, kann eine Pfändung in das Schuldnervermögen durch den Gerichtsvollzieher beantragt werden.
Kosten
Die Kosten des Verfahrens (einschließlich der Rechtsanwaltsgebühren) werden dem Schuldner auferlegt.