Unternehmer mit Behinderung: Persönliche Assistenz im Privatbereich (PA) - Oberösterreich
Definition - Zielgruppe - Leistungsangebot - Ablauf - Kontakt
Lesedauer: 2 Minuten
Persönliche Assistenz ist professionelle und bezahlte Unterstützung, die Menschen mit Behinderung in die Lage versetzt, ein unabhängiges und selbstbestimmtes Leben zu führen. Sie bietet behinderten Menschen die Möglichkeit, ihr Leben nach eigenen Bedürfnissen zu gestalten. Zeit, Ort und Person sowie die Form der geleisteten Hilfe und Unterstützung können mit Persönlicher Assistenz von den Assistenznehmern selbst bestimmt werden.
Die Persönliche Assistenz umfasst alle Bereiche des täglichen Lebens, in denen Menschen auf Grund ihrer Behinderung Hilfe und Unterstützung benötigen. Das gilt unter anderem für die Bereiche Körperpflege, Haushalt, Mobilität und Kommunikation in der Freizeit.
Informationen zur Persönlichen Assistenz am Arbeitsplatz und beim Studium (PAA) finden Sie auf unserem entsprechenden Informationsblatt.
Damit ist es Menschen mit Behinderungen möglich, gleichberechtigt und selbstbestimmt am sozialen und gesellschaftlichen Leben teilzunehmen.
Leider ist in Österreich im Bereich der Persönlichen Assistenz im Privatbereich bislang keine bundesweit einheitliche Regelung getroffen worden. Aus diesem Grund finden Sie bei uns das für jedes Bundesland jeweils gültige Informationsblatt.
Zielgruppe
Den Antrag auf die Förderung können Personen vom 6. bis zum 59. Lebensjahr mit körperlicher oder Sinnesbeeinträchtigung stellen. Sie muss in der Lage sein, selbstbestimmt über die Art der Hilfeleistung zu entscheiden. Der Antragsteller muss seinen Hauptwohnsitz oder seinen ständigen Aufenthalt in Oberösterreich haben. Er muss selbstständig, zu zweit, in Gemeinschaft oder im Familienverband leben. Der Leistungsbezieher darf nicht auf Grund anderer Rechtsvorschriften – ausgenommen nach dem Oberösterreichischen Sozialhilfegesetz 1998 – Leistungen erhalten oder einen Anspruch auf Leistungen geltend machen können, die mit der beantragten Leistung vergleichbar sind.
Die Leistung steht Unionsbürgern sowie deren Familienangehörigen, oder Staatsangehörigen eines Staates, dessen Angehörige Österreich auf Grund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte zu gewähren hat wie Staatsangehörigen Österreichs, oder Menschen mit Beeinträchtigungen, die über den Daueraufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EG“ verfügen, offen.
Die persönlichen Voraussetzungen können nachgesehen werden, wenn die Gewährung der Leistung im Interesse des Antragstellers und zur Vermeidung sozialer Härten erforderlich ist.
Leistungsangebot
Die Kosten für die Persönliche Assistenz werden in Oberösterreich grundsätzlich vom Land finanziert. Wenn der Leistungsbezieher Pflegegeld erhält, ist von ihm ein Selbstbehalt in Höhe von 20 % der tatsächlich entstandenen Kosten zu entrichten.
Ablauf
Die Gewährung der Leistung Persönliche Assistenz setzt einen Antrag voraus, der bei der für den Wohnsitz zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu stellen ist. Es besteht jedoch kein Anspruch auf eine bestimmte Leistung. Stehen keine Ressourcen zur Verfügung, erfolgt eine Vormerkung und eine Vergabe der Dringlichkeit unter Berücksichtigung definierter Indikatoren.
Unterstützung bei der Antragstellung und die entsprechende Peer-Beratung findet bei der Persönlichen Assistenz GmbH statt. Unter Peer-Beratung versteht man die Beratung von Menschen mit Behinderung durch Menschen mit Behinderung.
Amt der OÖ. Landesregierung
Direktion Soziales und Gesundheit
Abteilung Soziales
T +43 (732) 77 20-16281
F +43 (732) 77 20-21 56 19
I www.land-oberoesterreich.gv.at (> Themen > Gesellschaft und Soziales > Menschen mit Beeinträchtigungen > OÖ. Chancengleichheitsgesetz)
Persönliche Assistenz GmbH
Edlbacherstraße 13, 4020 Linz
T 0732 711621
E buero@persoenliche-assistenz.at
I www.persoenliche-assistenz.at
Kontakt: GF Günther Breitfuß, MAS
Prok. Mag. (FH) Edgar Hagmüller
Hinweis:
Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.“
Stand: 01.04.2016