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Fristen im Zivilrecht

Tabellarische Übersicht über Haftungs- und Verjährungsfristen

Lesedauer: 3 Minuten

Zur Geltendmachung bestimmter Rechte sieht die österreichische Rechtsordnung eine gewisse zeitliche Limitierung (Fristen) vor. Werden diese Rechte nicht innerhalb der Frist (gerichtlich) geltend gemacht, so verjähren sie. Dies führt zu einem Rechts- oder Durchsetzungsverlust. Die Verjährung wird in einem Gerichtsverfahren nicht von Amts wegen wahrgenommen, sondern muss von der Partei selbst eingewendet werden. 

Grundsätzlich sieht die Rechtsordnung eine 30-jährige Verjährungsfrist vor (lange Verjährungsfrist). Um im Geschäfts-/Rechtsverkehr eine raschere Rechtssicherheit zu gewährleisten, verjähren gewisse Ansprüche aber bereits nach 3 Jahren (kurze Verjährungsfrist).

Anspruchsgrundlage
Worauf ist der Anspruch gerichtet?
Frist
Ab wann beginnt der Fristenlauf?
Drohung
Vertragsanfechtung bzw. Vertragsanpassung wegen begründeter Furcht
3 Jahre
Ab Wegfall der Zwangssituation
List
Vertragsanfechtung bzw. Vertragsanpassung wegen List
30 Jahre
Ab Vertragsabschluss
Irrtum
Vertragsanfechtung bzw Vertragsanpassung wegen Irrtums
3 Jahre
Ab Vertragsabschluss
a) auf Schadenersatzzahlung wegen Verletzung eines Gesetzes oder Vertrages
3 Jahre
Ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers
 
b) auf Schadenersatzzahlung ohne Kenntnis des Schadens oder des Schädigers bzw. auf Schadenersatzzahlung wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung (Vorsatz erforderlich und mit mehr als 1-jähriger Freiheitsstrafe bedroht)
30 Jahre
Ab Schadenseintritt
Miete oder Pacht
Miet- oder Pachtzinsforderung
3 Jahre
Ab Zeitpunkt der Fälligkeit

 

Anspruchsgrundlage
Worauf ist der Anspruch gerichtet?
Frist
Ab wann beginnt der Fristenlauf?
Kauf
a) Kaufpreisforderung des Verkäufers bei beweglichen Sachen
3 Jahre
Ab Lieferung
 
Anspruch des Käufers auf Leistung des Verkäufers
30 Jahre
Ab Fälligkeit
Bereicherung
Rückforderung wegen irrtümlicher Leistungserbringung
(§ 1431 ABGB), Rückforderung wegen Wegfalls des rechtlichen Grundes
(§ 1435 AGBG)
30 Jahre
Ab Erbringung der Leistung
Bereicherungsanspruch gemäß §§ 1041, 1042 ABGB (Verwendungsanspruch)
Verwendungsanspruch gemäß § 1041 ABGB 
Die lange 30-jährige Frist gilt jedoch nicht für den Aufwandersatzanspruch nach § 1042 ABGB: Hier ist die Verjährungsfrist des bezahlten Anspruchs maßgebend.
30 Jahre
Ab Erbringung der Leistung
Vertragsstrafe (Konventionalstrafe)
Auf Erbringung der Vertragsstrafe
3 Jahre
Ab Fälligkeit
Auf Zahlung eines Stornos
3 Jahre
Ab Fälligkeit
Gewährleistung bis 31.12.2021
a) auf Verbesserung, Austausch, Preisminderung, Rücktritt vom Vertrag bei Mängeln an unbeweglichen Sachen
3 Jahre
Sachmängel:
Ab Übergabe des Kauf- oder Werkgegenstandes/Vollendung der Dienstleistung
Rechtsmängel:
Ab Bekanntwerden des Mangels
 
b) auf Verbesserung, Austausch, Preisminderung, Rücktritt vom Vertrag bei Mängeln an beweglichen Sachen
2 Jahre
Sachmängel:
Ab Übergabe des Kauf- oder Werkgegenstandes/Vollendung der Dienstleistung
Rechtsmängel:
Ab Bekanntwerden des Mangels
Gewährleistung
für Verträge ab 1.1.2022
2 bzw 3 JahreZusätzlich 3 Monate Verjährungsfrist
 
Mängelrüge gem. § 377 UGB (nur bei Sachmängeln erforderlich)
Voraussetzung für Gewährleistung, Mangelschadenersatz, Irrtumsanfechtung bei beidseitigen Unternehmergeschäften
Innerhalb angemessener Frist (i.d.R. 14 Tage) nach Übergabe/Vollendung bzw. in angemessener Frist nach Entdeckung eines versteckten Mangels
Ab Übergabe einer beweglichen körperlichen Sache (Kauf-, Tausch- oder Werkgegenstand) bzw. bei versteckten Mängeln ab Entdeckung
Werkvertrag
Werklohnforderung
3 Jahre
Ab Fälligkeit 
Verkürzung über die Hälfte (laesio enormis)
Vertragsanfechtung
3 Jahre
Ab Vertragsabschluss

Fälligkeit einer Forderung

Unter Fälligkeit ist jener Zeitpunkt zu verstehen, zu dem der Schuldner die Leistung erbringen muss und der Gläubiger sie annehmen soll. Primär richtet sich die Fälligkeit nach der vertraglichen Vereinbarung. Wurde im Vertrag der Fälligkeitszeitpunkt nicht bestimmt, dann kommt die gesetzliche Regelung zur Anwendung (z.B.: bei Kaufverträgen ist der Kaufpreis bei Übergabe des Kaufobjektes fällig). Ist der Fälligkeitszeitpunkt weder aus dem Vertrag noch aus dem Gesetz bestimmbar, ist auf die „Natur der Leistung“ abzustellen. Lässt sich die Fälligkeit auch auf diese Weise noch nicht bestimmen, hat der Gläubiger die Leistung durch sog. „Mahnung“ fällig zu stellen. Nach erfolgter Mahnung ist die Leistung ohne unnötigen Aufschub, d.h. binnen weniger Tage, zu erbringen. 

Bei Werkverträgen wird das Entgelt nach dem Gesetz in der Regel nach Vollendung des Werkes fällig, d.h. wenn das Werk ordnungsgemäß übergeben wird. Wurde hingegen die Abnahme oder vorherige Überprüfung der Leistung vereinbart, tritt die Fälligkeit nicht bereits mit der Erfüllung, sondern erst nach Abnahme oder Überprüfung der Leistung ein.

Ist die Höhe des geschuldeten Betrages erst aus der Rechnung erkennbar, tritt die Fälligkeit mit Zusendung der ordnungsgemäß ausgestellten Rechnung bzw. ab jenem Zeitpunkt ein, in dem die Ausstellung der Rechnung objektiv möglich gewesen wäre. Damit wird ein Hinauszögern des Fristenlaufs aufgrund Nichtausstellung der Rechnung verhindert.

Dieses Merkblatt legt lediglich besonderes Augenmerk auf die Fristen. Zur Frage des tatsächlichen Vorliegens der einzelnen Anspruchsgrundlagen ist die Konsultation eines Rechtsberaters (zuständige Wirtschaftskammer, Rechtsanwalt, etc.) dringend anzuraten.

Stand: 16.10.2024