Blauer Stoff mit Falten und gelben Sternen, darauf liegend Richterhammer aus Holz mit kreisrunder Holzfläche
© Pixel-Shot | stock.adobe.com

Europäischer Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen

Die Gewährleistung einer leichteren Durchsetzung von Entscheidungen, gerichtlichen Vergleichen und Urkunden über unbestrittene Forderungen mithilfe von einheitlichen Mindestvorschriften

Lesedauer: 2 Minuten

18.03.2024

Gegenstand dieser Verordnung ist die Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen. Einheitliche Mindestvorschriften sollen die leichtere Durchsetzung von Entscheidungen, gerichtlichen Vergleichen und Urkunden über unbestrittene Forderungen in allen Mitgliedsstaaten gewährleisten. Die in einem anderen Mitgliedsstaat ergangenen Entscheidungen werden danach ohne Exequaturverfahren, d. h. automatisch, anerkannt und vollstreckt, ohne dass es ein Zwischenverfahren oder Gründe für die Verweigerung der Vollstreckung gibt.

Die Verordnung gilt für Zivil- und Handelssachen. Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten sind nicht erfasst. Die Verordnung gilt für alle Mitgliedsstaaten mit Ausnahme Dänemarks.

Die Entscheidung über eine unbestrittene Forderung muss bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen vom Ursprungsmitgliedstaat als Europäischer Vollstreckungstitel  bestätigt werden. Die Bestätigung erfolgt mittels eines Formblattes. Die Bestätigung kann sich auch nur auf einen Teil der Entscheidung beziehen („Teilbarkeit des Europäischen Vollstreckungstitels").

Die Bestätigung kann berichtigt werden, wenn die Entscheidung und die Bestätigung voneinander abweichen. Sie kann widerrufen werden, wenn sie offenkundig zu Unrecht erteilt wurde. Gegen die Entscheidung über die Bestätigung ist kein Rechtsbehelf möglich. Die Bestätigung entfaltet Wirkung nur im Rahmen der Vollstreckbarkeit der Entscheidung.

Eine Entscheidung über eine unbestrittene Forderung kann nur dann als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt werden, wenn das gerichtliche Verfahren im Ursprungsmitgliedsstaat bestimmten verfahrensrechtlichen Erfordernissen genügt hat. Die Bestätigung ist im Wesentlichen an drei (bei Verbrauchern vier) Voraussetzungen geknüpft:

  • Der Titel muss vollstreckbar sein (vorläufige Vollstreckbarkeit genügt).
  • Die Zwangsgerichtsstände und die Zuständigkeiten für Versicherungssachen gemäß EuGVVO müssen eingehalten worden sein.
  • Mindeststandards  bei der Gewährleistung rechtlichen Gehörs und bei  Rechtsmittelmöglichkeiten des Schuldners  müssen eingehalten worden sein.
  • Bei Verbrauchern kann eine Bestätigung einer Säumnisentscheidung nur erfolgen, wenn er im Staat des Ursprungsgerichts seinen Wohnsitz hat.

Darüber hinaus muss das verfahrenseinleitende Schriftstück folgende Angaben enthalten haben:

  • die Forderung (Namen und Anschrift der Parteien, Höhe der Forderung, bei der Forderung von Zinsen der Zinssatz und Zeitraum, für den Zinsen gefordert werden, usw.); 
  • die zum Bestreiten der Forderung erforderlichen Verfahrensschritte (Anfechtungsfrist, Konsequenzen des Nichtbestreitens usw.);

Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Heilung von Verfahrensmängeln möglich. Damit die Entscheidung als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt werden kann, muss der Ursprungsmitgliedstaat im Ausnahmefall eine Überprüfung der Entscheidung verbindlich vorsehen.

Für das Vollstreckungsverfahren gilt das Recht des Vollstreckungsmitgliedsstaates. Der Gläubiger muss den Vollstreckungsbehörden des Vollstreckungsmitgliedsstaates folgendes vorlegen:

  • eine Ausfertigung der Entscheidung,
  • eine Ausfertigung der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel,

gegebenenfalls eine Transkription der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel oder eine Übersetzung dieser Bestätigung in die Amtssprache des Vollstreckungsmitgliedstaats oder eine andere Sprache, die dieser Staat zulässt.

Dem Gläubiger darf wegen seiner Eigenschaft als Ausländer oder wegen Fehlens eines inländischen Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes im Vollstreckungsmitgliedsstaat weder eine Sicherheitsleistung noch eine Hinterlegung gleich welcher Art auferlegt werden.

Ist die Entscheidung mit einer früheren Entscheidung unvereinbar, die in einem Mitgliedstaat oder Drittland ergangen ist, kann das zuständige Gericht des Vollstreckungsmitgliedsstaates die Vollstreckung unter bestimmten Voraussetzungen verweigern. Da für das Verfahren das jeweilige nationalstaatliche Vollstreckungsrecht anwendbar ist, stehen dem Verpflichteten die Rechtsbehelfe des jeweiligen Rechts zur Verfügung.