Vertragsrücktritt und Vertragsstorno
Allgemeiner Überblick
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Vertragsrücktritt
Ein Vertrag kommt durch die übereinstimmenden Willenserklärungen mindestens zweier Personen zustande (Konsensbildung). Die Parteien einigen sich über die relevanten Vertragsbestandteile und verpflichten sich durch den gegenseitigen Bindungswillen zur Einhaltung ihrer getroffenen Vereinbarung. Ein einseitiges "Aussteigen“ (= Rücktritt) ist grundsätzlich nicht möglich.
Der Rücktritt vom Vertrag bedeutet die Auflösung des Vertrages (Aufhebung der beiderseitigen Verpflichtungen) unter Zurückstellung schon erbrachter Leistungen. Ein Rücktrittsrecht besteht nur dann, wenn es ausdrücklich vereinbart oder durch Gesetz eingeräumt wird.
Bei ungerechtfertigtem, einseitigem Vertragsrücktritt treten Verzugsfolgen ein. Bei gerechtfertigtem Rücktritt besteht Anspruch auf Rückerstattung von bereits erbrachten Leistungen.
Das Gesetz sieht insbesondere bei
Leistungsverzug (Liefer- bzw. Leistungsverzug),
Gewährleistung,
Verträgen mit Verbrauchern bei Haustür-, Fernabsatz- und Außergeschäftsraumverträgen,
Immobiliengeschäften,
Nichteintritt "maßgeblicher Umstände“
Rücktrittsmöglichkeiten vom Vertrag vor.
Verzug
Schuldnerverzug (Lieferverzug bzw. Zahlungsverzug)
Schuldnerverzug liegt vor, wenn der Schuldner die geschuldete Leistung bei Fälligkeit nicht in der richtigen Art, zur richtigen Zeit, am richtigen Ort erbringt. In diesem Fall hat der Gläubiger ein Wahlrecht: Er kann entweder auf Einhaltung des Vertrages bestehen oder unter Setzung einer angemessenen Nachfrist den Rücktritt vom Vertrag erklären.
Die Verpflichtung zur Nachfristsetzung vor Vertragsrücktritt gilt für das "normale“ Termingeschäft (z.B. Lieferung in der Kalenderwoche 40). Aus der Festlegung des Termins oder aus der Art des Rechtsgeschäftes kann aber auch hervorgehen, dass es sich um ein Fixtermingeschäft handelt (z.B. Lieferung bei sonstigem Rücktritt bis 30.4.2017; Auftrag für ein Feuerwerk in der Nacht vom 31.12. auf den 1.1.). In diesem Fall verliert der Vertrag durch die Nichterfüllung seine Wirkung; eine spätere Erfüllung hat keine schuldbefreiende Gültigkeit. Hat der Schuldner den Verzug verschuldet, so ist er schadenersatzpflichtig.
Gewährleistung
Bei entgeltlichen Geschäften trifft den Schuldner die gesetzliche Verpflichtung, für Mängel einzustehen, die die Ware (die Leistung) zum Zeitpunkt der Übergabe (der Leistungsabnahme) hatte; d.h. er muss einstehen für zugesicherte oder normalerweise vorausgesetzte Eigenschaften seiner Leistung.
Bei Vorliegen von Mängeln hat der Leistungsbezieher Anspruch auf Verbesserung (Reparatur) bzw. Austausch in eine gleichartige mangelfreie Sache. Nur dann, wenn eine Verbesserung (ein Austausch) nicht zielführend oder dem Leistungsbezieher unzumutbar ist, besteht Anspruch auf Wandlung (Rücktritt vom Vertrag). Bei geringfügigen unbehebbaren Mängeln besteht nur Anspruch auf Preisminderung.
Außergeschäftsraumvertrag
Wird der Vertrag mit einem Verbraucher
bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Unternehmers und des Verbrauchers an einem Ort, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist, geschlossen, oder
wurde dem Verbraucher unter diesen Bedingungen ein Angebot gemacht, oder
wurde der Vertrag in den Geschäftsräumen des Unternehmers oder durch Fernkommunikationsmittel geschlossen, unmittelbar nachdem der Verbraucher an einem anderen Ort als den Geschäftsräumen des Unternehmers bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Unternehmers oder dessen Beauftragten und des Verbrauchers persönlich und individuell angesprochen wurde,
besteht ein Rücktrittsrecht (soweit keine besonderen Ausnahmen, wie dringende Reparaturarbeiten, Herstellung kundenspezifischer Waren usw. vorliegen).
Für dieses Rücktrittsrecht besteht eine Frist von 14 Kalendertagen ab Vertragsabschluss bzw. Übergabe der Ware.
Wurde der Verbraucher über das Bestehen eines Rücktrittsrechts nicht belehrt, kann dieser innerhalb eines Jahres und 14 Tagen ab Vertragsabschluss bzw. Übergabe der Ware vom Vertrag ohne Angabe von Gründen zurücktreten.
Haustürgeschäft
Liegt kein Außergeschäftsraumvertrag vor, weil es sich um einen z.B. Gesundheitsdienstleistungsvertrag, Vertrag über ein Entgelt bis zu 50 EUR handelt und der Verbraucher seine auf den Vertragsabschluss gerichteten Erklärungen weder in den vom Unternehmer für seine geschäftlichen Zwecke dauernd benützten Räumen, noch bei einem von diesem dafür auf einer Messe oder einem Markt benützten Stand abgegeben hat, besteht dennoch ein Rücktrittsrecht. Dieses entfällt aber, wenn der Verbraucher selbst die geschäftliche Verbindung angebahnt hat.
Der Rücktritt kann bis zum Zustandekommen des Vertrages oder danach binnen 14 Kalendertagen erklärt werden.
Wurde dem Verbraucher keine Vertragsurkunde ausgehändigt, kann der Rücktritt noch bis zum Ablauf eines Jahres und 14 Tagen ab Vertragsabschluss bzw. Warenlieferung erklärt werden.
Nichteintritt „maßgeblicher Umstände“
Der Verbraucher kann auch dann zurücktreten, wenn maßgebliche Umstände, die der Unternehmer als wahrscheinlich dargestellt hat, nicht eintreten.
Dem Verbraucher wird somit ein weiteres Rücktrittsrecht eingeräumt, wenn für seine Einwilligung maßgebliche Umstände (z.B. Förderungen, Steuerbegünstigungen etc.) nicht oder nur in erheblich geringerem Ausmaß eintreten. Voraussetzung ist aber, dass der Unternehmer diese Umstände im Zuge der Vertragsverhandlungen als wahrscheinlich dargestellt hat und der Verbraucher ihren Entfall nicht selbst veranlasst hat.
Diese Rücktrittsfrist beträgt bei entsprechender Belehrung eine Woche ab Erkennbarkeit des Nichteintrittes dieses „Umstandes“.
Wurde dem Verbraucher keine Vertragsurkunde ausgehändigt, kann der Rücktritt noch bis zum Ablauf eines Jahres und 14 Tagen ab Vertragsabschluss bzw. Warenlieferung erklärt werden.
Rücktritt im Fernabsatz
Der Verbraucher kann innerhalb von 14 Kalendertagen nach Erhalt der bestellten Ware oder nach Abschluss des Vertrages über die Dienstleistung ohne Angabe von Gründen vom im Fernabsatz (z.B. Versandhandel, Web-Shop, Teleshopping) geschlossenen Vertrag zurücktreten.
Hat der Unternehmer jedoch Informationspflichten verletzt, beträgt die Frist 1 Jahr und 14 Tage!
Immobiliengeschäft
Gibt der Verbraucher eine Vertragserklärung bezüglich Anmietung oder Erwerb einer Immobilie (dringendes Wohnbedürfnis) am Tag der erstmaligen Besichtigung ab, kann er von seiner Vertragserklärung zurücktreten. Den Rücktritt kann er binnen einer Woche nach Vertragserklärung ab Erhalt der Zweitschrift seiner Vertragserklärung aussprechen.
Dieses Rücktrittsrecht erlischt spätestens einen Monat nach dem Tag der Erstbesichtigung.
Vertragsstorno
Daneben besteht natürlich die Möglichkeit einer Auflösungsvereinbarung (sog. „Vertragsstorno“), welche regelmäßig an bestimmte Bedingungen geknüpft wird (z.B. Stornogebühr bzw. Reugeld). Die damit verbundenen, durch die Parteien vereinbarten Voraussetzungen/Bedingungen (z.B. die Bezahlung einer Stornogebühr) können sowohl bei Vertragsabschluss als auch zu einem späteren Zeitpunkt vereinbart werden.
Stand: 17.10.2024