Gruppe junger Personen vor Laptop versammelt, im Hintergrund Hausfassade
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Geschäftsfähigkeit bei Kindern und Jugendlichen

Unter welchen Voraussetzungen können Kinder und Jugendliche Geschäfte abschließen?

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Die Geschäftsfähigkeit, dh die Fähigkeit sich durch eigenes rechtsgeschäftliches Handeln zu verpflichten bzw Rechte zu erwerben, hängt grundsätzlich vom Alter ab. Dabei sind 4 Altersstufen zu unterscheiden: Personen unter 7 Jahren (Kinder), Personen zwischen 7 und 14 Jahren (unmündige Minderjährige), Personen zwischen 14 und 18 Jahren (mündige Minderjährige), Personen über 18 Jahre. Letztere haben grundsätzlich die volle Geschäftsfähigkeit.

Personen unter 7 Jahren (Kinder)

Personen unter 7 Jahren sind vollkommen geschäftsunfähig, sie können nicht selbst, sondern nur durch ihren gesetzlichen Vertreter (in der Regel Vater oder Mutter) Rechtsgeschäfte abschließen.

Ausnahme:
Auch Kinder unter 7 Jahren können Geschäfte, die geringfügige Angelegenheiten des täglichen Lebens betreffen und von Kindern dieses Alters üblicherweise geschlossen werden, tätigen. Genauer gesagt wird das Geschäft mit der Erfüllung der das Kind treffenden Pflichten rückwirkend rechtswirksam, also wenn z.B. das Kind bezahlt.

Beispiel:
In der Regel handelt es sich dabei um übliche, geringfügige Bargeschäfte wie z.B. den Kauf von Süßigkeiten, Wurstsemmeln oder Abziehbildchen.

Bei der Beurteilung der Geringfügigkeit und Altersüblichkeit kommt es auf eine objektive Betrachtung an. 

Personen zwischen 7 und 14 Jahren (Unmündige Minderjährige)

Unmündige Minderjährige sind beschränkt geschäftsfähig. Auch sie können jedenfalls altersübliche, geringfügige Geschäfte des täglichen Lebens schließen, wobei mit steigendem Alter der Umfang der Geschäfte zunimmt.

Beispiel:
Zu denken wäre in dieser Altergruppe etwa an den Kauf von Büchern, CDs, Kinokarten, Schreibwaren, Modellautos etc.

Schließen unmündige Minderjährige ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ein Geschäft – abgesehen von den altersüblichen, geringfügigen Geschäften - ab, das sie auch verpflichtet (z.B. zur Zahlung des Kaufpreises), dann ist dieses Geschäft - anders als bei Kindern unter 7 Jahren - nicht gänzlich nichtig, sondern schwebend unwirksam. Es kann durch die nachträgliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters gültig werden. Bis diese Genehmigung erfolgt, kann der Vertragspartner nicht zurücktreten, ist also an seine Erklärung bzw sein Anbot gebunden. Er hat aber – um den Schwebezustand zeitlich in Grenzen halten zu können - die Möglichkeit, vom gesetzlichen Vertreter binnen angemessener Frist eine Erklärung zu verlangen. Genehmigt der Vertreter nicht, oder äußert er sich nicht innerhalb der gesetzten Frist, dann gilt das Geschäft als von Anfang an ungültig. Bis zur Genehmigung besteht aber auch keine Leistungspflicht des Vertragspartners.

Beispiel:
Der Kauf einer Spielkonsole um vielleicht 150  EUR eines MP3-Players oder der Abschluss eines Jahresabos für Donald Duck Hefte wären nicht als Geschäfte zu betrachten, die geringfügige Angelegenheiten des täglichen Lebens betreffen und von Kindern dieser Altersgruppe üblicherweise geschlossen werden. Es wäre also die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.

Darüber hinaus – für das Geschäftsleben aber vielleicht weniger relevant – können unmündige Minderjährige ein bloß zu ihrem Vorteil gemachtes Versprechen annehmen, dh Geschenke annehmen, wenn dadurch keine Belastung für sie entsteht (z.B. Fahrrad, nicht aber ein Haustier und schon gar nicht ein Reitpferd). 

Personen zwischen 14 und 18 Jahren (Mündige Minderjährige)

Die Geschäftsfähigkeit von mündigen Minderjährigen ist über das oben zu den unmündigen Minderjährigen Dargestellte hinaus noch etwas erweitert. Sie können sich vertraglich zu Dienstleistungen verpflichten (z.B. Babysitterdienste, aber auch Arbeitsverträge z.B. Ferialjob). Lehr- oder sonstige Ausbildungsverträge bedürfen allerdings immer der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

Mündige Minderjährige können aber zudem über Einkommen aus eigenem Erwerb (z.B. Lehrlingsentschädigung) und Sachen, die ihnen zur freien Verfügung überlassen worden sind, so weit frei verfügen und sich verpflichten, als dadurch nicht die Befriedigung ihrer Lebensbedürfnisse gefährdet wird. Zur freien Verfügung überlassen sind z.B. das Taschengeld oder übliche Geldgeschenke. Bei der Beurteilung der Gefährdung der Lebensbedürfnisse ist bei mündigen Minderjährigen darauf abzustellen, dass sie so weit als möglich selbst für ihren Unterhalt aufkommen sollen. Dass im Notfall allenfalls die Eltern aushelfen, hat dabei außer Betracht zu bleiben.

Beispiel:
Der Abschluss eines Fahrschulkurses (z.B. zum Preis von 1.200 EUR ) durch einen 17-jährigen Schüler, der über kein eigenes Einkommen verfügt, ist nicht als Geschäft des täglichen Lebens, das Personen dieses Alters üblicherweise schließen, zu betrachten. Es stellt, wenn z.B. der Jugendliche über ein Taschengeld von 70 EUR  verfügt oder bei einem einmonatigen Ferialjob vielleicht auch 600 EUR  verdient hat, regelmäßig auch eine ungebührliche Belastung des Minderjährigen dar. Das Geschäft wäre schwebend unwirksam und der Unternehmer kann vom gesetzlichen Vertreter binnen einer angemessenen Frist eine Erklärung verlangen, ob er den Kurs genehmigt. Ist der gesetzliche Vertreter nicht einverstanden, ist der Vertrag nicht zustande gekommen und eine u.U. vom Jugendlichen bereits getätigte Anzahlung wäre zurückzuzahlen.

Ein z.B. kurz vor dem 18. Lebensjahr abgeschlossener Vertrag, der der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters bedurft hätte, wird mit dem Erreichen der Volljährigkeit nicht automatisch geheilt bzw rechtswirksam. Das volljährig gewordene Kind wird nur dann wirksam verpflichtet, wenn es schriftlich erklärt, die Verpflichtung als rechtswirksam anzuerkennen. Der Vertragspartner kann den volljährig Gewordenen unter Setzung einer angemessenen Frist zur Abgabe einer entsprechenden Erklärung auffordern, wobei es empfehlenswert sein wird, auch auf das Erfordernis der Schriftlichkeit hinzuweisen. 

Gesetzliche Vertreter

Gesetzliche Vertreter sind beide Elternteile ehelicher minderjähriger Kinder. Jeder Elternteil ist grundsätzlich allein berechtigt, das Kind zu vertreten. Eine Vertretungshandlung ist selbst dann rechtswirksam, wenn der andere Elternteil damit nicht einverstanden ist. Ausnahmsweise ist die Zustimmung beider Eltern erforderlich (z.B. vorzeitige Auflösung eines Lehr-, Ausbildungs- oder Dienstvertrages). Für nichteheliche Kinder kommen die Obsorge und damit die Vertretung grundsätzlich der Mutter zu. Für bestimmte Vertretungshandlungen in gewichtigeren, nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehörenden Vermögensangelegenheiten (z.B. Veräußerung einer Liegenschaft) kann auch die Genehmigung des Pflegschaftsgerichtes erforderlich sein.

Anmerkung:
Abgesehen von den oben dargestellten Grenzen der Geschäftsfähigkeit bei Minderjährigen können auch solche nach erreichter Volljährigkeit aufgrund von geistigen bzw psychischen Beeinträchtigungen bestehen.

Stand: 08.10.2024