Verbraucherverträge
Wann kommt das Konsumentenschutzgesetz zur Anwendung?
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Wer ist "Unternehmer“, wer "Konsument“?
Unter einem Unternehmen versteht man „jede auf Dauer angelegte organisierte, selbständige wirtschaftliche Tätigkeit“, die nicht zwingend auf Gewinn ausgerichtet sein muss. Unternehmer nach dem KSchG ist jemand, für den das Geschäft zum Betrieb seines Unternehmens gehört, hierbei kommt es nicht auf eine bestimmte Betriebsgröße, ein Mindestkapital oder eine sonstige Mindestorganisation an. Juristische Personen des öffentlichen Rechts gelten immer als Unternehmer. Eine Definition des Konsumenten fehlt im Gesetz, sodass er „negativ“ zu umschreiben ist. Demnach ist Konsument jeder, für den das Geschäft nicht zum Betrieb seines Unternehmens gehört.
Geschäfte, die zum Betrieb des Unternehmens gehören
Gründungsgeschäfte (sogenannte Vorbereitungsgeschäfte)
Scheinbare Privatgeschäfte
Ein Unternehmer kann den Schutz des KSchG nicht dadurch umgehen, dass er gegenüber einem Verbraucher behauptet, ein Geschäft, welches an sich zum Betrieb seines Unternehmens gehört, sei ein Privatgeschäft. Umgekehrt kann sich ein Unternehmer den Konsumentenschutz nicht dadurch verschaffen, dass er gegenüber einem anderen Unternehmer behauptet, ein an sich zum Betrieb seines Unternehmens gehöriges Geschäft sei ein Privatgeschäft.
Vereinsmitgliedschaft
Das KSchG normiert ausdrücklich, dass seine Bestimmungen auf den Beitritt zu bzw. die Mitgliedschaft bei einem Verein anzuwenden sind, wenn dieser zwar von seinen Mitgliedern Beiträge einhebt, ihnen aber nur eingeschränkte Rechte einräumt und die Mitgliedschaft nicht geschäftlichen Zwecken dient.
Stand: 16.10.2024