Richterhammer liegt auf mehreren Büchern auf hölzernen Untergrund
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Rechtswahl

Lesedauer: 2 Minuten

15.03.2024

Rechtswahl

Bei der Rechtswahl legen die Vertragspartner fest, auf der Grundlage welchen nationalen Rechts ein zuständiges Gericht den strittigen Sachverhalt zu entscheiden hat. Die Rechtswahl kann einen entscheidenden Einfluss auf wichtige Fragen wie z.B. das Zustandekommens des Vertrages, die Mängelhaftung, die Verjährung, die Einbeziehung der AGBs uvam. haben. Sofern die Möglichkeit besteht, sollte österreichisches Recht mit österreichischem Gerichtsstand vereinbart werden, um eine möglichst hohe Rechtssicherheit zu erlangen.

Es kann unter Umständen aber auch von Vorteil sein, keine Rechtswahl in den Vertrag mit aufzunehmen. Nämlich dann, wenn man als Verkäufer auftritt, sich in einer schwächeren Marktposition befindet und der Sachverhalt unter die Anwendbarkeit der VO EG Nr. 593/2008 (Das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht,  die Rom-I-Verordnung - kurz Rom-I-VO) fällt. In dieser Konstellation ergibt sich nämlich die Anwendbarkeit des Rechts des Verkäufers, ohne über die Vereinbarung der Rechtswahlklausel diskutieren zu müssen.    

Im Hoheitsgebiet der EU bestimmt sich die Rechtswahl nämlich nach der Rom-I-VO. Diese Verordnung ist anwendbar auf vertragliche Schuldverhältnisse in Zivil- und Handelssachen, die einen zwischenstaatlichen Sachverhalt aufweisen.

Die Rom-I-Verordnung

Es gilt der Grundsatz der freien Rechtswahl. Die Vertragsparteien können das maßgebliche Recht eines Staates frei wählen. Es kann auf nur einen Teil des Vertrags oder auf den gesamten Vertrag angewendet werden. Unter der Voraussetzung, dass alle Parteien zustimmen, kann das anwendbare Recht jederzeit geändert werden.

Haben die Parteien keine ausdrückliche Regelung getroffen, bestimmt sich die Rechtswahl nach dem Recht des Staates, in dem die Partei, die die charakteristische Leistung (meist jene Leistung, die nicht in Geld besteht) erbringt, ihren Aufenthalt hat.
Bei Gesellschaften oder Juristischen Personen (z.B. GmbH´s) ist der Ort der Hauptverwaltung maßgebend. Spezielle Sonderregelungen gibt es bei Beförderungsverträgen, Versicherungsverträgen und Verträgen mit Verbrauchern.

In der Praxis von großer Bedeutung sind die Sonderregeln für Verbraucherverträge. Verbraucher sind Personen, die im Geschäftsverkehr zu Zwecken außerhalb ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handeln. Ein Vertrag unterliegt – sofern keine Rechtswahl getroffen wurde – dem Recht des gewöhnlichen Aufenthalts des Verbrauchers, wenn dies auch das Land ist, in dem der Unternehmer seine Tätigkeit ausübt oder auf das er seine Tätigkeit ausrichtet. Die Parteien dürfen aber die Anwendung eines anderen Rechts vereinbaren, solange dieses Recht dem Verbraucher den gleichen Schutz bietet, wie das Recht des Aufenthaltsstaates des Verbrauchers.

Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts

Das UN-Kaufrecht regelt Warenlieferungsgeschäfte mit grenzüberschreitenden Sachverhalten und wurde bisher von 83 Staaten ratifiziert. Im Gegensatz zum österreichischen Internationalen Privatrecht (IPR) bzw. der Rom I-VO, welche nur Kollisionsnormen beinhalten, die bei einem „Auslandssachverhalt“ auf die jeweils anzuwendenden Sachnormen verweisen (z.B. österreichisches oder das jeweils ausländische Recht), besitzt das UN-Kaufrecht konkrete Regeln zum Kaufrecht (materielles Recht). Mit anderen Worten: Die Regeln des UN-Kaufrechts sind Teil des materiellen österreichischen Rechts und verdrängen – sofern es zur Anwendung kommt - die „normalen“ österreichischen Rechtsbestimmungen.

Achtung: Will man daher „normales“ österreichisches Recht vereinbaren, muss in der Rechtswahl-Vereinbarung das UN-Kaufrecht ausdrücklich ausgeschlossen werden!

Web-Tipp: Informationen und die Liste aller Länder, in denen das UN-Kaufrecht ratifiziert wurde, findet man hier

Tipp: Formulierungsbeispiel einer Rechtswahlklausel*
Dieser Vertrag unterliegt österreichischem Recht.
Englische Übersetzung:
This Agreement shall be governed by and construed in accordance with Austrian law and each party agrees to this law.
*(aus Vertragsgestaltung im Auslandsgeschäft, Graf von Bernstorff, 2007)
Formulierungsbeispiel Ausschluss UN-Kaufrecht
Die Anwendung von UN-Kaufrecht wird ausdrücklich ausgeschlossen.
Englische Übersetzung:
The application of United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods shall be excluded.