Kostenvoranschlag gegenüber Unternehmern
Definition und Rechtsfolgen im Unternehmergeschäft
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Was ist ein Kostenvoranschlag?
Unter einem Kostenvoranschlag versteht man die Berechnung der mutmaßlichen Kosten eines Werkes. Kennzeichnend für einen Kostenvoranschlag ist die detaillierte Aufgliederung des voraussichtlichen Gesamtpreises des Werkes nach Arbeitskosten, Materialkosten und sonstigen Kosten, die dem Besteller eine Übersicht über Art und Umfang der Leistung und die Richtigkeit der Gesamtforderung ermöglicht.
Da Kostenvoranschläge vor Vertragsabschluss in Auftrag gegeben werden, kommt eine Regelung in den AGB zu spät. Eine vertragliche Vereinbarung über Unverbindlichkeit bzw. Entgeltlichkeit des Kostenvoranschlages hat daher unbedingt vor dessen Erstellung zu erfolgen.
Abgrenzung des Kostenvoranschlages zu:
Angebot/Offert: Bei einem Angebot handelt es sich um den Vorschlag, einen Vertrag bestimmten Inhaltes abzuschließen. Einem Angebot wird häufig ein Kostenvoranschlag zugrunde gelegt.
Pauschalpreis: Dabei wird ein verbindlicher Gesamtpreis vereinbart, der in der Regel nicht offenlegt, wie er berechnet wurde. Ein zugesagter Pauschalpreis bleibt unverändert, auch wenn es zu einer erheblichen Über- oder Unterschreitung der Kosten der übernommenen Arbeiten kommt. Gegenstück dazu wäre der Regiepreis, bei dem die Berechnung anhand der tatsächlichen Leistungseinheiten erfolgt.
Schätzungsanschlag: Darunter versteht man die überschlagsmäßige und unverbindliche Schätzung der voraussichtlichen Kosten eines Werkes.
Wie verbindlich ist ein Kostenvoranschlag gegenüber Unternehmern?
Unverbindlicher Kostenvoranschlag
Gegenüber Unternehmern ist ein Kostenvoranschlag im Zweifel unverbindlich, d.h. sofern nichts Gegenteiliges vereinbart wird.
Beim unverbindlichen (freibleibenden) Kostenvoranschlag garantiert der Unternehmer nicht, dass der endgültige Werklohn dem Kostenvoranschlag entsprechen wird. Trotz entsprechender Sorgfalt des Unternehmers kann es zu einer Überschreitung des Kostenvoranschlages und damit zu Mehrkosten für den Besteller kommen.
Überschreitung des Kostenvoranschlages
Die Überschreitung eines unverbindlichen Kostenvoranschlages ist nur zulässig, wenn die Mehrkosten sachlich begründet und unvermeidlich sind. Geringfügige Kostenüberschreitungen muss der Besteller in diesem Fall akzeptieren.
Im Falle einer beträchtlichen Überschreitung des Kostenvoranschlages hat der Unternehmer dem Besteller dies unverzüglich, unter Bekanntgabe der voraussichtlichen Höhe sofern abschätzbar, mitzuteilen. Die Anzeigepflicht gilt selbst dann, wenn die Ursachen für die Mehrkosten allgemein bekannt sind, der Besteller mit Überschreitungen rechnen musste oder bereits davon weiß. Der Besteller hat nun zwei Möglichkeiten: Entweder er stimmt der Überschreitung zu und muss für die zusätzlich anfallenden Kosten aufkommen. Oder er tritt aus diesem Grund vom Vertrag zurück – dann hat er dem Unternehmer natürlich die bereits geleisteten Arbeiten angemessen zu vergüten. Was „beträchtlich“ ist, ist gesetzlich nicht definiert. Nach der Rechtsprechung müssen jedoch Überschreitungen von mehr als 15 % dem Auftraggeber unverzüglich angezeigt werden. Versäumt der Unternehmer die Verständigung des Bestellers oder erfolgt sie verspätet, so verliert er jeglichen Mehranspruch.
Formulierungsvorschlag für einen unverbindlichen Kostenvoranschlag:
„Der Kostenvoranschlag wird nach bestem Fachwissen erstellt, es kann jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen werden. Sollten sich nach Auftragserteilung unvermeidliche Kostenerhöhungen im Ausmaß von über 15 % ergeben, so wird der Auftragnehmer den Auftraggeber davon unverzüglich verständigen. Bei unvermeidlichen Kostenüberschreitungen bis 15 %, ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich und können diese Kosten ohne weiteres in Rechnung gestellt werden.“
Von diesen unvorhergesehenen Kostenüberschreitungen sind jene Mehrkosten zu unterscheiden, die aufgrund von Auftragsänderungen oder Zusatzaufträgen des Auftraggebers entstehen. In diesen Fällen sollte stets eine schriftliche Zustimmung des Auftraggebers vorliegen, um allfällige Beweisschwierigkeiten über die tatsächliche Auftragserteilung zu vermeiden. Wird kein eigenes Nachtragsangebot für solche Arbeiten gelegt, kann folgende Formulierung bezüglich des Entgeltanspruches verwendet werden.
Formulierungsvorschlag: „Sofern nichts anderes vereinbart wurde, sind wir berechtigt, Auftragsänderungen oder Zusatzaufträge zu angemessenen Preisen in Rechnung zu stellen.“
Auch bei einem bloßen Schätzungsanschlag ist der Unternehmer – analog zum unverbindlichen Kostenvoranschlag – verpflichtet, eine voraussichtliche beträchtliche Überschreitung der geschätzten Kosten dem Kunden anzuzeigen.
Unterschreitung des Kostenvoranschlages
Ist der Kostenvoranschlag zu hoch angesetzt, so kann der Unternehmer nicht den Betrag laut Kostenvoranschlag, sondern nur die tatsächlichen niedrigeren Kosten in Rechnung stellen.
Obwohl nach dem Gesetz Kostenvoranschläge gegenüber Unternehmern im Zweifel unverbindlich sind, empfiehlt sich zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten eine ausdrückliche vertragliche Vereinbarung darüber.
Formulierungsvorschlag für einen unverbindlichen Kostenvoranschlag
„Der Kostenvoranschlag wird nach bestem Fachwissen erstellt, es kann jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen werden. Sollten sich nach Auftragserteilung unvermeidliche Kostenerhöhungen im Ausmaß von über 15 % ergeben, so wird der Auftragnehmer den Auftraggeber davon unverzüglich verständigen. Bei unvermeidlichen Kostenüberschreitungen bis 15 %, ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich und können diese Kosten ohne weiteres in Rechnung gestellt werden.“
Verbindlicher Kostenvoranschlag
Wird ein verbindlicher Kostenvoranschlag gegenüber einem Unternehmer vereinbart, so stellt der zugesagte Preis die garantierte Obergrenze des Entgeltes dar und kann auch nicht bei unvorhergesehenen Mehrkosten erhöht werden.
Ausnahme:
Hat jedoch der Besteller die Mehrkosten durch Änderungswünsche oder Zusatzaufträge verursacht, können diese Kosten jedenfalls – also auch bei einem verbindlichen Kostenvoranschlag – zusätzlich verrechnet werden. Um Beweisschwierigkeiten über die tatsächliche Auftragserteilung zu vermeiden, sollte vor Durchführung der zusätzlichen Arbeiten die schriftliche Zustimmung für die konkreten Zusatzkosten eingeholt werden!
Ist ein Kostenvoranschlag gegenüber einem Unternehmer entgeltlich?
Da die Erstellung eines Kostenvoranschlages oftmals mit großem Aufwand verbunden ist, stellt sich regelmäßig die Frage der Entgeltlichkeit. Zur Frage des Entgelts für Kostenvoranschläge gegenüber einem Unternehmer gibt es im Gesetz keine besondere Regelung. Der allgemeine Grundsatz, dass Leistungen im Zweifel entgeltlich sind, findet jedoch auch auf Kostenvoranschläge Anwendung, es sei denn, der Unternehmer erstellt von sich aus einen Kostenvoranschlag (ohne ausdrückliche Aufforderung des Bestellers) oder es handelt sich um einen Teil des Offerts.
Demnach kann ein angemessenes Entgelt gegenüber Unternehmern in Rechnung gestellt werden, wenn der Kostenvoranschlag aufwändige Vorarbeiten, wie insbesondere Berechnungen, Messungen, Erstellung von Plänen, erfordert und der Kostenvoranschlag ein selbstständiges Werk darstellt. Das wäre z.B. der Fall, wenn der den Kostenvoranschlag erstellende Unternehmer den kalkulierten Auftrag gar nicht durchführen soll. Geht der Aufwand hingegen nicht über einen solchen für ein bloßes Angebot hinaus, kann kein Entgelt für die Erstellung verlangt werden.
Um Rechtsunsicherheiten im Vorhinein auszuschließen, empfiehlt sich auch gegenüber Unternehmern eine eindeutige vertragliche Regelung.
Formulierungsvorschlag:
"Kostenvoranschläge sind entgeltlich. Ein für den Kostenvoranschlag bezahltes Entgelt wird gutgeschrieben, wenn aufgrund dieses Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt wird."
Fazit
Kostenvoranschläge gegenüber Unternehmern sind im Zweifel unverbindlich und entgeltlich – eine ausdrückliche vertragliche Regelung hilft Rechtsunsicherheiten zu vermeiden.
Stand: 22.10.2024