Fristen im Zivilrecht
Tabellarische Übersicht über Haftungs- und Verjährungsfristen
Lesedauer: 3 Minuten
Zur Geltendmachung bestimmter Rechte sieht die österreichische Rechtsordnung eine gewisse zeitliche Limitierung (Fristen) vor. Werden diese Rechte nicht innerhalb der Frist (gerichtlich) geltend gemacht, so verjähren sie. Dies führt zu einem Rechts- oder Durchsetzungsverlust. Die Verjährung wird in einem Gerichtsverfahren nicht von Amts wegen wahrgenommen, sondern muss von der Partei selbst eingewendet werden.
Grundsätzlich sieht die Rechtsordnung eine 30-jährige Verjährungsfrist vor (lange Verjährungsfrist). Um im Geschäfts-/Rechtsverkehr eine raschere Rechtssicherheit zu gewährleisten, verjähren gewisse Ansprüche aber bereits nach 3 Jahren (kurze Verjährungsfrist).
Anspruchsgrundlage
|
Worauf ist der Anspruch gerichtet?
|
Frist
|
Ab wann beginnt der Fristenlauf?
|
Drohung
|
Vertragsanfechtung bzw. Vertragsanpassung wegen begründeter Furcht
|
3 Jahre
|
Ab Wegfall der Zwangssituation
|
List
|
Vertragsanfechtung bzw. Vertragsanpassung wegen List
|
30 Jahre
|
Ab Vertragsabschluss
|
Irrtum
|
Vertragsanfechtung bzw Vertragsanpassung wegen Irrtums
|
3 Jahre
|
Ab Vertragsabschluss
|
a) auf Schadenersatzzahlung wegen Verletzung eines Gesetzes oder Vertrages
|
3 Jahre
|
Ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers
|
|
|
b) auf Schadenersatzzahlung ohne Kenntnis des Schadens oder des Schädigers bzw. auf Schadenersatzzahlung wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung (Vorsatz erforderlich und mit mehr als 1-jähriger Freiheitsstrafe bedroht)
|
30 Jahre
|
Ab Schadenseintritt
|
Miete oder Pacht
|
Miet- oder Pachtzinsforderung
|
3 Jahre
|
Ab Zeitpunkt der Fälligkeit
|
Anspruchsgrundlage
|
Worauf ist der Anspruch gerichtet?
|
Frist
|
Ab wann beginnt der Fristenlauf?
|
Kauf
|
a) Kaufpreisforderung des Verkäufers bei beweglichen Sachen
|
3 Jahre
|
Ab Lieferung
|
|
Anspruch des Käufers auf Leistung des Verkäufers
|
30 Jahre
|
Ab Fälligkeit
|
Bereicherung
|
Rückforderung wegen irrtümlicher Leistungserbringung
(§ 1431 ABGB), Rückforderung wegen Wegfalls des rechtlichen Grundes (§ 1435 AGBG) |
30 Jahre
|
Ab Erbringung der Leistung
|
Bereicherungsanspruch gemäß §§ 1041, 1042 ABGB (Verwendungsanspruch)
|
Verwendungsanspruch gemäß § 1041 ABGB Die lange 30-jährige Frist gilt jedoch nicht für den Aufwandersatzanspruch nach § 1042 ABGB: Hier ist die Verjährungsfrist des bezahlten Anspruchs maßgebend.
|
30 Jahre
|
Ab Erbringung der Leistung
|
Vertragsstrafe (Konventionalstrafe)
|
Auf Erbringung der Vertragsstrafe
|
3 Jahre
|
Ab Fälligkeit
|
Auf Zahlung eines Stornos
|
3 Jahre
|
Ab Fälligkeit
|
|
Gewährleistung bis 31.12.2021
|
a) auf Verbesserung, Austausch, Preisminderung, Rücktritt vom Vertrag bei Mängeln an unbeweglichen Sachen
|
3 Jahre
|
Sachmängel:
Ab Übergabe des Kauf- oder Werkgegenstandes/Vollendung der Dienstleistung Rechtsmängel:
Ab Bekanntwerden des Mangels |
|
b) auf Verbesserung, Austausch, Preisminderung, Rücktritt vom Vertrag bei Mängeln an beweglichen Sachen
|
2 Jahre
|
Sachmängel:
Ab Übergabe des Kauf- oder Werkgegenstandes/Vollendung der Dienstleistung Rechtsmängel:
Ab Bekanntwerden des Mangels |
Gewährleistung für Verträge ab 1.1.2022 | 2 bzw 3 Jahre | Zusätzlich 3 Monate Verjährungsfrist |
Mängelrüge gem. § 377 UGB (nur bei Sachmängeln erforderlich)
|
Voraussetzung für Gewährleistung, Mangelschadenersatz, Irrtumsanfechtung bei beidseitigen Unternehmergeschäften
|
Innerhalb angemessener Frist (i.d.R. 14 Tage) nach Übergabe/Vollendung bzw. in angemessener Frist nach Entdeckung eines versteckten Mangels
|
Ab Übergabe einer beweglichen körperlichen Sache (Kauf-, Tausch- oder Werkgegenstand) bzw. bei versteckten Mängeln ab Entdeckung
|
Werkvertrag
|
Werklohnforderung
|
3 Jahre
|
Ab Fälligkeit
|
Verkürzung über die Hälfte (laesio enormis)
|
Vertragsanfechtung
|
3 Jahre
|
Ab Vertragsabschluss
|
Fälligkeit einer Forderung
Unter Fälligkeit ist jener Zeitpunkt zu verstehen, zu dem der Schuldner die Leistung erbringen muss und der Gläubiger sie annehmen soll. Primär richtet sich die Fälligkeit nach der vertraglichen Vereinbarung. Wurde im Vertrag der Fälligkeitszeitpunkt nicht bestimmt, dann kommt die gesetzliche Regelung zur Anwendung (z.B.: bei Kaufverträgen ist der Kaufpreis bei Übergabe des Kaufobjektes fällig). Ist der Fälligkeitszeitpunkt weder aus dem Vertrag noch aus dem Gesetz bestimmbar, ist auf die „Natur der Leistung“ abzustellen. Lässt sich die Fälligkeit auch auf diese Weise noch nicht bestimmen, hat der Gläubiger die Leistung durch sog. „Mahnung“ fällig zu stellen. Nach erfolgter Mahnung ist die Leistung ohne unnötigen Aufschub, d.h. binnen weniger Tage, zu erbringen.
Bei Werkverträgen wird das Entgelt nach dem Gesetz in der Regel nach Vollendung des Werkes fällig, d.h. wenn das Werk ordnungsgemäß übergeben wird. Wurde hingegen die Abnahme oder vorherige Überprüfung der Leistung vereinbart, tritt die Fälligkeit nicht bereits mit der Erfüllung, sondern erst nach Abnahme oder Überprüfung der Leistung ein.
Ist die Höhe des geschuldeten Betrages erst aus der Rechnung erkennbar, tritt die Fälligkeit mit Zusendung der ordnungsgemäß ausgestellten Rechnung bzw. ab jenem Zeitpunkt ein, in dem die Ausstellung der Rechnung objektiv möglich gewesen wäre. Damit wird ein Hinauszögern des Fristenlaufs aufgrund Nichtausstellung der Rechnung verhindert.
Dieses Merkblatt legt lediglich besonderes Augenmerk auf die Fristen. Zur Frage des tatsächlichen Vorliegens der einzelnen Anspruchsgrundlagen ist die Konsultation eines Rechtsberaters (zuständige Wirtschaftskammer, Rechtsanwalt, etc.) dringend anzuraten.
Stand: 16.10.2024