Rufzeichen und Fragezeichen in einer weißen Sprechblase vor einem dunkelblauen Hintergrund
© peterschreiber.media | stock.adobe.com

Versicherungsrecht - FAQs

Antworten auf die wichtigsten Fragen

Lesedauer: 2 Minuten

1. Muss der Erwerber beim Kauf eines versicherten Gegenstandes ein bestehendes Versicherungsverhältnis übernehmen?

Beim Erwerb eines versicherten Gegenstandes geht das bestehende Versicherungsverhältnis auf den Erwerber über. In diesem Fall können jedoch sowohl der Versicherer als auch der Erwerber den Versicherungsvertrag kündigen: Der Versicherer mit Monatsfrist ab Kenntnis der Veräußerung, der Erwerber mit sofortiger Wirkung oder auf den Schluss der laufenden Versicherungsperiode ab Erwerb. 

2. Besteht beim Abschluss eines Versicherungsvertrages ein Rücktrittsrecht? 

Dem Versicherungsnehmer müssen vor Abgabe seiner Vertragserklärung eine Kopie seines Versicherungsantrags, die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) samt der Bestimmung über die Festsetzung der Prämie ausgehändigt und weitere Informationspflichten nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) erteilt werden. Ansonsten kann der Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Vertrag zurücktreten. 

3. Was passiert bei Nichtzahlung einer Folgeprämie im Falle eines Schadensfalles?

Der Versicherer kann kündigen oder sich im Versicherungsfall, wenn durch Verschulden des Versicherungsnehmers eine Folgeprämie nicht gezahlt wurde, auf Leistungsfreiheit berufen. Voraussetzung ist, dass er den Versicherungsnehmer qualifiziert gemahnt hat, dh. er muss ihm eine mindestens 14-tägige Nachfrist gesetzt und ihn auf die Rechtsfolgen des ungenützten Verstreichens dieser Frist aufmerksam gemacht haben. 

4. Gibt es ein allgemeines Rücktrittsrecht bei Versicherungen?

Für Vertragsabschlüsse ab 1. Jänner 2019 gilt ein neues einheitliches Rücktrittsrecht für alle Versicherungsverträge. 

Dies bedeutet für den Versicherungsnehmer, dass er gemäß § 5c VersVG

  • innerhalb von 14 Tagen, bei Lebensversicherungen innerhalb von 30 Tagen
  • ohne Angabe von Gründen

zurücktreten kann. 

Die Frist für die Ausübung des Rücktrittsrechts beginnt mit dem Tag, an dem der Versicherungsvertrag zustande gekommen ist und der Versicherungsnehmer darüber informiert worden ist. Voraussetzung ist jedoch, dass der Versicherungsnehmer die Polizze, die Versicherungsbedingungen und eine Belehrung über das Rücktrittsrecht erhalten hat. 

Der Versicherungsnehmer muss seinen Rücktritt in geschriebener Form gegenüber dem Versicherer erklären. Die Rücktrittsfrist ist gewahrt, wenn der Versicherungsnehmer die Rücktrittserklärung innerhalb der Frist absendet. Das Rücktrittsrecht erlischt spätestens einen Monat nachdem der Versicherungsnehmer die Polizze sowie eine Belehrung über das Rücktrittsrecht erhalten hat.

5. Gibt es ein Rücktrittsrecht speziell für Verbraucher?

Grundsätzlich kann der Verbraucher binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen vom Versicherungsvertrag, wenn er ein Fernabsatzvertrag ist, zurücktreten. Ein Versicherungsvertrag ist dann ein Fernabsatzvertrag, wenn er unter ausschließlicher Verwendung eines oder mehrerer Fernkommunikationsmittel im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems des Unternehmers abgeschlossen wird. 

Die Frist beginnt ab dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu laufen, bei Lebensversicherungen jedoch ab dem Tag, an dem der Verbraucher über den Abschluss des Vertrages informiert worden ist. Falls jedoch die Informationspflicht verletzt worden ist, beginnt der Fristenlauf erst mit dem Erhalt aller wesentlichen Informationen.  

Während der Rücktrittsfrist darf mit der Vertragserfüllung nur im Falle der ausdrücklichen Zustimmung des Verbrauchers begonnen werden. Die Rücktrittsfrist ist gewahrt, wenn der Rücktritt schriftlich oder auf einem anderen verfügbaren zugänglichen Datenträger erklärt und innerhalb der Frist abgesendet wurde.

Stand: 18.10.2024

Weitere interessante Artikel