Person mit dunklen geschlossenen Haaren, Brille und heller Businesskleidung sitzt in einem Raum mit Luster und blickt gespannt auf den Bildschirm eines Laptops, während sie auch ein Smartphone in der Hand hält
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Vertragsrücktritt und Vertragsstorno

Allgemeiner Überblick

Lesedauer: 4 Minuten

Vertragsrücktritt

Ein Vertrag kommt durch die übereinstimmenden Willenserklärungen mindestens zweier Personen zustande (Konsensbildung). Die Parteien einigen sich über die relevanten Vertragsbestandteile und verpflichten sich durch den gegenseitigen Bindungswillen zur Einhaltung ihrer getroffenen Vereinbarung. Ein einseitiges "Aussteigen“ (= Rücktritt) ist grundsätzlich nicht möglich.

Der Rücktritt vom Vertrag bedeutet die Auflösung des Vertrages (Aufhebung der beiderseitigen Verpflichtungen) unter Zurückstellung schon erbrachter Leistungen. Ein Rücktrittsrecht besteht nur dann, wenn es ausdrücklich vereinbart oder durch Gesetz eingeräumt wird.

Bei ungerechtfertigtem, einseitigem Vertragsrücktritt treten Verzugsfolgen ein. Bei gerechtfertigtem Rücktritt besteht Anspruch auf Rückerstattung von bereits erbrachten Leistungen.

Das Gesetz sieht insbesondere bei

  • Leistungsverzug (Liefer- bzw. Leistungsverzug),

  • Gewährleistung,

  • Verträgen mit Verbrauchern bei Haustür-, Fernabsatz- und Außergeschäftsraumverträgen,

  • Immobiliengeschäften, 

  • Nichteintritt "maßgeblicher Umstände“

Rücktrittsmöglichkeiten vom Vertrag vor.  

Verzug

Schuldnerverzug (Lieferverzug bzw. Zahlungsverzug)

Schuldnerverzug liegt vor, wenn der Schuldner die geschuldete Leistung bei Fälligkeit nicht in der richtigen Art, zur richtigen Zeit, am richtigen Ort erbringt. In diesem Fall hat der Gläubiger ein Wahlrecht: Er kann entweder auf Einhaltung des Vertrages bestehen oder unter Setzung einer angemessenen Nachfrist den Rücktritt vom Vertrag erklären.

Die Verpflichtung zur Nachfristsetzung vor Vertragsrücktritt gilt für das "normale“ Termingeschäft (z.B. Lieferung in der Kalenderwoche 40). Aus der Festlegung des Termins oder aus der Art des Rechtsgeschäftes kann aber auch hervorgehen, dass es sich um ein Fixtermingeschäft handelt (z.B. Lieferung bei sonstigem Rücktritt bis 30.4.2017; Auftrag für ein Feuerwerk in der Nacht vom 31.12. auf den 1.1.). In diesem Fall verliert der Vertrag durch die Nichterfüllung seine Wirkung; eine spätere Erfüllung hat keine schuldbefreiende Gültigkeit. Hat der Schuldner den Verzug verschuldet, so ist er schadenersatzpflichtig.  

Gewährleistung

Bei entgeltlichen Geschäften trifft den Schuldner die gesetzliche Verpflichtung, für Mängel einzustehen, die die Ware (die Leistung) zum Zeitpunkt der Übergabe (der Leistungsabnahme) hatte; d.h. er muss einstehen für zugesicherte oder normalerweise vorausgesetzte Eigenschaften seiner Leistung.

Bei Vorliegen von Mängeln hat der Leistungsbezieher Anspruch auf Verbesserung (Reparatur) bzw. Austausch in eine gleichartige mangelfreie Sache. Nur dann, wenn eine Verbesserung (ein Austausch) nicht zielführend oder dem Leistungsbezieher unzumutbar ist, besteht Anspruch auf Wandlung (Rücktritt vom Vertrag). Bei geringfügigen unbehebbaren Mängeln besteht nur Anspruch auf Preisminderung.

Außergeschäftsraumvertrag

Wird der Vertrag mit einem Verbraucher

  • bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Unternehmers und des Verbrauchers an einem Ort, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist, geschlossen, oder

  • wurde dem Verbraucher unter diesen Bedingungen ein Angebot gemacht, oder

  • wurde der Vertrag in den Geschäftsräumen des Unternehmers oder durch Fernkommunikationsmittel geschlossen, unmittelbar nachdem der Verbraucher an einem anderen Ort als den Geschäftsräumen des Unternehmers bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Unternehmers oder dessen Beauftragten und des Verbrauchers persönlich und individuell angesprochen wurde,

besteht ein Rücktrittsrecht (soweit keine besonderen Ausnahmen, wie dringende Reparaturarbeiten, Herstellung kundenspezifischer Waren usw. vorliegen).

Für dieses Rücktrittsrecht besteht eine Frist von 14 Kalendertagen ab Vertragsabschluss bzw. Übergabe der Ware.

Haustürgeschäft

Liegt kein Außergeschäftsraumvertrag vor, weil es sich um einen z.B. Gesundheitsdienstleistungsvertrag, Vertrag über ein Entgelt bis zu 50 EUR handelt und der Verbraucher seine auf den Vertragsabschluss gerichteten Erklärungen weder in den vom Unternehmer für seine geschäftlichen Zwecke dauernd benützten Räumen, noch bei einem von diesem dafür auf einer Messe oder einem Markt benützten Stand abgegeben hat, besteht dennoch ein Rücktrittsrecht. Dieses entfällt aber, wenn der Verbraucher selbst die geschäftliche Verbindung angebahnt hat. 

Der Rücktritt kann bis zum Zustandekommen des Vertrages oder danach binnen 14 Kalendertagen erklärt werden. 

Nichteintritt „maßgeblicher Umstände“

Der Verbraucher kann auch dann zurücktreten, wenn maßgebliche Umstände, die der Unternehmer als wahrscheinlich dargestellt hat, nicht eintreten.

Dem Verbraucher wird somit ein weiteres Rücktrittsrecht eingeräumt, wenn für seine Einwilligung maßgebliche Umstände (z.B. Förderungen, Steuerbegünstigungen etc.) nicht oder nur in erheblich geringerem Ausmaß eintreten. Voraussetzung ist aber, dass der Unternehmer diese Umstände im Zuge der Vertragsverhandlungen als wahrscheinlich dargestellt hat und der Verbraucher ihren Entfall nicht selbst veranlasst hat.

Diese Rücktrittsfrist beträgt bei entsprechender Belehrung eine Woche ab Erkennbarkeit des Nichteintrittes dieses „Umstandes“.

Rücktritt im Fernabsatz

Der Verbraucher kann innerhalb von 14 Kalendertagen nach Erhalt der bestellten Ware oder nach Abschluss des Vertrages über die Dienstleistung ohne Angabe von Gründen vom im Fernabsatz (z.B. Versandhandel, Web-Shop, Teleshopping) geschlossenen Vertrag zurücktreten.

Immobiliengeschäft

Gibt der Verbraucher eine Vertragserklärung bezüglich Anmietung oder Erwerb einer Immobilie (dringendes Wohnbedürfnis) am Tag der erstmaligen Besichtigung ab, kann er von seiner Vertragserklärung zurücktreten. Den Rücktritt kann er binnen einer Woche nach Vertragserklärung ab Erhalt der Zweitschrift seiner Vertragserklärung aussprechen.

Vertragsstorno

Daneben besteht natürlich die Möglichkeit einer Auflösungsvereinbarung (sog. „Vertragsstorno“), welche regelmäßig an bestimmte Bedingungen geknüpft wird (z.B. Stornogebühr bzw. Reugeld). Die damit verbundenen, durch die Parteien vereinbarten Voraussetzungen/Bedingungen (z.B. die Bezahlung einer Stornogebühr) können sowohl bei Vertragsabschluss als auch zu einem späteren Zeitpunkt vereinbart werden.  

Stand: 17.10.2024