Person sitzt freudig bei einem Besprechungstisch und blickt auf einen aufgeklappten Laptop, hinter der Glaswand sitzt eine weitere Person bei einem Schreibtisch
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Kurzarbeit mit Qualifizierung

Voraussetzungen - Zeiten - Dauer und Höhe der Beihilfe - Schulungskosten-Beihilfe - Ausbildungseinrichtungen

Lesedauer: 2 Minuten


Erfolgen im Rahmen von Kurzarbeit Qualifizierungsmaßnahmen für die betroffenen Mitarbeiter, kann das Arbeitsmarktservice eine Qualifizierungsbeihilfe und Beihilfe für Schulungskosten gewähren.

Allgemeine Voraussetzungen

Auch die Kurzarbeit mit Qualifizierung kann nur bei Vorliegen der sonst für Kurzarbeitsbeihilfe erforderlichen Voraussetzungen - wie insbesondere vorübergehende, nicht saisonbedingte wirtschaftliche Schwierigkeiten - gewährt werden. Zu den Details siehe unsere Info „Kurzarbeit“!

Ausbildungskonzept

Neben dem Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen für Kurzarbeit ist ein zwischen den Sozialpartnern vereinbartes Ausbildungskonzept für die Beihilfengewährung erforderlich. Dieses muss möglichst detailliert die geplanten Qualifizierungsmaßnahmen beschreiben. Es muss sich hierbei um überbetrieblich verwertbare Qualifizierungsmaßnahmen handeln.

Begriff der überbetrieblich verwertbaren Qualifizierungsmaßnahmen

Hierbei handelt es sich um Weiterbildungsmaßnahmen,

  • die nicht ausschließlich den gegenwärtigen oder zukünftigen Arbeitsplatz des Arbeitnehmers im kurzarbeitenden Unternehmen betreffen,
  • sondern Qualifikationen vermitteln, die in hohem Maß in anderen Unternehmen einsetzbar und daher arbeitsmarktpolitisch sinnvoll sind.
  •  Damit können folgende Weiterbildungen nicht vom Arbeitsmarktservice gefördert werden:
  •  Tagungen, Kongresse, Meetings oder Ähnlichem mit bloßen Informationscharakter,
  • reine Produktschulungen,
  • nicht arbeitsmarktorientierte Bildungsangebote (z.B. Hobbykurse),
  • Maßnahmen, die reine Anlernqualifikationen für einfache Tätigkeiten vermitteln,
  • Standardausbildungsprogramme im Sinne einer für die Arbeitnehmer des Unternehmens verbindlichen Grundausbildung,
  • Qualifizierungsmaßnahmen mit einer Dauer von weniger als 16 Maßnahmenstunden,
  • E-learning Maßnahmen,
  • Qualifizierungsmaßnahmen von überlassenen Arbeitnehmern, die vom Sozial- und Weiterbildungsfonds gefördert werden,
  • Universitätsveranstaltungen können nur dann gefördert werden, wenn eine Teilnahmebestätigung (Name, Datum, Uhrzeit), ausgestellt von der Universität, vorgelegt werden kann. Zeiten des Selbststudiums, des „Lernens“, sind keinesfalls förderbar.

Zeiten der Weiterbildung

Im Ausbildungskonzept muss sichergestellt sein, dass die Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahme während jener Zeiten stattfindet, in denen der Arbeitnehmer ohne Kurzarbeit zur Arbeitsleistung verpflichtet wäre. Maßgeblich ist hierbei die Anzahl der Ausfallstunden und nicht die Lage der Arbeits- und Schulungszeiten.

Weiters muss die Anzahl der von Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmer, die für die Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen vorgesehen sind sowie das zeitliche Ausmaß der für Qualifizierung verwendeten Ausfallstunden festgelegt werden.

Dauer der Beihilfe

Diese ist zunächst auf 6 Monate beschränkt (Erstgewährung). Verlängerungen der Beihilfengewährung um weitere 6 Monate, mit einer Gesamtdauer des Beihilfenbezuges von insgesamt 24 Monaten, sind möglich.

Höhe der Beihilfe

Der Arbeitgeber hat jedem Arbeitnehmer, der an einer Qualifizierungsmaßnahme teilnimmt, mindestens den vom AMS festgelegten Pauschalsatz für jede aufgewendete Stunde zu bezahlen (= Qualifizierungsunterstützung). Die Pauschalsätze richten sich nach den Aufwendungen, die der Arbeitslosenversicherung im Falle der Arbeitslosigkeit für Arbeitslosengeld entstehen, zuzüglich der Beiträge zur Kranken-, Pensions-, und Unfallversicherung (www.ams.at/service-unternehmen/kurzarbeit).

Der Arbeitgeber erhält vom AMS für jeden an einer Qualifizierungsmaßnahme teilnehmenden Arbeitnehmer eine Qualifizierungsbeihilfe. Die Höhe der Beihilfe beläuft sich auf die vom AMS festgelegten Pauschalsätze pro Ausfallstunde. Dies hat zur Folge, dass der Arbeitgeber seine an die Arbeitnehmer bezahlte Qualifizierungsunterstützung vom AMS refundiert erhält.

Ausbildungseinrichtungen

Die Qualifizierungsmaßnahmen können

  • in internen Ausbildungseinrichtungen (= betriebliche Organisationseinheiten ohne Erwerbscharakter, die vom Produktionsprozess getrennt sind), oder
  • in externen Ausbildungseinrichtungen

stattfinden.

Die Entscheidung, welche Ausbildungseinrichtungen oder Trainer beauftragt werden, obliegt dem Unternehmen. Es sind aber entsprechende Eignungsnachweise vorzulegen. Für allgemein, am freien Bildungsmarkt anerkannte Einrichtungen ist kein Eignungsnachweis vorzulegen.

Kosten der Weiterbildung - Beihilfe für Schulungskosten

Förderbar sind Schulungskosten, die von beauftragten externen Qualifizierungseinrichtungen oder Trainern in Rechnung gestellt werden.

Die Förderhöhe beträgt 60 % der anerkennbaren Schulungsgebühren. 40 % der Schulungskosten sind vom Arbeitgeber zu übernehmen.

Die Auszahlung der Schulungskostenförderung für Beschäftigte in Kurzarbeit erfolgt einmalig im Nachhinein.


Hinweis:
„Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.“

Stand: 27.03.2020

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