Gewerbeordnungsnovelle 2017
Wesentliche Änderungen im Überblick
Lesedauer: 15 Minuten
Der Nationalrat hat in seiner Sitzung am 29.06.2017 in insgesamt 3 verschiedenen Beschlüssen eine Novelle der Gewerbeordnung 1994 beschlossen. Am 17. Juli 2017 wurden drei Novellen zur Gewerbeordnung 1994 im Bundesgesetzblatt kundgemacht (BGBl I 2017/94, BGBl I 2017/95 und BGBl I 2017/96).
In der nachstehenden Punktation (Gesetzestext ist durch schwarze Umrandung hervorgehoben) werden die wesentlichen Inhalte der Novelle überblicksartig dargestellt. Der Übersichtlichkeit halber wurde diese in 4 Teile gegliedert:
1. Berufsrechtlicher Teil (BGBl I 2017/94)
2. Berufsausbildungsbestimmungen (BGBl I 2017/94)
3. Betriebsanlagenrecht (BGBl I 2017/96)
4. Geldwäschebestimmungen (BGBl I 2017/95)
1. Berufsrechtlicher Teil
Erweiterung des Landwirtschaftsbegriffs (Urproduktion; § 2 Abs 3 Z 4)
Gilt ab: Tag nach der Kundmachung, § 382 Abs 84
Z 4. Das Einstellen von höchstens 25 Einstellpferden, sofern höchstens 2 Einstellpferde pro ha landwirtschaftlich genutzter Fläche gehalten werden und diese Flächen sich in der Region befinden.
Reittiere im landwirtschaftlichen Nebengewerbe (§ 2 Abs 4 Z 6)
Gilt ab: Tag nach der Kundmachung, § 382 Abs 84
Das (sonstige) Vermieten und Einstellen von Reittieren bleibt landwirtschaftliches Nebengewerbe.
Wenn aber Einstellpferde im Rahmen der Urproduktion gehalten werden, dann können nur ANDERE Reittiere im Nebengewerbe eingestellt werden:
Z 6. Fuhrwerksdienste mit anderen als Kraftfahrzeugen sowie das Vermieten und Einstellen von Reittieren; wird die landwirtschaftliche Einstellpferdehaltung gemäß Abs. 3 Z 4 als Urproduktion und nicht als Nebengewerbe ausgeübt, ist lediglich das Einstellen von anderen Reittieren als Einstellpferden im Nebengewerbe möglich.
Kollektivvertrag (§ 2)
Gilt ab: Tag nach der Kundmachung, § 382 Abs 84
Kollektivverträge gelten auch, wenn eine Tätigkeit ohne erforderliche Gewerbeberechtigung ausgeübt wird (§ 2 Abs 13, 2. Satz)
§ 2 Abs 13, 3. Satz NEU:
Dasselbe gilt auch für Arbeitsverhältnisse zu jenen Arbeitgebern, die diese Tätigkeit auf Grund eines sonstigen Rechts gem § 32 Abs 1a in einem eigenen Betrieb oder einer organisatorisch und fachlich abgegrenzten Betriebsabteilung (§ 9 Abs 2 ArbVG) ausüben, sofern ansonsten für diese Arbeitsverhältnisse keine Norm der kollektiven Rechtsgestaltung gelten würde.
Das bedeutet, dass sich für Mischbetriebe durch die neue Nebenrechtsregelung nichts ändert, es kommt weiterhin der schon bisher angewendete KV für alle Mitarbeiter zur Anwendung. Nur wer das Nebenrecht des § 32 Abs 1a in einem eigenen Betrieb oder einer eigenen Betriebsabteilung ausübt, hat den KV des Nebenrechtes anzuwenden. Dies gilt aber nicht für die lange Liste der Nebenrechte des § 32 Abs 1.
Ausweitung der Nebenrechte (§ 32 Abs1 Z 12)
Gilt ab: Tag nach der Kundmachung, § 382 Abs 84
Abs (1) 12. (NEU)
12. Teilgewerbe (§ 31 Abs. 2 ff) und die in § 162 Abs. 1 genannten freien Gewerbe auszuüben, soweit diese in fachlichem Zusammenhang mit der hauptberuflich ausgeübten gewerblichen Tätigkeit stehen;
Mit der nicht neuen Formulierung „hauptberuflich ausgeübten gewerblichen Tätigkeit“ dürfte lediglich das anmeldete Gewerbe gemeint sein, ohne dass daran weitere Voraussetzungen geknüpft sind (z.B. zeitliches Verhältnis zu anderen beruflichen Tätigkeiten, wie z.B. beim ehemaligen integrierten Betrieb § 37 GewO idF BGBl 1994/194).
Ausweitung der Nebenrechte (§ 32 Abs 1a)
Gilt ab: Tag nach der Kundmachung, § 382 Abs 84
Abs 1a (NEU)
Abs (1a) Gewerbetreibenden steht auch das Erbringen von Leistungen anderer Gewerbe zu, wenn diese Leistungen die eigene Leistung wirtschaftlich sinnvoll ergänzen. Dabei dürfen die ergänzenden Leistungen insgesamt bis zu 30 vH des im Wirtschaftsjahr vom Gewerbetreibenden erzielten Gesamtumsatzes nicht übersteigen.
Innerhalb dieser Grenze dürfen auch ergänzende Leistungen reglementierter Gewerbe erbracht werden, wenn sie im Fall von Zielschuldverhältnissen bis zur Abnahme durch den Auftraggeber oder im Fall von Dauerschuldverhältnissen bis zur Kündigung der ergänzten eigenen Leistungen beauftragt werden und sie außerdem bis zu 15 vH der gesamten Leistung ausmachen.
Der Begriff des Wirtschaftsjahrs richtet sich wohl nach dem EinkommensteuerG; eine abschließende Beurteilung ist nur nach dessen Beendung und dem Vorliegen der entsprechenden Unterlagen bzw Daten möglich.
Auch weiterhin ist es notwendig, dass eine Leistung aus diesem Nebenrecht die Tätigkeit nach der Gewerbeberechtigung „wirtschaftlich sinnvoll ergänzt“. Entscheidend dafür ist die Sicht des Nachfragers der Leistung. Dies wird z.B. bei Entrümplern und Friedhofsgärtnereien nicht vorliegen, wohl aber bei Unternehmensberatungen und Werbeagenturen.
Die bisherigen sonstigen Nebenrechte des § 32 Abs 1 bleiben erhalten. Auch die Grenzen des Abs 2 gelten weiter!
Abs 2 (NEU)
Abs (2) Bei Ausübung der Rechte gemäß Abs 1 und Abs 1a müssen der wirtschaftliche Schwerpunkt und die Eigenart des Betriebes erhalten bleiben. Soweit dies aus Gründen der Sicherheit notwendig ist, haben sich die Gewerbetreibenden entsprechend ausgebildeter und erfahrener Fachkräfte zu bedienen.
Diese Grenze gilt für ALLE Nebenrechte des Abs 1 (Z 1 – 15) und des Abs 1a, egal ob frei oder reglementiert.
Gewerbeberechtigung – Gewerbelizenz (§ 38)
Gilt ab: Inkrafttreten frühestens ab 1.5.2018, § 382 Abs 87
- § 38. (1) Das Recht, gewerbsmäßig Tätigkeiten auszuüben (Gewerbelizenz), und das Recht, ein Gewerbe auszuüben (Gewerbeberechtigung), sind persönliche Rechte, die nicht übertragen werden können; sie können durch Dritte nur insoweit ausgeübt werden, als in diesem Bundesgesetz bestimmt ist.
- (2) Die Gewerbelizenz wird mit der Anmeldung eines Gewerbes durch einen Gewerbetreibenden, der zum Zeitpunkt dieser Anmeldung über keine Gewerbeberechtigung verfügt hat, begründet und umfasst sämtliche Gewerbe einschließlich der in diesem Bundesgesetz diesen Gewerben eingeräumten Nebenrechte, deren Ausübung dem Gewerbetreibenden nach Maßgabe des Abs. 3 zusteht.
- (3) Die Gewerbelizenz wird durch die Anmeldung weiterer Gewerbe erweitert. Sofern die Gewerbelizenz um ein freies Gewerbe erweitert werden soll, ist das freie Gewerbe gemäß § 345 bei der Behörde anzuzeigen; für diese Anzeige gelten die Vorschriften des § 339 Abs. 2 und 3 sinngemäß.
- (4) Die Gewerbelizenz wird eingeschränkt durch Beendigung von Gewerben gemäß § 85. Die Gewerbelizenz endet, wenn das letzte Gewerbe, das sie umfasst hat, endet.
- (5) Als Gewerbetreibender im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, der Gewerbeinhaber einschließlich des Fortbetriebsberechtigten zu verstehen.
Die Gewerbelizenz ist das Recht, Tätigkeiten gewerbsmäßig auszuüben. Sie wird mit der Anmeldung eines Gewerbes durch einen Gewerbetreibenden begründet, der zum Zeitpunkt dieser Anmeldung über keine Gewerbeberechtigung verfügt. Die Gewerbelizenz umfasst sämtliche Gewerbe einschließlich der Nebenrechte. Durch die Anmeldung (bei reglementierten Gewerben) oder Anzeige (bei freien Gewerben) weiterer Gewerbe wird die Gewerbelizenz erweitert.
Die erste Gewerbeberechtigung ist immer anzumelden (reglementierte oder freie Gewerbe). Liegt aber eine Gewerbelizenz vor, so ist bei weiteren Gewerbeberechtigungen zu unterscheiden:
Weitere Gewerbeberechtigungen
- für reglementierte Gewerbe müssen wie bisher angemeldet werden;
- für freie Gewerbe müssen nur angezeigt werden.
Durch beide Vorgänge wird die Gewerbelizenz erweitert.
Bei den freien Gewerben ist die bundeseinheitliche Liste der freien Gewerbe weiterhin anzuwenden.
Da keine Regelung für den bisherigen Bestand von Gewerbeberechtigungen getroffen wurde, ist unklar, ob auch für bestehende Gewerbeberechtigungen Gewerbelizenzen vergeben werden. Dies ist neben der erwähnten Anzeige statt der Anmeldung bedeutsam, weil Inhaber von Gewerbelizenzen bei der Überschreitung von Nebenrechten begünstigt werden, weil diese zunächst nur beraten und nicht sofort gestraft werden (§ 371b).
Automatentankstelle § 52 Abs 1
Gilt ab: Tag nach der Kundmachung, § 382 Abs 88
Automatentankstellen gelten jedenfalls als Betriebsstätte.
Änderungen bei reglementierten Gewerben (§ 94)
Gilt ab: In Kraft treten drei Monate nach der Kundmachung § 382 Abs. 85
Die Gewerbe Arbeitsvermittlung und Erzeugung kosmetischer Artikel werden freie Gewerbe. Andere reglementierte Gewerbe wurden nur umgereiht, ohne dass sich daraus Änderungen ergeben, diese werden wie folgt dargestellt:
12. verbundenes Handwerk: Damenkleidermacher, Herrenkleidermacher, Wäschewarenerzeugung; verbundenes Handwerk: Kürschner, Säckler (Lederbekleidungserzeugung)
...
53. Orthopädieschuhmacher (Handwerk); Schuhmacher (Handwerk); verbundenes Handwerk: Sattler einschließlich Fahrzeugsattler und Riemer, Ledergalanteriewarenerzeugung und Taschner
Folgende bisher freie Gewerbe werden reglementiert (§ 150 Abs 2a, 2b, 2c):
Gilt ab: In Kraft treten drei Monate nach der Kundmachung § 382 Abs. 85
Dem Gewerbe Baumeister werden folgende bisherige freie Gewerbe zugerechnet (§ 150 Abs 2a):
- Das Aufräumen von Baustellen, bestehend im Zusammentragen und eigenverantwortlichen Trennen von Bauschutt und –abfällen entsprechend der Wiederverwertbarkeit einschließlich des Bereitstellens zum Abtransport sowie im Reinigen von Baumaschinen und Bauwerkzeugen durch Beseitigen von Rückständen mittels einfacher mechanischer Methoden, wie Abkratzen, Abspachteln und dgl. und nachfolgend im Abspritzen mit Wasser, unter Verwendung ausschließlich eigener Arbeitsgeräte
- Die statisch nicht belangreiche Demontage und Entfernung von dauerhaft mit dem Mauerwerk verbundenen Gegenständen wie etwa Fliesen, Türstöcken, Fensterstöcken, Fußböden sowie von Gipskartonwänden sowie von fest verschraubten Gegenständen, wie etwa Sanitäranlagen, zur Vorbereitung des Abrisses des Gebäudes
- Das Verschließen von Bauwerksfugen.
Dem Gewerbe Stuckateure und Trockenausbauer wird folgendes bisher freies Gewerbe zugerechnet (§ 150 Abs 2b):
Verspachteln von bereits montierten Gipskartonplatten
Dem Gewerbe Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer wird – unbeschadet der Rechte der Dachdecker – folgendes, bisher freies Gewerbe zugeordnet (§ 150 Abs 2c):
Bauwerksabdichter (Abdichter gegen Feuchtigkeit, Druckwasser und Zugluft; Schwarzdecker)
Übergangsbestimmungen: Sämtliche bisher freien Gewerbe dürfen weiterhin ausgeübt werden, wenn diese Gewerbe zum Zeitpunkt des Inkrafttretens mindestens 6 Monate aufgrund der bisherigen Rechtslage ausgeübt wurden (§ 376 Z 27 lit a-e).
Rechte einzelner Gewerbe
Gilt ab: Tag nach der Kundmachung, § 382 Abs 84
Gastgewerbetreibende haben das Recht zur Erbringung von Massageleistungen, wobei entsprechende Fachkräfte mit Befähigungsnachweis erforderlich sind, sowie Veranstaltung von Pauschalreisen und Anbieten bestimmter verbundener Reiseleistungen;
Bei der Einschränkung der Öffnungszeiten im Fall von Gästelärm vor der Betriebsanlage erhält die Behörde einen Ermessenspielraum (Gemeinden können Sperrstunde vorverlegen, sie müssen es aber nicht) (§§ 111,113)Baumeister und Holzbau-Meister: Klarstellung des Rechts zur Bauaufsicht, weitere Klarstellungen für Baumeister: Bau-Gewerbeberechtigung ist notwendig für das Aufräumen vom Baustellen, auch statisch nicht belangreiche Demontage von Gegenständen, das Verschließen von Bauwerksfugen.
„Erdbau“ und „Betonbohren und -schneiden“ fallen in das Baugewerbe zurück (ehemalige Teilgewerbe) (§ 99, § 150, § 149, § 162)Ingenieurbüros: Klarstellung des Rechts zur Leitung von Projekten (§ 134)
Unternehmensberatung erhält zusätzliche Rechte (Beratung für Unternehmensgründung, Unternehmensschließung und Betriebsübergabe, Sanierungs- und Insolvenzberatung, berufsmäßige Vertretung des Auftraggebers) (§ 136 Abs. 3)
Bauwerksabdichter erfordert Gewerbe Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer (§ 150 Abs. 2c)
(Freies) Gewerbe Arbeitsvermittlung (§ 151a)
Gilt ab: In Kraft treten drei Monate nach der Kundmachung § 382 Abs. 85
Hier werden die früheren Bestimmungen des § 97 in § 151a übernommen.
Entfall der Teilgewerbe (§ 162)
Gilt ab: In Kraft treten drei Monate nach der Kundmachung § 382 Abs. 85
19 der 21 bisherigen Teilgewerbe werden zu freien Gewerben, wogegen Betonbohren und –schneiden sowie Erdbau wieder dem Vorbehaltsbereich der Baumeister zugeordnet werden. Dennoch können dafür wieder eingeschränkt Berechtigungen angemeldet werden:
Für die Berechtigung „Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf Erdbau“ reicht die bisherige fachliche Qualifikation der ersten TeilgewerbeV (§ 376 Z 62 lit a)
Für die Berechtigung „Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf Betonbohren und –schneiden“ reicht die bisherige fachliche Qualifikation der ersten TeilgewerbeV (§ 376 Z 62 lit b).
Bestehende Berechtigungen gelten als Berechtigung zur Ausübung als „Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf Erdbau“ (§ 379 Abs 8). Bestehende Berechtigungen gelten als Berechtigung zur Ausübung als „Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf Betonbohren und –schneiden“ (§ 379 Abs. 9).
Die in § 162 Abs 1 genannten freien Gewerbe dürfen jedenfalls auch ohne Einschränkung von den jeweiligen Stammgewerben ausgeübt werden (§ 162 Abs 2).
Auch der Huf- und Klauenbeschlag wird ein freies Gewerbe.
Entfall von Verwaltungsabgaben (§ 333a)
Gilt ab: Tag nach der Kundmachung, GISA-Kostenbefreiung frühestens ab 1.5.2018, § 382 Abs 86
Schriften und Zeugnisse, die auf Grundlage dieses Bundesgesetzes erstellt und ausgestellt werden, sowie Eingaben, die auf das Erstellen das Ausstellen von Schriften auf Grundlage dieses Bundesgesetzes gerichtet sind, sind von den Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.
Die in § 365a Abs.1 und in 365b Abs. 1 genannten Daten des GISA sind einschließlich der Daten des „Versicherungs- und Kreditvermittlerregisters“ durch das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Internet zur Abfrage unentgeltlich bereit zu stellen. Zusätzlich wird über die Daten nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auch auf telefonische oder schriftliche oder automationsunterstützte oder auf jede andere Art der Anfrage hin unentgeltlich Auskunft erteilt“ (§ 365e Abs. 4).
Anmeldung bei der WK (§ 339 Abs 4)
Gilt ab: Tag nach der Kundmachung, § 382 Abs 84
Die Anmeldung und die der Anmeldung anzuschließenden Belege können mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise, wie im Wege der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft, eingebracht werden.
Beraten statt Strafen
Wurde für gewisse Übertretungen umgesetzt (§ 371 b und § 371 c)
2. Berufsausbildungsbestimmungen
Gilt ab: Inkrafttreten frühestens ab 1.1.2018, § 382 Abs 88
- Festlegung eines Standardniveaus für Meister- und Befähigungsprüfungen. Damit sollen die Voraussetzungen für die Einordnung aller Meisterprüfungen und der meisten Befähigungsprüfungen auf das Niveau 6 des NQR geschaffen werden (§§ 20-22).
- Organisation und Verfahren bei Prüfungen (§ 350)
Die Grundsätze über die Einrichtung der Meisterprüfungsstellen im übertragenen Wirkungsbereich der Wirtschaftskammern sollen gleich bleiben. Allerdings in Hinkunft öffentliche Ausschreibung des Leiters der Meisterprüfungsstelle.
- Zusammensetzung und Bestellung der Prüfungskommissionen (§ 351)
Die Zusammenstellung der Prüfungskommissionen wird erleichtert. Die Bestimmung, dass der Vorsitzende der Prüfungskommission ein Landesbeamter sein muss, entfällt. Es sind nun Praktiker als Beisitzer vorgesehen, bisher war dies nur in Ausnahmefällen möglich.
- Prüfungsverfahren (§§ 352ff)
Für Befähigungsprüfungen wird durch eine Verordnungsermächtigung des Wirtschaftsministers ein einheitliches Gestaltungsschema vorgesehen.
- Datenverarbeitung (§ 352 b)
Datenschutzrechtliche Ermächtigung für die zweckmäßige Verarbeitung von Daten durch die Meisterprüfungsstellen zur Durchführung der Prüfungen sowie die Erstellung von Statistiken.
3. Betriebsanlagenrecht
Gilt ab: Tag nach der Kundmachung, § 382 Abs 88
Es bleibt beim einfach gesetzlichen One-Stop-Shop (§ 356b)
Es bleibt beim einfach gesetzlichen One-Stop-Shop mit Einbeziehung der (bundesgesetzlichen) Rodungsbewilligung gemäß Forstrecht und der wasserrechtlichen Bewilligung der Verwendung von Grundwasser für Kühlzwecke.
Das vollständige One-Stop-Shop (insbesondere durch Einbeziehung der Landesmaterien Baurecht und Naturschutz) konnte mangels der erforderlichen Zweidrittelmehrheit (Verfassungsbestimmung) nicht verwirklicht werden.
Mehr Spielraum für Anlagenbetreiber auf Basis ihrer Genehmigungsbescheide– Anlagenänderungen ohne neuerliche Behördenverfahren (§ 81 Absatz 2 Z 5,9,11 und Absatz 3)
Emissionsneutrale Änderungen, temporäre Änderungen und Maschinentausch (§ 81 Absatz 2 Z 5, 9 und 11) können künftig ohne Anzeige- und Genehmigungspflicht erfolgen. Dadurch wird der Freiraum für Änderungen der Anlage ohne zusätzliche Bürokratie deutlich erweitert.
Der Betrieb muss z.B. sein Public Viewing nicht mehr der Behörde anzeigen, ebenso wenig emissionsneutrale Änderungen und den Maschinentausch. Beim Maschinentausch entfällt zudem die Notwendigkeit ausrangierte Geräte für Kontrollen aufzubewahren, diese können unmittelbar entsorgt/verkauft werden.
Wünscht ein Betrieb jedoch aus Gründen der Rechtssicherheit einen Bescheid über die geplante Änderung, kann er dies mit der Anzeige nach § 81 Absatz 2 Z 7 erreichen. Hier sind auch Auflagenvorschreibungen möglich.
Eine betriebsinterne Dokumentation der vorgenommenen Änderungen ist anzuraten.
Wegfall von Hürden und Kosten der Antragstellung - Streichung von Antragsunterlagen (§ 353 Z 2)
Entfall der Vorlage des Liegenschaftseigentümerverzeichnisses, diese Daten werden künftig von der Behörde abgerufen.
Neubelebung des vereinfachten Genehmigungsverfahrens (§ 359b)
Der Vereinfachungseffekt wird verstärkt, sodass diese Verfahrensart wieder häufiger eingesetzt werden kann. Es entfällt die Notwendigkeit der Prognose der Genehmigungsfähigkeit als Voraussetzung für die Wahl dieser Verfahrensart.
Wegfall von Verfahrenskosten (§ 77a Absatz 7 und § 356a Absatz 1)
Senkung des Aufwands für Kundmachungen von IPPC Anlagen in Printmedien. Zukünftig muss die Veröffentlichung nicht mehr im redaktionellen Teil einer im Bundesland weit verbreiteten Tageszeitung, sondern nur mehr in einer der betroffenen Gemeinde verbreiteten periodisch erscheinenden Zeitung und im Internet erfolgen.
Verbesserung der Rechtssicherheit (§ 77a Absatz 8 und Absatz 9)
Nachbarn und NGOs, die im Genehmigungsverfahren für IPPC Anlagen keine Einwendungen vorgebracht haben, dürfen nicht mehr ohne weiteres Beschwerde erheben. Sie müssen rechtfertigen, warum sie den Einwand nicht rechtzeitig erhoben haben. Andernfalls ist die Beschwerde zurückzuweisen.
Schnellere Verfahren durch Verkürzung der behördlichen Entscheidungsfristen (§ 359a)
Im Genehmigungs- und Änderungsverfahren (inklusive IPPC-Anlagen) wird die behördliche Entscheidungsfrist von 6 Monate auf 4 Monate verkürzt, im vereinfachten Verfahren wird künftig von drei auf zwei Monate verkürzt (§ 359b Abs 4). Als Vorbild dient die Regelung des Kenntnisnahmebescheides § 345 Absatz 6, hier betrug die Frist bereits jetzt 2 Monate.
Beiziehung nichtamtlicher Sachverständiger (§ 353b)
Anspruch und leichterer Zugang zu nichtamtlichen Sachverständigen. Diese Regelung ist vor allem in Fällen sinnvoll, wenn der ASV nicht rechtzeitig zur Verfügung steht. Der Regelfall bleibt jedoch - insbesondere aus Kostengründen - die Beiziehung eines Amtssachverständigen. Der jeweilige Sachverständige wird aber weiterhin von der Behörde bestellt.
Lockerung der Genehmigungspflicht für vorübergehende Aktivitäten (§ 74 Absatz 1)
Der Wegfall der Betriebsanlagengenehmigung für bloß vorübergehende Tätigkeiten ist eine Erleichterung (nur) für Gewerbetreibende.
So können nun z.B. Gastwirte außerhalb ihres bestehenden Gasthauses bei einem von ihnen veranstalteten Zeltfest tätig werden, ohne dafür eine Betriebsanlagengenehmigung zu benötigen. Dies gilt ebenso für Pop-Up-Store.
Die Regelung gilt aber nicht für nur vorübergehende Änderungen bestehender Betriebsanlagen.
Entfall der bisher zu entrichtenden Bundesabgaben und -gebühren auch im Bereich des gewerblichen Betriebsanlagenrechts (§ 333a)
Neu: Beraten statt strafen (§ 371c)
Gilt ab: Tag nach der Kundmachung, § 382 Abs 84
Künftig soll bei leichten Vergehen, bei denen keine gravierenden Gefahren oder Folgen entstanden sind, der Anlageninhaber aufgefordert werden, den gesetzmäßigen Zustand herzustellen. Dies inkludiert auch eine Information über die zu treffenden Maßnahmen („beraten“). Wird die Maßnahme fristgerecht realisiert, erübrigt sich ein Verwaltungsstrafverfahren. Erforderlichenfalls kann die Erfüllungsfrist auch erstreckt werden. Um den Tatbestand anwenden zu können, gibt es einige Einschränkungen. Im Wesentlichen wird aber die Forderung der Wirtschaft erfüllt, dass bei leichten, insbesondere bei Formalfehlern, die compliance ohne Verwaltungsstrafverfahren wiederhergestellt werden soll.
Der neue § 371c gilt (nur) für den Bereich Betriebsanlagenrecht. Es handelt sich nicht um eine Ermessensbestimmung, sondern um zwingendes Recht.
Die wichtigen anlagenrechtlichen Verwaltungsstraftatbestände sind in dieser Regelung erfasst. Der Anwendungsbereich geht weit über die Verletzung von Auflagen von Genehmigungsbescheiden hinaus und umfasst z.B. auch die Anlagenerrichtung und Änderung ohne Genehmigung, sowie gastgartenbezogene Vergehen, da auch in diesen Bereichen Bagatellfälle vorkommen können.
Verankerung des bundesweiten einheitlichen Verfahrensdauermonitorings
Die Ergebnisse des Monitorings werden der Öffentlichkeit auf der Homepage des Wirtschaftsministeriums zur Verfügung gestellt. Veröffentlicht werden soll der Bundesdurchschnitt von Neu- und Änderungsgenehmigungen.
Dieser Punkt wurde mit den Bundesländern, dem Städte- und Gemeindebund akkordiert.
Er wurde mittels Erlass des BMWFW umgesetzt.
4. Geldwäschebestimmungen (§§ 365 m bis 365 z)
Gilt ab: Tag nach der Kundmachung, § 382 Abs 91
Umsetzung der 4. Geldwäsche-Richtlinie mit folgenden Eckpunkten:
- Betroffene Branchen:
- Handelsgewerbetreibende einschließlich Versteigerer mit Barzahlungen von mindestens 10.000 EUR
- Immobilienmakler
- Unternehmensberater mit bestimmten Geschäftstätigkeiten (z.B. bei Gründungen juristischer Personen, bei Ausübung einer Funktion als Treuhänder oder als Geschäftsführer bzw bei Bereitstellung eines Sitzes)
- Versicherungsmakler und Versicherungsagenten mit Lebensversicherungen und Anlageprodukten
- Einführung eines „risikobasierten Ansatzes“:
Nachweisbare Bewertung des Risikos für Geldwäsche sowohl durch die Behörde als auch den betroffenen Gewerbetreibenden im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit anhand bestimmter Risikofaktoren. Durch Verordnung können jedoch bestimmte Sektoren von dieser Risikobewertungspflicht ausgenommen werden.
- Neue bzw. zusätzliche Sorgfalts-, Aufbewahrungs-, Überprüfungs- und Nachforschungspflichten für diese Gewerbetreibenden
- Verpflichtung zur Etablierung von angemessenen Risikomanagementsystemen einschließlich risikobasierter Verfahren durch den Gewerbetreibenden zur Identifizierung von „politisch exponierten Personen (PEPs)“
- Normierung besonderer Verpflichtungen für Versicherungsvermittler
- Erweiterung der Kompetenzen der Geldwäschemeldestelle
- Empfindliche Erhöhung der Höchststrafen von derzeit max. 30.000 EUR auf max. 1 Million EUR bei besonders schwerwiegenden Verstößen (§ 366 b)
Weitere Informationen zur Geldwäschebekämpfung und zum Wirtschaftliche Eigentümer-Register.
Stand: 28.05.2021