Vertragsstrafe (Pönale) und Stornogebühr (Reugeld)
Allgemeiner Überblick
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1. Vertragsstrafe (Pönale oder Konventionalstrafe)
Grundsätzliches
Darunter versteht man einen pauschalierten Schadenersatz, zu welchem sich der Schuldner für den Fall der Nichterfüllung oder nicht gehörigen Erfüllung verpflichtet hat. Die Pauschalierung erspart das häufige Problem, die Höhe eines eingetretenen Schadens festzustellen. Sie ist unabhängig von der Schadenshöhe und daher auch dann fällig, wenn gar kein Schaden entstanden ist.
Beweislast
Grundsätzlich trifft den Gläubiger die Beweislast dafür, dass überhaupt ein solcher Umstand eingetreten ist, dass der Anspruch auf eine Vertragsstrafe besteht. Wurde nichts anderes vereinbart, so ist eine Vertragsstrafe nur bei Verschulden zu bezahlen. Wobei den Schuldner die Beweislast für sein fehlendes Verschulden trifft.
Richterliches Mäßigungsrecht
Durch das richterliche Mäßigungsrecht wird überprüft, ob die Höhe der Vertragsstrafe gerechtfertigt ist. Grundsätzlich unterliegt jede Vertragsstrafe dem richterlichen Mäßigungsrecht. Auf dieses kann im Voraus nicht verzichtet werden. Allerdings übt der Richter das Mäßigungsrecht nur auf Verlangen einer Partei aus. Dabei berücksichtigt er Art und Ausmaß des Verschuldens sowie die Höhe des Schadens. Der tatsächlich eingetretene Schaden bildet die Untergrenze. Die Mäßigung bewegt sich zwischen der vereinbarten Summe und dem tatsächlichen Schaden. Nicht nur exakt nachweisbare, sondern auch ungewisse Nachteile sind zu berücksichtigen. Die Voraussetzungen für die richterliche Mäßigung hat der Schuldner zu beweisen.
Eine richterliche Mäßigung kommt nur dann nicht in Betracht, wenn der Schuldner die Erfüllung vorsätzlich vereitelt hat.
Geltendmachung eines höheren Schadens
Ein über die Vertragsstrafe hinausgehender Schaden kann außerhalb des Konsumentenschutzgesetzes immer gefordert werden; vom Konsumenten nur dann, wenn dies im Einzelnen ausgehandelt wurde.
Formulierungsvorschlag:
Für den Fall des Verzuges (oder der Nichterfüllung oder der nicht gehörigen Erfüllung) wird eine Vertragsstrafe vereinbart, die nicht als Reugeld anzusehen ist. Sie beträgt für jeden begonnenen Kalendertag … ‰ der gesamten Auftragssumme (oder ... EUR).
2. Stornogebühr (Reugeld)
Grundsätzliches
Darunter versteht man die Vergütung, die für die Ausübung eines Rücktrittsrechts vereinbart wird. Ist eine solche Stornogebühr vereinbart, steht es dem Käufer bzw. Werkbesteller frei, den Vertrag auch ohne Angabe von Gründen nicht zu erfüllen und sich durch Bezahlung des vereinbarten Betrages von seiner Verpflichtung zu befreien. Sobald allerdings ein Teil der Leistung erbracht wurde, kann der Käufer bzw. Werkbesteller nicht mehr durch Zahlung des Reugeldes vom Vertrag zurücktreten.
Richterliches Mäßigungsrecht
Die Höhe der Stornogebühr unterliegt außerhalb des Anwendungsbereiches des Konsumentenschutzgesetzes grundsätzlich nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht.
Im Anwendungsbereich des Konsumentenschutzgesetzes unterliegt die Stornogebühr nach den gleichen Grundsätzen wie eine Vertragsstrafe dem richterlichen Mäßigungsrecht. Es sei denn, die vereinbarte Stornogebühr deckt den für den Unternehmer durch den Rücktritt entstandenen Schaden, nicht ab. Sodann besteht auch im Anwendungsbereich des Konsumentenschutzgesetzes kein richterliches Mäßigungsrecht.
Geltendmachung eines höheren Schadens
Ein über die vereinbarte Vergütung hinausgehender Schaden wegen Nichterfüllung kann nicht geltend gemacht werden.
Formulierungsvorschlag:
Der Käufer oder Werkbesteller hat das Recht, gegen Bezahlung einer Stornogebühr (eines Reugeldes) von … % des Kaufpreises oder Werklohnes ohne Angabe von Gründen vom Vertrag zurückzutreten.
Wichtig:
Für die Ausübung von gesetzlich vorgesehenen Rücktrittsrechten ist keine Stornogebühr zu bezahlen.
Stornogebühren können grundsätzlich auch an bestimmte Bedingungen (z.B. bestimmte Rücktrittsgründe) geknüpft oder zeitlich befristet werden (z.B. nur für .. Tage ab Vertragsabschluss).
Stand: 16.10.2024