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Fristen im Zivilrecht

Tabellarische Übersicht über Haftungs- und Verjährungsfristen

Lesedauer: 3 Minuten

Inhaltsverzeichnis

    Zur Geltendmachung bestimmter Rechte sieht die österreichische Rechtsordnung eine gewisse zeitliche Limitierung (Fristen) vor. Werden diese Rechte nicht innerhalb der Frist (gerichtlich) geltend gemacht, so verjähren sie. Dies führt zu einem Rechts- oder Durchsetzungsverlust. Die Verjährung wird in einem Gerichtsverfahren nicht von Amts wegen wahrgenommen, sondern muss von der Partei selbst eingewendet werden. 

    Grundsätzlich sieht die Rechtsordnung eine 30-jährige Verjährungsfrist vor (lange Verjährungsfrist). Um im Geschäfts-/Rechtsverkehr eine raschere Rechtssicherheit zu gewährleisten, verjähren gewisse Ansprüche aber bereits nach 3 Jahren (kurze Verjährungsfrist).

    Anspruchsgrundlage
    Worauf ist der Anspruch gerichtet?
    Frist
    Ab wann beginnt der Fristenlauf?
    Drohung
    Vertragsanfechtung bzw. Vertragsanpassung wegen begründeter Furcht
    3 Jahre
    Ab Wegfall der Zwangssituation
    List
    Vertragsanfechtung bzw. Vertragsanpassung wegen List
    30 Jahre
    Ab Vertragsabschluss
    Irrtum
    Vertragsanfechtung bzw Vertragsanpassung wegen Irrtums
    3 Jahre
    Ab Vertragsabschluss
    a) auf Schadenersatzzahlung wegen Verletzung eines Gesetzes oder Vertrages
    3 Jahre
    Ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers
     
    b) auf Schadenersatzzahlung ohne Kenntnis des Schadens oder des Schädigers bzw. auf Schadenersatzzahlung wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung (Vorsatz erforderlich und mit mehr als 1-jähriger Freiheitsstrafe bedroht)
    30 Jahre
    Ab Schadenseintritt
    Miete oder Pacht
    Miet- oder Pachtzinsforderung
    3 Jahre
    Ab Zeitpunkt der Fälligkeit

     

    Anspruchsgrundlage
    Worauf ist der Anspruch gerichtet?
    Frist
    Ab wann beginnt der Fristenlauf?
    Kauf
    a) Kaufpreisforderung des Verkäufers bei beweglichen Sachen
    3 Jahre
    Ab Lieferung
     
    Anspruch des Käufers auf Leistung des Verkäufers
    30 Jahre
    Ab Fälligkeit
    Bereicherung
    Rückforderung wegen irrtümlicher Leistungserbringung
    (§ 1431 ABGB), Rückforderung wegen Wegfalls des rechtlichen Grundes
    (§ 1435 AGBG)
    30 Jahre
    Ab Erbringung der Leistung
    Bereicherungsanspruch gemäß §§ 1041, 1042 ABGB (Verwendungsanspruch)
    Verwendungsanspruch gemäß § 1041 ABGB 
    Die lange 30-jährige Frist gilt jedoch nicht für den Aufwandersatzanspruch nach § 1042 ABGB: Hier ist die Verjährungsfrist des bezahlten Anspruchs maßgebend.
    30 Jahre
    Ab Erbringung der Leistung
    Vertragsstrafe (Konventionalstrafe)
    Auf Erbringung der Vertragsstrafe
    3 Jahre
    Ab Fälligkeit
    Auf Zahlung eines Stornos
    3 Jahre
    Ab Fälligkeit
    Gewährleistung bis 31.12.2021
    a) auf Verbesserung, Austausch, Preisminderung, Rücktritt vom Vertrag bei Mängeln an unbeweglichen Sachen
    3 Jahre
    Sachmängel:
    Ab Übergabe des Kauf- oder Werkgegenstandes/Vollendung der Dienstleistung
    Rechtsmängel:
    Ab Bekanntwerden des Mangels
     
    b) auf Verbesserung, Austausch, Preisminderung, Rücktritt vom Vertrag bei Mängeln an beweglichen Sachen
    2 Jahre
    Sachmängel:
    Ab Übergabe des Kauf- oder Werkgegenstandes/Vollendung der Dienstleistung
    Rechtsmängel:
    Ab Bekanntwerden des Mangels
    Gewährleistung
    für Verträge ab 1.1.2022
    2 bzw 3 JahreZusätzlich 3 Monate Verjährungsfrist
     
    Mängelrüge gem. § 377 UGB (nur bei Sachmängeln erforderlich)
    Voraussetzung für Gewährleistung, Mangelschadenersatz, Irrtumsanfechtung bei beidseitigen Unternehmergeschäften
    Innerhalb angemessener Frist (i.d.R. 14 Tage) nach Übergabe/Vollendung bzw. in angemessener Frist nach Entdeckung eines versteckten Mangels
    Ab Übergabe einer beweglichen körperlichen Sache (Kauf-, Tausch- oder Werkgegenstand) bzw. bei versteckten Mängeln ab Entdeckung
    Werkvertrag
    Werklohnforderung
    3 Jahre
    Ab Fälligkeit 
    Verkürzung über die Hälfte (laesio enormis)
    Vertragsanfechtung
    3 Jahre
    Ab Vertragsabschluss

    Fälligkeit einer Forderung

    Unter Fälligkeit ist jener Zeitpunkt zu verstehen, zu dem der Schuldner die Leistung erbringen muss und der Gläubiger sie annehmen soll. Primär richtet sich die Fälligkeit nach der vertraglichen Vereinbarung. Wurde im Vertrag der Fälligkeitszeitpunkt nicht bestimmt, dann kommt die gesetzliche Regelung zur Anwendung (z.B.: bei Kaufverträgen ist der Kaufpreis bei Übergabe des Kaufobjektes fällig). Ist der Fälligkeitszeitpunkt weder aus dem Vertrag noch aus dem Gesetz bestimmbar, ist auf die „Natur der Leistung“ abzustellen. Lässt sich die Fälligkeit auch auf diese Weise noch nicht bestimmen, hat der Gläubiger die Leistung durch sog. „Mahnung“ fällig zu stellen. Nach erfolgter Mahnung ist die Leistung ohne unnötigen Aufschub, d.h. binnen weniger Tage, zu erbringen. 

    Bei Werkverträgen wird das Entgelt nach dem Gesetz in der Regel nach Vollendung des Werkes fällig, d.h. wenn das Werk ordnungsgemäß übergeben wird. Wurde hingegen die Abnahme oder vorherige Überprüfung der Leistung vereinbart, tritt die Fälligkeit nicht bereits mit der Erfüllung, sondern erst nach Abnahme oder Überprüfung der Leistung ein.

    Ist die Höhe des geschuldeten Betrages erst aus der Rechnung erkennbar, tritt die Fälligkeit mit Zusendung der ordnungsgemäß ausgestellten Rechnung bzw. ab jenem Zeitpunkt ein, in dem die Ausstellung der Rechnung objektiv möglich gewesen wäre. Damit wird ein Hinauszögern des Fristenlaufs aufgrund Nichtausstellung der Rechnung verhindert.

    Dieses Merkblatt legt lediglich besonderes Augenmerk auf die Fristen. Zur Frage des tatsächlichen Vorliegens der einzelnen Anspruchsgrundlagen ist die Konsultation eines Rechtsberaters (zuständige Wirtschaftskammer, Rechtsanwalt, etc.) dringend anzuraten.

    Stand: 16.10.2024