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Kurzarbeit

Definition - Voraussetzungen  - Kurzarbeitsbeihilfe

Lesedauer: 2 Minuten

Kurzarbeit ist die vorübergehende Herabsetzung der Normalarbeitszeit verbunden mit Entgeltverkürzung wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten. Sie ist regelmäßig verknüpft mit dem Bezug von Kurzarbeitsbeihilfe, die der Arbeitgeber dem Mitarbeiter auszahlt, aber vom Arbeitsmarktservice refundiert erhält.

Sie erfordert eine Sozialpartnervereinbarung. Das ist eine Vereinbarung zwischen der für den Arbeitgeber und den Arbeitnehmer zuständigen Interessenvertretungen, also der zuständigen Fachorganisation der Wirtschaftskammern und der zuständigen Gewerkschaft.

Anordnung oder Vereinbarung?

Eine einseitige Anordnung der Kurzarbeit mit Entgeltkürzung oder eine Regelung der Kurzarbeit durch Betriebsvereinbarung ist nur möglich, wenn der Kollektivvertrag eine ausdrückliche Ermächtigung enthält. Ohne eine solche Ermächtigung ist Kurzarbeit mit jedem einzelnen Arbeitnehmer zu vereinbaren. Diese Vereinbarung sollte aus Beweisgründen schriftlich erfolgen.

Vorsicht: Kollektivvertragliche Regelungen sehen meist Beschränkungen hinsichtlich der Arbeitszeitverkürzung und Regelungen über das fortzuzahlende Entgelt vor.

Kurzarbeitsbeihilfe

Das Arbeitsmarkservice ist rechtzeitig von der geplanten Kurzarbeit zu verständigen. Es kann auf rechtzeitigen Antrag (spätestens 3 Wochen vor Beginn/Verlängerung der Kurzarbeit) bei Vorliegen folgender Voraussetzungen Kurzarbeitsbeihilfe gewährt werden:

  • Das Unternehmen muss sich in vorübergehenden, nicht saisonbedingten wirtschaftlichen Schwierigkeiten befinden, z.B. aufgrund eines Ausfalls von Aufträgen, von betriebsnotwendigen Zulieferungen und Betriebsmitteln.
  •  Die wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Unternehmens müssen auf externe Umstände zurückzuführen sein, die das Unternehmen nur schwer oder überhaupt nicht beeinflussen kann.
  •  Die wirtschaftlich schwierige Lage darf nur vorübergehend, deren Beendigung muss zeitlich absehbar sein. Dies ist nachvollziehbar zu begründen.
  •  In einer Beratung durch das Arbeitsmarktservice ist zu klären, ob konkret ein Anwendungsfall für Kurzarbeit vorliegt. Geprüft wird, ob bzw. inwieweit andere Lösungsmöglichkeiten bestehen, wie z.B. Flexibilitätsberatung, Fördermöglichkeiten der Austria Wirtschaftsservice GmbH AWS.
  • Geprüft wird weiters, ob bereits sämtliche innerbetrieblich zu realisierende Lösungsmöglichkeiten ausgeschöpft wurden (Abbau von Überstunden, Zeitguthaben und Urlaubsanspruch aus Vorperioden oder im Rahmen von alternativen Arbeitszeitmodellen).
  •  Es ist eine Kurzarbeitsvereinbarung (Sozialpartnervereinbarung) zwischen den für das Unternehmen zuständigen Kollektivvertragspartnern abgeschlossen.

Vorsicht: Ohne das Vorliegen einer solchen Sozialpartnervereinbarung kann Kurzarbeit inklusive Gewährung einer Kurzarbeitsbeihilfe durch das Arbeitsmarktservice nicht eingeführt werden.

Ausnahme

Bei Naturkatastrophen (z.B. Hochwasser, Lawine) oder vergleichbaren Schadensereignissen (z.B. Feuerschäden), von denen nur einzelne Unternehmen betroffen sind, ist wegen der Kurzfristigkeit und Unvorhersehbarkeit keine Sozialpartnervereinbarung nötig, sondern eine Vereinbarung auf betrieblicher Ebene.


Hinweis für den Lohnverrechner!
Berechnungsgrundlage für das Urlaubsentgelt, die Sonderzahlungen und die Abfertigung ist das Entgelt vor Einführung der Kurzarbeit. Auch die Sozialversicherungsbeiträge während des Bezuges der Kurzarbeitsunterstützung richten sich nach der vorangegangenen Beitragsgrundlage.

Die Kurzarbeitsunterstützung und die Qualifizierungsunterstützung gelten für die Lohnsteuer als steuerpflichtiger Lohn. Der Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen (DB) und der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) sind abzuführen. Es ist jedoch keine Kommunalsteuer zu entrichten.


Höhe der Kurzarbeitsbeihilfe

Für die Höhe der Beihilfe sind Pauschalsätze maßgebend. Die Pauschalsätze richten sich nach den Aufwendungen, die der Arbeitslosenversicherung im Falle der Arbeitslosigkeit für Arbeitslosengeld entstehen, zuzüglich der Beiträge zur Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung.

Dauer der Kurzarbeitsbeihilfe

Die Kurzarbeitsbeihilfe ist zunächst mit höchstens 6 Monaten zu beschränken.

Nach Ablauf dieses Zeitraums können weitere Verlängerungen der Beihilfengewährung bis zu einer Gesamtdauer von 24 Monaten gewährt werden.

Für die Frage, zu welchem Zeitpunkt die Maximaldauer von 24 Monaten ausgeschöpft ist, werden Kurzarbeitsfälle mit Unterbrechungen von unter sechs Monaten zusammengerechnet. 


Hinweis:
„Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.“

Stand: 11.03.2020