Eine erwachsene Hand und eine Kinderhand halten beide gemeinsam ein Miniatur-Haus
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Erb- und Pflichtteilsrecht - anwendbar auf Todesfälle ab 1.1.2017 - FAQs

Mit dem Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 wurde das Erb- und Pflichtteilsrecht in vielen Punkten neu geregelt. Die neuen Bestimmungen geltend für Todesfälle nach dem 31.12.2016. Im Folgenden wird die seit 1.1.2017 geltende Rechtslage dargestellt.

Lesedauer: 5 Minuten

1. Was versteht man unter "gesetzlicher Erbfolge“?

Die gesetzliche Erbfolge regelt, wer zur Erbschaft berufen ist, wenn der Verstorbene kein Testament hinterlässt. Gesetzliche Erben sind die Verwandten und der Ehegatte bzw. eingetragene Partner des Verstorbenen und in seltenen Fällen der Lebensgefährte.

2. Welche Angehörigen kommen nach der gesetzlichen Erbfolge zum Zug?

In erster Linie erben die Kinder des Verstorbenen. Vorverstorbene Kinder werden durch deren Kinder (Enkel) repräsentiert. Sind weder Kinder noch Enkel des Verstorbenen vorhanden, erben in zweiter Linie dessen Eltern. Ein allenfalls vorverstorbener Elternteil wird durch dessen Nachkommen (Geschwister des Erblassers) repräsentiert. Sind in der zweiten Linie keine Personen vorhanden, erben in dritter Linie die Großeltern bzw. deren Nachkommen. Die vierte Linie, bestehend aus den Urgroßeltern, kommt nur zum Zug, wenn auch keine Großeltern vorhanden sind. Zu den gesetzlichen Erben zählt auch der Ehegatte bzw. eingetragene Partner des Verstorbenen. Dieser erbt immer neben der zum Zug kommenden Linie. 

3. Was erbt der Ehegatte nach der gesetzlichen Erbfolge?

Der Ehegatte erbt neben der ersten Linie ein Drittel, neben den Eltern des Verstorbenen zwei Drittel des Nachlasses. Ist ein Elternteil vorverstorben, erhält der Ehegatte bzw. eingetragene Partner auch dessen Anteil. Wenn der Verstorbene weder Nachkommen noch Eltern hinterlässt, erbt der Ehegatte bzw. eingetragene Partner alles. Daneben hat er das Recht, in der Ehe- bzw. Partnerschaftswohnung weiter zu wohnen und es gebühren ihm die zum Haushalt gehörenden beweglichen Sachen, sofern diese zur Fortführung der bisherigen Lebensverhältnisse notwendig sind (z.B. Möbel, Haushaltsgeräte).

4. Hat der Lebensgefährte ein gesetzliches Erbrecht?

Bisher ging der Lebensgefährte nach der gesetzlichen Erbfolge völlig leer aus. Nach der neuen Rechtslage erhält er die gesamte Verlassenschaft, wenn der Verstorbene weder ein Testament noch gesetzliche Erben hinterlässt. Selbst wenn er nicht Erbe ist, hat er jedenfalls das Recht, die gemeinsame Wohnung und die dazu gehörenden Haushaltsgegenstände für die Dauer eines Jahres zu benutzen. Voraussetzung ist jedoch immer, dass der Lebensgefährte mit dem Verstorbenen in den letzten drei Jahren vor dessen Tod im gemeinsamen Haushalt gelebt hat.

5. Was ist ein Pflegevermächtnis?

Nahestehende Personen, die den Verstorbenen vor seinem Tod unentgeltlich gepflegt haben, haben nach der neuen Rechtslage Anspruch auf das Pflegevermächtnis. Es setzt keine entsprechende letztwillige Verfügung voraus, sondern ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Voraussetzung ist, dass in den letzten drei Jahren vor dem Tod des Verstorbenen mindesten sechs Monate lang unentgeltlich Pflegeleistungen in nicht bloß geringfügigem Ausmaß (mehr als durchschnittlich 20 Stunden pro Monat) erbracht wurden. 

6. Wer hat Anspruch auf ein Pflegevermächtnis?

Den Anspruch haben nahestehende Personen. Das sind die gesetzlichen Erben (siehe oben, Frage 2), deren Ehegatten (eingetragene Partner) oder Lebensgefährten und deren Kinder. 

7. Schmälern Schenkungen, die man zu Lebzeiten vom Verstorbenen erhalten hat, den Erbteil?

Auf den Erbteil sind zu Lebzeiten erhaltene Schenkungen anzurechnen, wenn der Verstorbene dies letztwillig angeordnet oder mit dem Geschenknehmer vereinbart hat. Dies gilt für den gesetzlichen und testamentarischen Erbteil gleichermaßen. Schenkungen an ein Kind sind auf dessen gesetzlichen Erbteil anzurechnen, wenn ein anderes Kind dies verlangt. Selbst wenn ein anderes Kind die Berücksichtigung einer Schenkung verlangt, findet eine Anrechnung nicht statt, wenn das Stammvermögen durch die Schenkung nicht geschmälert wurde. Das heißt, die Schenkungen können aus den laufenden Einkünften (z.B. Zinsen, Mieteinnahmen) bestritten werden, ohne dass auf die Vermögenswerte (z.B. Sparbuch, Verkauf der Mietwohnung) gegriffen wird. Es kommt auch dann zu keiner Anrechnung, wenn der Verstorbene angeordnet hat, dass keine Anrechnung stattfinden soll.

8. Haften die Erben auch für die Schulden des Verstorbenen?

Ja! Der Umfang der Haftung richtet sich jedoch nach der Art der sog. Erbantrittserklärung. Gibt der Erbe eine bedingte Erbantrittserklärung ab, haftet er nur bis zum Wert er übernommenen Aktiven. Bei unbedingter Erbantrittserklärung haftet er hingegen unbeschränkt mit seinem gesamten Vermögen. 

9. Was versteht man unter dem "Pflichtteil"?

Grundsätzlich kann man frei verfügen, wer nach seinem Tod erben soll. Bestimmte Personen können jedoch durch ein Testament nicht völlig übergangen werden. Ihnen gebührt von Gesetzes wegen zumindest der sog. "Pflichtteil“. Zum Kreis der in Betracht kommenden Personen zählen der Ehegatte bzw. eingetragene Partner und die Nachkommen (Kinder, Enkel, Urenkel) des Verstorbenen. Konkret pflichtteilsberechtigt ist jedoch nur, wer nach der gesetzlichen Erbfolge tatsächlich zum Zug gekommen wäre, wenn der Erblasser kein Testament hinterlassen hätte. 

10. Wie hoch ist der Pflichtteil?

Die Höhe des Pflichtteils beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Er wird vom reinen Nachlass berechnet. Das ist jener Wert, der von den Aktiven nach Abzug der Schulden, den Kosten des Verlassenschaftsverfahrens und der Erbfallskosten (z.B. Begräbniskosten) übrig bleibt. Alles was der Pflichtteilsberechtigte von Todes wegen erhalten hat, ist vom Pflichtteil abzuziehen. Schenkungen zu Lebzeiten sind zuerst dem Nachlasswert hinzuzurechnen. Von dem erhöhten Betrag ist dann der Pflichtteil zu berechnen und von diesem die Schenkung abzuziehen. 

11. Wann ist der Pflichtteil fällig?

Der Pflichtteilsanspruch entsteht mit dem Tod des Verstorben. Wenn der Pflichtteil durch Zuwendungen (z.B. Schenkung auf den Todesfall, Vermächtnis) gedeckt wird, ist er sofort fällig. Hat der Pflichtteilsberechtigte hingegen Anspruch auf einen Geldpflichtteil, weil er durch Zuwendungen nicht oder nur teilweise gedeckt ist, kann er diesen erst ein Jahr nach dem Tod des Verstorbenen verlangen. Dem Pflichtteilsberechtigten stehen jedoch bis zur Auszahlung Zinsen in Höhe von vier Prozent zu. 

12. Kann man den Pflichtteil stunden?

In einer letztwilligen Verfügung kann angeordnet werden, dass die Pflichtteile erst nach einer gewissen Zeit (maximal fünf Jahre nach dem Tod) auszuzahlen sind. Es kann auch eine Ratenzahlung über maximal fünf Jahre angeordnet werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann der Zeitraum auf bis zu zehn Jahre verlängert werden. In besonderen Härtefällen kann der Pflichtteilsberechtigte den Pflichtteil trotz einer Stundungsanordnung vorzeitig fordern. 

13. Kann auch der Erbe die Stundung des Pflichtteils bzw. die Ratenzahlung verlangen?

Ja! Auch wenn der Verstorbene keine diesbezügliche Anordnung getroffen hat, kann der Erbe die Stundung oder Ratenzahlung verlangen. Das Gericht hat dies zu bewilligen, wenn die sofortige Erfüllung der Pflichtteile den Erben unbillig treffen würde. Auch hier beträgt die Dauer der Stundung bzw. Ratenzahlung maximal fünf Jahre, in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen maximal zehn Jahre. Als Gründe für einen Aufschub nennt das Gesetz ausdrücklich die Vermeidung einer ansonsten drohenden Unternehmensveräußerung sowie die Gefährdung des Unternehmensfortbestandes.

14. Was ist ein Erbverzicht? 

Der Erbverzicht ist ein zu Lebzeiten mit einem gesetzlichen Erben abgeschlossener Vertrag, mit dem dieser auf sein künftiges Erbrecht verzichtet. Dieser Vertrag bedarf zu seiner Gültigkeit des Notariatsaktes oder der Beurkundung durch ein gerichtliches Protokoll. Wenn im Verzichtsvertrag nichts anderes vereinbart wurde, erstreckt sich der Verzicht auch auf den Pflichtteil. 

15. Was ist ein Pflichtteilsverzicht?

Pflichtteilsberechtigte können aber auch nur auf den Pflichtteil verzichten. Ein schon vor dem Tod des Verstorbenen erklärter Pflichtteilsverzicht kann ebenfalls nur in Form eines Notariatsaktes oder mit gerichtlicher Beurkundung abgegeben werden.

Stand: 09.07.2024